Der Senat
Der Senat entscheidet in akademischen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ oder den Fakultäten zugewiesen sind. Die Sitzungen des Senats sind in der Regel nichtöffentlich. Auf öffentliche Tagesordnungspunkte wird im Sitzungskalender gesondert hingewiesen.
Aufgaben
Er ist insbesondere zuständig für die in § 19 Abs. 1 Satz 2 LHG genannten Aufgaben - so zum Beispiel für:
- Änderung und Verabschiedung der Grundordnung
- Stellungnahme zum jährlichen Haushaltsplan und zum Struktur- und Entwicklungsplan der Universität
- Bestätigung der Wahl des Rektors, der Kanzlerin sowie der Mitglieder des Universitätsrates
- Wahl der Prorektoren
- Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen
- Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Errichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Universitätseinrichtungen und gemeinsamen Kommissionen
- Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
- Beschlußfassung aufgrund der Vorschläge der Fakultäten über die Studienordnungen und die Ordnungen für Hochschulprüfungen oder die Stellungnahme zu Prüfungsordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird
- Beschlußfassung aufgrund der Vorschläge der Fakultäten oder Stellungnahmen zu Vorschlägen für die Berufung von Professoren.
Alle Aufgaben des Senates sind in der Grundordung der Universität Mannheim dokumentiert.







