Pressemitteilung vom 12. April 2018
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Im Zuge der öffentlichen Diskussion um fehlerhaft vergebene Berufungsleistungsbezüge an Hochschulen wurde bei einer durch das Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg veranlassten Überprüfung aller Bezüge an der Universität Mannheim ein Einzelfall festgestellt, bei dem das Ministerium und die Universität Mannheim unterschiedlicher Auffassung über die Bedingungen einer gewährten Leistungszulage sind. Dabei geht es um insgesamt 282,29 Euro, die im Jahr 2007 ausgezahlt wurden.
Das damalige Rektorat war sich bewusst, dass es sich um einen Sonderfall handelt, und hatte daher eine entsprechende Anfrage an das Ministerium gerichtet. Die Antwort wurde so interpretiert, dass im Zuge der Änderung der Besoldungsgruppe von C nach W auch die Leistungszulage angepasst werden kann. Die Universität hat daher angenommen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Leistungsbezugs im Rahmen von Berufungsverhandlungen vorlagen.
Nach Rücksprache mit dem Wissenschaftsministerium kann die aktuelle Hochschulleitung die abweichende Auffassung des Ministeriums nachvollziehen, betont jedoch, dass die damalige Universitätsleitung im guten Glauben gehandelt hat, die 282,29 Euro rechtskonform zu gewähren.
Kontakt:
Katja Bär
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Universität Mannheim
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