Institut für Landeskunde und Regionalforschung


Verwaltungs- und Benutzungsordnung
des Instituts für Landeskunde und Regionalforschung
der Universität Mannheim


Auf Grund von § 28 Abs. 5 Universitätsgesetz Baden-Württemberg hat der Verwaltungsrat der Universität Mannheim am 30. Juni 1982 die nachstehende Verwaltungs- und Benutzungsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 4. März 1983 erteilt.

 

§ 1

Rechtsform

Das Institut für Landeskunde und Regionalforschung ist eine interdisziplinäre, wissenschaftliche Einrichtung der Universität Mannheim. Sie wird als zentrale Universitätseinrichtung geführt.

 

§ 2

Aufgaben

1.    Aufgabe des Institutes ist die interdisziplinäre Forschung zum südwestdeutschen Raum.

2.    Zu diesem Zweck soll das Institut insbesondere

a)    die sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für interdisziplinäre Forschungsvorhaben bieten,

b)    Kontakte mit entsprechenden Forschungsinstituten im In- und Ausland pflegen,

c)    Quellen zur Landeskunde und Regionalforschung erfassen und erschließen,

d)     im Wege des Austausches die wissenschaftlichen Ergebnisse der Praxis zur Verfügung stellen und Anregungen aus der Praxis wissenschaftlich verfolgen,

e)     mit Institutionen des südwestdeutschen Raumes zusammenarbeiten.

 

§ 3

Gliederung

Das Institut gliedert sich in drei Arbeitsbereiche (Abteilungen):

1. den Arbeitsbereich für geschichtliche Landeskunde,

2. den Arbeitsbereich für geographische und sozialwissenschaftliche Regionalforschung,

3. den Arbeitsbereich für Regionalpolitik, Recht und Verwaltung.

Weitere Arbeitsbereiche können eingerichtet werden.

 

§ 4

Angehörige des Instituts

1.    Der Senat bestimmt auf Vorschlag des Forschungsrates (§ 32 der Grundordnung), welche Professoren oder Privatdozenten der Universität Mannheim ihren Arbeitsbereich im Institut haben. Voraussetzung dafür ist, daß die Professoren oder Privatdozenten ein Forschungsprojekt vorlegen, das zu den Aufgaben des Instituts gehört.

2.    Der Vorstand des Instituts kann weiteren Professoren und Privatdozenten, die ein Projekt im Institut bearbeiten wollen, Arbeitsbereiche im Institut zuweisen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes können die Antragsteller den Senat anrufen.

3.    Sonstige Institutsangehörige sind die Universitätsmitglieder, die durch ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Institut oder dessen Projekten zugeordnet sind.

 

§ 5

Vorstand

1.     Die Leiter der Arbeitsbereiche werden auf Vorschlag der Angehörigen des Instituts (§ 4 Abs. 1 und 2) aus der Mitte der Professoren für die Dauer von drei Jahren vom Senat gewählt.

2.     Das Institut wird von einem Vorstand kollegial geleitet. Er besteht aus den Leitern der Arbeitsbereiche nach § 3. Ein Mitglied des Vorstandes führt in jährlichem Wechsel die laufenden Geschäfte und vollzieht dessen Beschlüsse (Geschäftsführender Direktor).

 

§ 6

Aufgaben des Vorstandes

 

1.     Der Vorstand erledigt alle Verwaltungsangelegenheiten des Instituts, ausgenommen Abschlüsse von Verträgen, Annahme von Zuwendungen Dritter und beamten/arbeitsrechtliche Entscheidungen in personellen Angelegenheiten, welche durch die zentrale Verwaltung wahrgenommen werden. Zuständigkeitsübertragungen gemäß § 9 LHO bleiben unberührt.

2.     Ferner obliegen dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:

3.    Vor der Beschlußfassung über Haushaltsanträge sind die übrigen Angehörigen des Instituts (§ 4) zu hören.

 

§ 7

Beirat

1.    Der Senat kann dem Vorstand einen Beirat zur Seite stellen.

2.    Der Beirat wird gebildet aus:

3.    Der Beirat wird vom geschäftsführenden Direktor einberufen und geleitet.

4.    Der Vorstand unterrichtet den Beirat über wichtige Angelegenheiten des Instituts. Die Angehörigen berichten dem Beirat jährlich über ihre Forschungsprojekte. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Durchführung des wissenschaftlichen Programms. Er wirkt bei der Einwerbung von Drittmitteln mit.

 

§ 8

Ausscheiden

Wenn Angehörige (§ 4 Abs. 1 und 2) kein Forschungsprojekt im Rahmen des Instituts mehr bearbeiten, dann scheiden sie aus dem Institut aus. Der Vorstand stellt das Ausscheiden fest.

 

§ 9

Benutzung

1.    Die Institutseinrichtungen stehen allen Angehörigen des Instituts im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung.

2.    Andere Mitglieder der Universität Mannheim können vom geschäftsführenden Direktor als Benutzer zugelassen werden. Die Benutzung ist kostenfrei; die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts bleiben unberührt.

 

§ 10

Inkrafttreten

Diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (erfolgt am 29. April 1983).


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Redaktion:Dominik, Schaadt; Tobias Jourdan

Stand: 16.10.2002

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