Gerichtsurteil fordert Präzisierung der Regelungen von Anwesenheitspflichten in Prüfungs­ordnungen

Der Verwaltungs­gerichtshof hat eine Regelung in einer Prüfungs­ordnung der Universität Mannheim für unwirksam erklärt. Präsenzpflichten sind danach nicht an sich un­verhältnismäßig; die Regelungen müssen jedoch je nach Lehr­ver­veranstaltung präzisiert werden

Pressemitteilung vom 29. November 2017
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Im Juni 2016 wurde durch den Antrag eines Studenten der Universität Mannheim ein Normenkontroll­verfahren eingeleitet. Gegenstand dieses verwaltungs­gerichtlichen Verfahrens war eine Passage in der Prüfungs­ordnung für den Studien­gang Bachelor of Arts (B.A.) Politik­wissenschaft, die es erlaubt, die „Präsenzpflicht sowie die hinreichende Teilnahme an Lehr­veranstaltungen und Studien“ als Studien­leistungen festzusetzen. Der Student sah in der Anwesenheitspflicht einen un­verhältnismäßigen Eingriff in die Studier- und Berufsfreiheit der Studierenden.

In seinem Urteil vom 21. November 2017 hat der Verwaltungs­gerichtshof Baden- Württemberg (VGH) nun diese Regelung, die er für zu unbestimmt hält, für unwirksam erklärt. Dabei macht der VGH gleichzeitig darauf aufmerksam, dass eine komplexe Grundrechts­konstellation mit mehreren Grundrechts­trägern (Studierende, Lehr­ende, Universität) zu berücksichtigen sei.

Die Universität Mannheim hat das vollständige Urteil mit Begründungen noch nicht erhalten und kann daher noch nicht abschließend dazu Stellung nehmen. „Der Press­erklärung des VGH lässt sich entnehmen, dass auch der VGH Präsenzpflichten an sich nicht als un­verhältnismäßig erachtet. So sieht es auch die Universität: Die Anwesenheit ist in vielen Veranstaltungen nach wie vor essentiell, um Lernziele zu erreichen“, erklärt Prof. Dr. Thomas Puhl, Prorektor für Studium und Lehre an der Universität Mannheim. „Bisher gehe ich nicht davon aus, dass an der bisherigen Praxis substanziell etwas geändert werden muss. Vor allem in Klein­gruppen­veranstaltungen mit Seminar- oder Übungs­charakter erwerben Studierende erst im Diskurs mit der Gruppe neue Kompetenzen oder vertiefen die gelernten Inhalte. Dafür ist ihre Anwesenheit unabdingbar. Lediglich die Prüfungs­ordnungen müssen wohl künftig differenzierter formuliert werden.“

Die Universität Mannheim werde jedoch nach Vorliegen der vollständigen Entscheidung prüfen, ob gegen das Urteil ein Rechts­mittel eingelegt wird.

Kontakt:

Prof. Dr. Thomas Puhl
Prorektor für Studium und Lehre
Universität Mannheim
E-Mail: prpuhl uni-mannheim.de

Katja Bär
Leiterin Kommunikation und Fundraising
Universität Mannheim
Tel. 0621/181-1013
E-Mail: baer uni-mannheim.de