Presseecho vom 20.09.2003, FAZ


23. September 2003
FAZ
Wirtschaft, Nr. 219, S. 13

Rückkehr in die Weltwirtschaft

Das Londoner Schuldenabkommen von 1953 / Von Christoph Buchheim

Mit Überschuldung haben viele Entwicklungsländer zu kämpfen. Regelmäßig ertönt daher der Ruf nach einem Schuldenerlaß, um ihnen einen Neustart zu ermöglichen. Das ist eine heikle Forderung: Ein Erlaß bedeutet nicht nur die Aufgabe rechtmäßiger Ansprüche, er setzt auch systematisch falsche Anreize für die Schuldner. Daß Zugeständnisse aber sowohl im Sinne des Schuldners als auch des Gläubigers selbst sein können, wenn das betreffende Land ein entsprechendes Potential mitbringt und sich auf längere Sicht vertraglich bindet, zeigt die Wirkung des Londoner Schuldenabkommens für Deutschland vom 27. Februar 1953. Nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden trat es am 16. September 1953 in Kraft. Christoph Buchheim sieht darin einen Meilenstein auf dem Weg der Bundesrepublik zur Reintegration in die Weltwirtschaft. Einerseits war es, wie Hermann Josef Abs betonte, Leiter der deutschen Verhandlungsdelegation, eine wesentliche Voraussetzung für die Wiederherstellung der Konvertibilität der deutschen Währung. Andererseits stellte es die deutsche Kreditwürdigkeit auf dem Kapitalmarkt wieder her. (orn.)

Zur Zeit des Inkrafttretens des Londoner Schuldenabkommens war Deutschland seit vielen Jahren gegenüber seinen ausländischen Gläubigern im Verzug. In der Weimarer Zeit hatten sich das Deutsche Reich, Länder, Kommunen und deutsche Unternehmen im Ausland stark verschuldet. Insgesamt flossen zwischen 1924 und 1930 per saldo rund 20 Milliarden Reichsmark an ausländischem Kapital nach Deutschland. Während der Weltwirtschaftskrise drehten sich die Kapitalströme dann jedoch um. Nun versuchten ausländische Gläubiger, ihre Gelder wieder aus Deutschland abzuziehen.

Die Lage wurde noch verschärft durch die Kapitalflucht von Deutschen. Auf dem Gipfelpunkt der Bankenkrise im Juli 1931 wurde daher die Devisenzwangswirtschaft eingeführt: Die Konvertibilität der Reichsmark wurde aufgehoben, jegliche Devisenverwendung bedurfte der Genehmigung. Letzteres galt auch für die Bedienung deutscher Auslandsschulden, die - vor allem in der NS-Zeit - immer restriktiver gehandhabt wurde. Die Rückzahlung von ausländischen Krediten sowie Tilgung und Verzinsung von deutschen Wertpapieren in ausländischem Besitz erfolgten zunehmend nicht mehr in Devisen, sondern in sogenannten Sperrmark, die in Deutschland blockiert wurden - oder diese Gelder wurden zwangsweise in neuen Wertpapieren (Skrips, Fundierungsbonds) angelegt, die der Auslandsgläubiger nur mit hohem Abschlag in Devisen flüssigmachen konnte.

Nach dem Krieg wurde die Blockade des ausländischen Kapitals durch Militärregierungsgesetze in Westdeutschland zunächst aufrechterhalten. Weit davon entfernt, ihren Schuldendienst wiederaufnehmen zu können, waren die Westzonen vielmehr auf umfangreiche Auslandshilfe angewiesen, die - als Kredit gewährt - die deutschen Verpflichtungen weiter steigen ließ. Um die eigene Belastung zu reduzieren, die mit den Zahlungen für Deutschland einherging, strebten die Vereinigten Staaten danach, den ausländischen Kapitalzufluß nach Westdeutschland möglichst bald wieder in Gang zu bringen.

Sie machten daher nach der Währungsreform von 1948 im Einverständnis mit den Briten den Vorschlag, neue Auslandsinvestitionen anzuregen, indem für sie ein selektiver Erträgnistransfer zugelassen werde. Frankreich und die Benelux-Staaten, Partner der Vereinigten Staaten und Großbritanniens im Vorhaben der Gründung eines westdeutschen Staates, protestierten jedoch gegen die hierin liegende Diskriminierung der Vorkriegskapitalanlagen; die Amerikaner konnten sich nicht durchsetzen. Schließlich blieb ihnen nichts anderes übrig, als im Prinzip der Wiederaufnahme der Bedienung der alten Auslandsschulden durch Westdeutschland zuzustimmen.

Das war jedoch nicht ohne weiteres möglich. Allein der freie Transfer von Erträgnissen ausländischer Vermögensanlagen in deutschen Titeln hätte dazu geführt, daß auf einen Schlag mehrere Milliarden D-Mark an Zinsrückständen in Devisen zu begleichen gewesen wären. Das damit verbundene Zahlungsbilanzungleichgewicht wäre für die Bundesrepublik untragbar gewesen. Demgegenüber wurde durch das Schuldenabkommen genau diese Massierung der Zahlungsverpflichtungen Deutschlands an das Ausland ausgeschlossen und damit in der Tat der Weg zur Konvertibilität der D- Mark erst freigelegt.

Von der Sperrmark zur Beko- und Libka-Mark

So gab die Bank deutscher Länder, Vorläufer der Deutschen Bundesbank, bald nach Inkrafttreten des Londoner Vertragswerks auch den bis dahin blockierten Transfer von Erträgnissen aus nicht dem Abkommen unterliegenden ausländischen Vermögensanlagen frei. Im September 1954 war die Sperrmark, ein Kernbereich der Devisenkontrollwirtschaft, schließlich selbst so stark liberalisiert, daß dieser Begriff unsinnig wurde. Von da an gab es die "Beko-Mark", die beschränkt konvertierbare Mark, die auf dem Verrechnungsweg ins Ausland überwiesen werden konnte, wovon im wesentlichen nur der Dollarraum ausgeschlossen blieb, sowie die "Libka-Mark", die liberalisierte Kapitalmark, die für Investitionen im Inland verwendet, aber auch in "Beko-Mark" eingetauscht werden konnte. Damit war ein bedeutendes Zwischenstadium auf dem Weg zur vollen Konvertibilität der D-Mark erreicht, die schließlich 1958/59 hergestellt worden ist.

Die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Kreditwürdigkeit der Bundesrepublik zeigten sich praktisch sofort. Bis dahin hatten sich private Investoren aus dem Ausland sehr stark zurückgehalten. Lediglich gleich nach Kriegsende, in einer Zeit völlig zerrütteter Währungsverhältnisse in Deutschland, hatte sich ein gewisses ausländisches Interesse an Direktinvestitionen gezeigt, das jedoch wegen eines von den Besatzungsmächten aus Angst vor einem "Ausverkauf" verhängten Moratoriums nicht zum Zuge kam. 1950 wurde dieses Moratorium zwar dann erstmals stärker gelockert. Das weiterhin geltende Verbot des Gewinntransfers ins Ausland hat aber offenbar abschreckend gewirkt. Das änderte sich 1954 schlagartig, als die private langfristige Kapitaleinfuhr in die Bundesrepublik sprunghaft auf mehr als 1,2 Milliarden D-Mark stieg, nachdem sie in den Jahren zuvor regelmäßig nicht einmal 100 Millionen erreicht hatte. In der zweiten Hälfte der fünfziger Jahre erhöhte sie sich dann stetig weiter. Im übrigen war auch die Finanzierung des deutschen Außenhandels nun wesentlich leichter.

All das zeigt deutlich, daß die Bundesrepublik und ihre Bürger als Schuldner im Ausland wieder Vertrauen genossen. Das wurde möglich, weil durch das Londoner Schuldenabkommen die Zahlungsverpflichtungen Deutschlands aus der Vorkriegsverschuldung entsprechend der damals vermuteten weiteren Entwicklung der bundesdeutschen Zahlungsfähigkeit nicht nur beträchtlich von rund 13,5 auf 7,5 Milliarden D-Mark gesenkt, sondern auch die Modalitäten der Rückzahlung neu geordnet worden waren. Dabei waren allerdings die geschuldeten Kapitalbeträge grundsätzlich nicht angetastet worden. Jedoch wurde die Goldsicherungsklausel, mit der die Auslandsgläubiger in den zwanziger Jahren häufig ihre Kapitalanlagen zu schützen versucht hatten, in eine Dollarklausel umgewandelt, was als Folge der Abwertung auch des Dollar im Jahr 1933 zu einer bedeutenden Verminderung des realen Wertes der Schulden führte.

Die bis 1952 rückständigen Zinsen wurden in der Regel mit zwei Dritteln der ursprünglichen Zinssätze ohne Zinseszins neu berechnet und fundiert. Dabei sollte in Anerkennung einer verminderten Leistungsfähigkeit Deutschlands infolge der Teilung für die Reichs- und Preußenanleihen ein Teil erst nach der Wiedervereinigung zahlbar sein (gemäß den sogenannten Schattenquoten). Weiterhin wurde der von 1953 an zu zahlende Zinssatz um ein Viertel des Vertragszinses ermäßigt, und die Fälligkeiten wurden generell verlängert.

Die Zugeständnisse der meist privaten Vorkriegsgläubiger Deutschlands waren demnach recht bedeutend. Mitentscheidend dafür war der Vorrang der Forderungen aus der geleisteten Nachkriegshilfe vor allen anderen ausländischen Ansprüchen gegen Deutschland, den sich die Hochkommissare der drei westlichen Besatzungsmächte im Frühjahr 1951, vor Beginn der Londoner Gespräche, noch einmal gesondert von der Bundesregierung hatten bestätigen lassen. Bereits in den Verhandlungen über den ERP-Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten und der gerade gegründeten Bundesrepublik 1949 hatten die Amerikaner den Deutschen aber zu verstehen gegeben, daß ihr Anspruch auf volle Rückzahlung der Marshallplan-Mittel primär dazu dienen sollte, Forderungen von dritter Seite, die den Wiederaufbau Westdeutschlands zu gefährden drohten, wirksam entgegentreten zu können.

Der "Dreimächteausschuß für deutsche Schulden", der die Besatzungsmächte in den Schuldenverhandlungen vertrat und eine moderierende Funktion ausübte, machte den Repräsentanten der Vorkriegsgläubiger bei Vorgesprächen klar, daß die Priorität der alliierten Nachkriegsforderungen nur dann modifiziert würde, daß also die privaten Gläubiger nur dann in absehbarer Zeit mit gewissen Zahlungen Deutschlands rechnen könnten, wenn eine befriedigende Regelung des gesamten Schuldenkomplexes gefunden würde. Im Endeffekt reduzierten dann aber die drei Westalliierten ihre Forderungen aus der Nachkriegshilfe ebenfalls beträchtlich: von gut 16 Milliarden D-Mark auf etwa 7 Milliarden. Dies geschah allerdings erst, nachdem die Vorkriegsgläubiger ihrerseits hinreichende Zugeständnisse gemacht hatten.

Das gesamte die Regelung der deutschen Schulden betreffende Vertragswerk ist sehr umfangreich. Es besteht zum einen aus dem eigentlichen Schuldenabkommen über die deutschen Vorkriegsverpflichtungen, das im Bundesgesetzblatt, dreisprachig abgehandelt, allein 152 Seiten umfaßt. Zum anderen gehören dazu auch noch einige Verträge über Spezialprobleme aus der Kriegszeit wie die dänische Flüchtlingshilfe oder der Schweizer Überschuß auf Clearingkonto. Zusätzlich gab es vier Abkommen, welche die deutschen Verpflichtungen aus der Nachkriegshilfe behandelten. Unter letzteren befand sich auch eines mit Frankreich, wonach dessen Ansprüche hieraus von 15,7 auf 11,8 Millionen Dollar verringert wurden.

Bei der Abstimmung im Bundestag darüber ergab sich ein pikanter Zwischenfall: Die Mehrheit der Abgeordneten votierte dagegen. Der Unmut war groß darüber, daß die Bundesrepublik mit dem Abschluß dieses Vertrags indirekt anerkennen sollte, Frankreich habe seiner Zone Hilfe geleistet, wo es sie in Wirklichkeit doch in hohem Maße ausgebeutet habe. Das Vorkommnis zeigt, wie weit verbreitet letztere Anschauung in Deutschland damals war - zu Unrecht, wie man heute weiß. Damals aber bedurfte es der Drohung der Amerikaner, daß sie das gesamte Londoner Vertragswerk als gescheitert ansehen würden, wenn ein Teil davon nicht angenommen würde, damit die Abstimmung wiederholt wurde. Zuvor hatten einige Abgeordnete der Regierungskoalition erklärt, irrtümlich gegen das Gesetz gestimmt zu haben. Und beim zweiten Anlauf nahm es dann doch noch die parlamentarische Hürde.

Da die Zahlungsbilanz Westdeutschlands seit 1953 auch ohne weitere Auslandshilfe immer hohe Devisenüberschüsse aufwies, war der Transfer der Leistungen entsprechend dem Londoner Schuldenabkommen nie ein Problem. Die Tilgung der Schulden ging wesentlich rascher vonstatten als geplant.

Rasche Tilgung durch stete Devisenüberschüsse

Das Abkommen blieb jedoch auch danach noch in Kraft und wurde 1990 sogar wieder aktuell. Denn nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten lebten die sogenannten Schattenquoten auf, mit deren Bedienung die Bundesrepublik nun sofort begann.

Ein weiterer wichtiger ökonomischer Aspekt des Schuldenabkommens war dessen Zusammenhang mit dem Problem der Reparationen. Es war ein naheliegender Gedanke, die Frage der deutschen Auslandsschulden mit der Frage des deutschen Auslandsvermögens zu verknüpfen, um so eine Revision der alliierten Regelung von 1946 zu erreichen, wonach das deutsche Auslandsvermögen zu enteignen und dessen Liquidationserlös für Reparationszwecke zu verwenden war. Dies wurde von der deutschen Delegation wiederholt auf der Schuldenkonferenz vorgetragen. Jedoch weigerten sich die drei Besatzungsmächte strikt, der Bundesrepublik in dieser Frage entgegenzukommen und eine generelle Verrechnung beider Posten zuzulassen. Immerhin wurde aber der deutsche Standpunkt akzeptiert, daß der Schuldenregelungsplan nur erfüllt werden könne, wenn künftig unter dem Titel Reparationen nicht noch weitere Forderungen gegenüber Westdeutschland erhoben würden. Auf diese Weise gelangte Artikel 5 in das Londoner Schuldenabkommen, in dem alle aus dem Krieg herrührenden Forderungen gegen das Deutsche Reich bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt wurden.

Dies war dann für viele Jahrzehnte die rechtliche Grundlage für die Ablehnung unter anderem der Entschädigungsansprüche von ausländischen Zwangsarbeitern durch die Bundesregierung und die deutsche Wirtschaft. Mit dem "Zwei plus vier"-Vertrag vom 12. September 1990 "über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland", in dem die vier ehemaligen Besatzungsmächte ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Deutschland aufgegeben haben, ohne daß von Reparationen noch einmal die Rede war, dürfte die Angelegenheit völkerrechtlich dann endgültig erledigt worden sein.

Neben ökonomischen Fragen, die mit dem Komplex des Londoner Schuldenabkommens verknüpft waren, stand dieser einen kurzen historischen Moment lang auch im Zentrum hochpolitischer Angelegenheiten. Dies betraf zum einen den Prozeß der schrittweisen Zuerkennung von Souveränitätsrechten an den neu gegründeten westdeutschen Staat. Zum anderen bestand eine enge Verbindung zur moralischen Rehabilitation Deutschlands.

Es war ja nicht so, daß die Bundesrepublik sofort ein normaler Staat gewesen wäre. Vielmehr hatten sich die Besatzungsmächte im Besatzungsstatut die generelle Möglichkeit eines Vetos gegen alle Bundesgesetze sowie zahlreiche andere Rechte vorbehalten. Letzteres betraf unter anderem das gesamte Gebiet der Außenpolitik, der Devisenwirtschaft und der sich auf den Außenhandel beziehenden Regulierungen. Eine größere Revision des Besatzungsstatus erfolgte Anfang März 1951. Sie brachte der Bundesrepublik die Genehmigung zur Errichtung eines Außenministeriums und sah die Aufhebung der Beschränkungen im Außenhandel nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vor, was nach dem deutschen Beitritt zum Gatt im Oktober des Jahres wirksam wurde. Die Revision war bereits auf der Konferenz der Außenminister der drei Westmächte vom September 1950 in New York ins Auge gefaßt worden. Sie wurde jedoch abhängig gemacht von der Anerkennung der deutschen Vor- und Nachkriegsschulden durch die Bundesrepublik und einer Erklärung, einen Schuldenregelungsplan mit ausarbeiten zu wollen.

Diese Vorbedingung verursachte eine mehrmonatige Verzögerung der Inkraftsetzung des revidierten Besatzungsstatus nicht zuletzt deshalb, weil die Außenminister ausdrücklich die Zustimmung des Bundestags gefordert hatten. Im zuständigen Bundestagsausschuß artikulierte sich jedoch bei der Diskussion über das geforderte Versprechen massiver Widerstand, der unter anderem die Frage des Status der Bundesrepublik und das deutsche Auslandsvermögen betraf. Dies führte zu längeren Verhandlungen mit der Alliierten Hochkommission und zahlreichen Änderungen des ursprünglich von dieser vorgeschlagenen Briefwechsels, bevor die Bundesregierung das geforderte Schuldenanerkenntnis abgab.

Auch eine moralische Rehabilitierung

Besonders interessant ist an der ganzen Angelegenheit, daß erstens als Voraussetzung für die Revision des Besatzungsstatus von den Alliierten ausgerechnet ein deutsches Schuldenanerkenntnis gefordert wurde und daß dies zweitens auch noch parlamentarisch sanktioniert werden sollte. Dies wird verständlich, wenn man bedenkt, daß es sich bei dem Schuldenproblem eben nicht nur um einen bloßen Verzug Deutschlands handelte. Vielmehr hatte das NS-Regime diesen Tatbestand in geradezu unanständiger Weise ausgenutzt, indem es ihn zur Subventionierung deutscher Exporte einsetzte. Eines der diesbezüglichen Verfahren bestand zum Beispiel darin, daß der deutsche Exporteur die Genehmigung erhielt, einen Teil des Devisenerlöses seines Ausfuhrgeschäfts zum Kauf von im Ausland mit hohem Abschlag ("Disagio") notierenden deutschen Anleihestücken zu verwenden. Diese Genehmigung konnte er im Inland an der Börse weiterveräußern. Der potentielle Gewinn der Transaktion bestand in der Differenz zwischen dem niedrigen Kurswert der deutschen Anleihen, in Devisen gerechnet, und dem höheren Inlandswert in Reichsmark, falls der deutsche Schuldner an sich solvent war. Über dieses Vorgehen empörte man sich im Ausland sehr und wies darauf hin, daß die Kursverluste der deutschen Titel gerade durch die deutsche Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit eingetreten seien und daß es schamlos sei, für den Rückkauf solcher Titel nun Devisen zu verwenden, statt sie für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung der Schuld einzusetzen.

So waren die Vorkriegsschulden zu einer doppelten Hypothek geworden, da es nun neben der finanziellen ebenso um eine moralische Rehabilitierung ging. Nach Auffassung des Auslands war daher sicherzustellen, daß die deutsche Regierung nach Wiedererlangung ihrer Souveränität nicht zu solchen unfairen Praktiken gegenüber fremdem Eigentum in Deutschland zurückkehren würde. Vor diesem Hintergrund erscheint das von den Alliierten geschaffene Junktim zwischen der ersten größeren Revision des Besatzungsstatuts und dem Schuldenanerkenntnis durch Bundesregierung und Bundestag denn als politisch durchaus folgerichtig.

Die Ironie der Geschichte wollte es dann allerdings, daß sich der Beginn der Hauptkonferenz über die Vorkriegsschuldenregelung Ende Februar 1952 fast überschnitt mit den ersten offiziellen Gesprächen im Zusammenhang mit einer weiteren Facette der moralischen Rehabilitierung Deutschlands nach NS-Zeit und Krieg. Gemeint sind die Verhandlungen zwischen der Bundesrepublik und Israel sowie Vertretern der "Conference on Jewish Material Claims Against Germany", die am 21. März 1952 begannen. Vorausgegangen war eine Regierungserklärung am 27. September 1951, in der sich Adenauer zur materiellen Wiedergutmachung an den Juden bekannte. Zudem hatte er in einem Gespräch mit dem Präsidenten des Jüdischen Weltkongresses, Nahum Goldmann, die Summe von einer Milliarde Dollar (damals 4,2 Milliarden D-Mark) als Grundlage für Verhandlungen akzeptiert.

Die beträchtliche Größenordnung dieses Betrags macht deutlich, daß von einer Festlegung hierauf ein erhebliches Störpotential auf die Londoner Schuldenverhandlungen ausgehen konnte. Denn die Aufbringung und der Transfer des Betrags mußten natürlich die Möglichkeit der Bundesrepublik zur Honorierung der Forderungen der Vorkriegsgläubiger entsprechend einschränken. Deshalb sprach sich Abs auch gegen eine vorzeitige Fixierung eines definitiven Angebots in Wassenaar aus, und Bundesfinanzminister Fritz Schäffer wies in mehreren Kabinettssitzungen kategorisch darauf hin, eine Aufbringung von zusätzlichen Mitteln im Bundeshaushalt für die Wiedergutmachung an Israel sei unmöglich.

Nach Krisen auf beiden Bühnen konnten schließlich aber trotz ihrer engen Verquickung die Verhandlungen sowohl über eine Regelung der deutschen Altschulden als auch über die Wiedergutmachungsleistungen zu einem guten Ende gebracht werden. Die Bundesrepublik mußte in beiden Fällen mehr zahlen als ursprünglich vorgeschlagen. Dies führte jedoch infolge des andauernden deutschen Wachstums- und Exportbooms zu keinen Schwierigkeiten. Wahrscheinlich ist hierin auch ein Grund dafür zu finden, daß dem Londoner Schuldenabkommen niemals eine größere wissenschaftliche Untersuchung gewidmet worden ist und daß es nicht erst heute in Vergessenheit geraten ist. Dabei war es von großer Bedeutung für die Integration der Bundesrepublik in die internationale Wirtschaft. Mehr als das: der Prozeß seines Zustandekommens war in mehrfacher Weise eng verknüpft mit dem Prozeß der Rückkehr Deutschlands als moralisch respektiertes und völkerrechtlich eigenständiges Subjekt.

Christoph Buchheim: Der Aufklärer

Die Zeit der Historischen Schule der Nationalökonomie ist lange vorbei; im legendären "Methodenstreit" zwischen Gustav Schmoller und Carl Menger gegen Ende des neunzehnten Jahrhunderts war die Vorstellung ins Wanken geraten, daß der Blick auf das Vergangene allein unverrückbare ökonomische Gesetzmäßigkeiten zutage fördere. Die "Erbsenzähler", wie Werner Sombart ironisch sagte, finden sich heute zwar immer noch in der alles messenden und in mathematische Zusammenhänge pressenden Ökonometrie. Der definitionsgemäß rückwärtsgewandte Teil der Disziplin, die Wirtschaftsgeschichte, hingegen tritt bescheidener und weniger deterministisch auf. Ihren Vertretern geht es um die Aufklärung, "wie es wirklich war" - zumeist ohne Universalitätsanspruch. Christoph Buchheim, Jahrgang 1954, ist es dabei vor allem um die Aufarbeitung der jüngeren wirtschaftlichen Vergangenheit zu tun, angefangen bei der industriellen Revolution über die heikle Wirtschaftsgeschichte Deutschlands im Nationalsozialismus bis hin zur Wirtschaftsgeschichte der Nachkriegszeit in den beiden deutschen Staaten - und dabei vertritt und belegt er mit Vorliebe Thesen, die von den herkömmlichen, langgehegten Gewißheiten abweichen, zum Beispiel daß die wirtschaftliche Erholung in den dreißiger Jahren durchaus kein Verdienst des NS-Regimes war.

Buchheim hat Volkswirtschaft, Neuere Geschichte und Sinologie in München studiert. Es folgten ein Graduiertenstudium an der Universität Oxford, die volkswirtschaftliche Promotion bei Knut Borchardt in München sowie 1989 die Habilitation für Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Danach betätigte er sich zunächst als Lehrstuhlvertreter an der Universität des Saarlandes; seit dem Wintersemester 1991 ist Buchheim Ordinarius für Wirtschafts- und Sozialgeschichte an der Universität Mannheim. Er engagiert sich darüber hinaus in der Deutsch-Tschechischen und der Deutsch-Slowakischen Historikerkommission. Er ist Mitglied der European Historical Economics Society und in der Gesellschaft für Unternehmensgeschichte und deren Arbeitskreis "Unternehmen im Nationalsozialismus". Zudem sitzt er im Forschungsbeirat des Hannah- Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung in Dresden. (orn./Foto Archiv)

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20. September 2003
Achim Fischer

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