Häufige Fragen

  • Was ist eine Stiftung?

    Es existiert im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keine exakte Definition des Begriffs “Stiftung”. Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen von der stiftenden Person festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird das Vermögen auf Dauer erhalten, es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Neuerdings gibt es Sonderformen von Stiftungen, die ihr Vermögen in einem festgelegten Zeitraum verbrauchen (Verbrauchs­stiftung).

  • Warum gründet man eine Stiftung?

    Die Entscheidung, eine Stiftung zu gründen, sind vielfältig. Stiften beschreibt zunächst nur, ein Vermögen auf Dauer einem bestimmten Zweck zu widmen. Entweder, weil eine Stifterin oder ein Stifter ihr/sein Engagement für einen bestimmten, bereits als wichtig erkannten Zweck langfristig sichern möchte, oder nach einem sinnvollen Zweck sucht, dem das Vermögen langfristig gewidmet werden kann. Die Rechts­form der Stiftung bietet viele steuerrechtliche Vorteile und sie kann als Erbe eingesetzt werden, wenn ansonsten keine vorhanden sind. Oft sind es ideelle Motive, wie beispielsweise Dankbarkeit, Verbundenheit zu einer Region, Beruf, Hobby oder persönliche Betroffenheit, die einen Menschen motivieren, sich mit einer Stiftungs­gründung auseinander zu setzen. Sprechen Sie gerne mit uns darüber.

  • Wie gründet man eine Stiftung?

    Es gibt prinzipiell zwei Möglichkeiten: Man kann eine selbständige Stiftung oder eine treuhänderische Stiftung gründen. Für die Gründung einer selbständigen Stiftung sind folgende Schritte nötig:

    • Formulierung des Stiftungs­geschäfts
    • Formulierung der Stiftungs­satzung
    • Einreichen des Antrags bei der Stiftungs­behörde
    • Prüfung der Gemeinnützigkeit
    • Überweisung des Stiftungs­vermögens

    Einzelheiten sind gesetzlich in den §§ 80 ff BGB und den entsprechenden Landes­gesetzen geregelt. Die Gründung/Errichtung einer treuhänderischen Stiftung geht dagegen schneller und einfacher, ist aber auch mit anderen Voraussetzungen verbunden.

  • Wann sollte man eine Stiftung gründen?

    Grundsätzlich kann man eine Stiftung von Todes wegen oder zu Lebzeiten gründen. Einen richtigen Zeitpunkt gibt es nicht. Eine Errichtung zu Lebzeiten bietet die Möglichkeit, sich mit den verschiedenen Instrumenten einer Stiftung auseinanderzusetzen und bei der Gestaltung mitzuwirken. 

  • Kann man eine Stiftung nur für einen gewissen Zeitraum gründen?

    Ja, mit dem Modell der Verbrauchs­stiftung ist das möglich.

  • Was ist das sogenannte Stiftungs­geschäft?

    Das Stiftungs­geschäft ist der eigentliche Stiftungs­akt. Es ist eine einseitige rechtlich verbindliche Erklärung, die schriftlich erfolgen muss (eigenhändige Unterschrift des Stifters oder der Stifterin oder notarielle Beurkundung). Das Stiftungs­geschäft muss die verbindliche Erklärung des Stifters oder der Stifterin enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm/ihr vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungs­geschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über:

    • den Namen der Stiftung
    • den Sitz der Stiftung
    • den Zweck der Stiftung
    • das Vermögen der Stiftung
    • die Bildung des Vorstands der Stiftung.

    Das Stiftungs­geschäft kann grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft werden, die auf den Bestand der Stiftung Einfluss haben können. Endgültig entsteht die Stiftung (als selbständige und rechts­fähige juristische Person) allerdings erst mit der Anerkennung durch die Stiftungs­behörde.

  • Was ist eine Stiftungs­satzung?

    Eine Satzung ist eine schriftlich niedergelegte rechtliche Ordnung. Die Stiftungs­satzung formuliert den Stifterwillen und bedarf bei einer rechts­fähigen Stiftung der Genehmigung durch die staatliche Stiftungs­behörde (des jeweiligen Bundes­landes). Darin müssen sich zumindest die unter Punkt 6 genannten Inhalte finden.

  • Was wird in der Stiftungs­satzung geregelt?

    In der Stiftungs­satzung werden die Aufgaben und Ziele jeder Stiftung verbindlich festgelegt. Jede Stiftung muss eine Satzung haben. Sie muss Bestimmungen enthalten über Name, Sitz, Zweck, Vermögen und Bildung des Vorstands der Stiftung. Festlegungen über die Bildung des Vorstandes betreffen insbesondere die Anzahl der Mitglieder, ihre Bestellung und Abberufung. Auch alle sonstigen Gremien und ihr Verantwortungs­bereich müssen darin geregelt werden.

  • Kann man die Stiftungs­satzung ändern?

    Die Stiftungs­satzung kann nach Anerkennung der Stiftung nur unter besonderen Anforderungen angepasst werden. Alle Änderungen müssen über die Stiftungs­behörde, zum Beispiel dem Regierungs­präsidium Baden-Württemberg, genehmigt werden.

  • Welche Gestaltungformen beim Stiftungs­geschäft von Todes wegen gibt es?

    Das Stiftungs­geschäft von Todes wegen kann sich darstellen als Testament im Sinne der §§ 2247 ff BGB und § 2265 BGB oder als Erbvertrag gem. § 2274 BGB.

  • Welche Gestaltungs­formen beim Stiftungs­geschäft zu Lebzeiten gibt es?

    Das Stiftungs­geschäft unter Lebenden kann durch die Stifterin oder den Stifter höchstpersönlich oder durch Bevollmächtigung durch diese erfolgen. Mehrere Stifterinnen und Stifter können in einer Urkunde oder durch besondere Erklärungen eine Stiftung gemeinsam errichten.

  • Braucht man eine behördliche Genehmigung zur Gründung einer Stiftung?

    Ja. Gemäß den Landes­stiftungs­gesetzen in Verbindung mit §§ 80 – 84 BGB bedarf eine Stiftung der staatlichen Anerkennung durch die Stiftungs­behörde, beispielsweise dem Regierungs­präsidium Baden-Württemberg. Nur so erlangt eine Stiftung Rechts­fähigkeit.

  • Braucht man ein Mindest­kapital für eine Stiftung?

    Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung für ein Mindest­kapital bei der Gründung einer Stiftung. Für eine rechts­fähige Stiftung wird eine finanz­ielle Mindest­ausstattung empfohlen, um die Stiftung verwalten zu können beziehungs­weise den Stiftungs­zweck zu erfüllen, da die Stiftung nicht von dem Grundkapital, sondern nur von den Erträgen leben kann. Auch unter Berücksichtigung der Niedrigzins­phase sollte unbedingt vorab eine Beratung erfolgen, ob eine selbstständige rechts­fähige Stiftung die einzige Möglichkeit für die Stifterin oder den Stifter darstellt oder es noch andere Optionen gibt. Mit kleineren Beträgen kann eine sogenannte unselbständige oder fiduziarische Stiftung errichtet werden, bei der das Stiftungs­vermögen von einer anderen Institution (zum Beispiel der Stiftung Universität Mannheim) verwaltet wird.

  • Wie ist eine Stiftung organisiert?

    Das vertretungs­berechtigte Organ einer Stiftung ist der Vorstand. Ein Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen, die dann in dem vom Vorstand bestimmten Umfang vertretungs­berechtigt ist. Im Allgemeinen stellt ein Kuratorium aus haupt- oder ehrenamtlichen Mitgliedern das Kontrollorgan einer Stiftung. Auch weitere Gremien sind denkbar. 

  • Wie handelt eine Stiftung?

    Um am Geschäfts- und Rechts­verkehr teilnehmen zu können, bedarf eine Stiftung zwingend Organe, die für sie handeln. Diese werden in der Stiftungs­organisation geregelt. Theoretisch kann die gesamte Stiftungs­organisation darin bestehen, dass eine Person als alleiniges Organ die Stiftung führt, verwaltet und vertritt. Normalerweise gibt es jedoch mindestens ein Beratungs- und ein Kontrollorgan. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand können auch mehrere Personen angehören. Dies wird in der Satzung geregelt. 

  • Unterliegen Organ­mitglieder von Stiftungen besonderen Pflichten beim Handeln?

    Die Mitglieder der Stiftungs­organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungs­vermögens verpflichtet. 

  • Was ist eine Zustiftung?

    Zustiftungen sind Mittel, die in einer selbstständigen Stiftung dem Grundstockvermögen zugestiftet werden und dort verbleiben. Von den Erträgen können die Stiftungs­zwecke realisiert werden.

  • Was ist eine selbständige Stiftung?

    Eine selbständige oder rechts­fähige Stiftung wird primär durch ein zweckgebundenes Sondervermögen mit juristischer Persönlichkeit definiert. Wesensmerkmale sind Zweck­bestimmung, Vermögensausstattung und nichtverbandsmäßige Organisation.

  • Was ist eine unselbständige Stiftung?

    Unselbständige Stiftungen (auch fiduziarische Stiftung genannt) haben im Gegensatz zu selbständigen Stiftungen keine Rechts­persönlichkeit. Sie entstehen, indem die Stifterin oder der Stifter Vermögensgegenstände einer vorhandenen Person, zum Beispiel einer juristischen Person des privaten Rechts, aufgrund eines Treuhandvertrages überträgt, mit der Maßgabe, das Vermögen oder dessen Erträge für einen bestimmten Zweck zu verwenden.

  • Wann ist eine Stiftung rechts­fähig?

    Dies ist in § 80 BGB geregelt. Dieser besagt:

    1. Zur Entstehung einer rechts­fähigen Stiftung sind das Stiftungs­geschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
    2. Die Stiftung ist als rechts­fähig anzuerkennen, wenn das Stiftungs­geschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungs­zwecks gesichert erscheint und der Stiftungs­zweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
  • Was ist eine Treuhandstiftung?

    Bei einer Treuhandstiftung handelt es sich um Mittel, die eine Stifterin oder ein Stifter mit einer Treuhänderin oder einem Treuhänder zur Verwirklichung einer oder mehrerer Zwecke überträgt. Die Treuhandstiftung basiert auf einer Stiftungs­satzung und einem Treuhandvertrag, den die Stifterin oder der Stifter mit einer Treunhänderin oder einem Treuhänder seiner Wahl abschließt. Diese Person verwaltet das Vermögen und vertritt die Treuhandstiftung bei allen Rechts­geschäften. Aufgrund des Treuhandvertrages geht das Vermögen der Stiftung in das Eigentum der Treuhänderin oder des Treuhänders über, welches dieser getrennt vom eigenen Vermögen und gemäß der Satzung verwaltet. Dieses Modell ist mit Vorteilen und Risiken verbunden. 

  • Wer kann Treuhänder einer Stiftung sein?

    Als Treuhänder kommt grundsätzlich jede natürliche rechts­fähige oder juristische Person in Frage, wie zum Beispiel eine Privatperson, ein eingetragener Verein, eine rechtlich selbständige Stiftung oder eine GmbH.

  • Wie unterscheidet sich die Treuhandstiftung von der selbständigen Stiftung?

    Die Treuhandstiftung ist im Gegensatz zur selbständigen Stiftung keine Rechts­person, sondern wird von dem Treuhänder, der auch die Verwaltung übernimmt, rechtlich vertreten. Die Treuhandstiftung unterliegt daher auch nicht der Rechts­aufsicht der Länder und bedarf nicht der Anerkennung dieser. Jedoch wird die Treuhandstiftung steuerrechtlich wie eine selbständige Stiftung behandelt.

  • Erscheinungs­formen einer Stiftung – Was ist eine Förderstiftung?

    Eine Förderstiftung fördert soziale Projekte. Organisationen können sich mit Anträgen um Mittel bei einer Förderstiftung bewerben. Eine Förderstiftung wird unterschieden von operativ tätigen Stiftungen.

  • Erscheinungs­formen einer Stiftung – Was ist eine operative Stiftung?

    Operativ tätige Stiftungen setzen ihre Stiftungs­mittel, anders als Förderstiftungen, für die eigenen Aufgaben ein.

  • Was ist die Stiftungs­aufsicht und welche Funktion hat die Stiftungs­aufsicht?

    Der Stiftungs­aufsicht obliegt zum einen die staatlichen Kontrolle über Stiftungen. Sie muss von der Genehmigung bis zur Auflösung der Stiftung für eine einheitliche Handhabung im Geltungs­bereich des betreffenden Stiftungs­gesetzes sorgen. 

  • Welche Vermögenswerte können in eine Stiftung einfließen?

    In eine Stiftung können Vermögenswerte jeder Art einfließen, wie zum Beispiel Finanz­anlagen, Immobilien, Bankgutgaben, Unternehmens­beteiligungen, Kunstwerte und sonstige Sachwerte.

  • Kann man durch eine Stiftung sein Vermögen sichern?

    Eine Stiftung ist ein hervorragendes Instrument, Vermögen zu erhalten, denn durch Übertragung des Vermögens auf die Stiftung entäußert sich die Stifterin oder der Stifter ihres/seines Vermögens endgültig. Das Vermögen gehört der Stiftung und nicht mehr der Stifterin/dem Stifter oder ihrer/seiner Familie. Zwar kann man die Gremien der Stiftung passend besetzen, um eine Kontrolle durch die gewünschten Personen sicherzustellen. Ein ungehinderter Zugriff auf das Stiftungs­kapital ist allerdings nicht mehr möglich, denn eine Stiftung ist auf die Ewigkeit ausgelegt und ihr obliegt der Erhalt des Vermögens.

  • Wie finanz­iert man die Stiftungs­arbeit?

    Eine Stiftung finanz­iert sich durch Spenden, Zustiftungen und deren Erträge. Nur die Spenden und Erträge dürfen für den Erhalt des Stiftungs­zwecks eingesetzt werden.

  • Darf eine Stiftung Gewinne erzielen?

    Im Grundsatz der Ertragsverwendung steht, dass die Erträge zur Erfüllung des Stiftungs­zwecks einzusetzen sind. Das bedeutet aber nicht, dass der gesamte Ertrag des Stiftungs­vermögens im Jahre des Anfalls zur Erfüllung des Stiftungs­zwecks verwendet werden muss. Für die Mittelverwendung gibt es allerdings feste Regeln.

  • Was ist der Unterschied zwischen stiften und spenden?

    Die Stiftung ist verpflichtet, das anvertraute Vermögen der Zustiftung ungeschmälert zu erhalten. Nur aus den Kapitalerträgen stellt die Stiftung laufend Mittel zur Verfügung. Im Gegensatz zu den Erträgen aus Stiftungs­geldern ist eine Spende zeitnah zu verwenden.

  • Welche Steuervorteile erhalten Stifterinnen und Stifter, Spenderinnen und Spender bei Zuwendungen an eine Stiftung?

    Zuwendungen an Stiftungen, die steuerbegünstigte Zwecke (zum Beispiel wissenschaft­liche, mildtätige und als besonders förderungs­würdig anerkannte gemeinnützige Zwecke) verfolgen, insbesondere die Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungs­vermögen und spätere Aufstockungen durch Zustiftungen, können bei der Einkommensteuer, der Körperschafts­teuer und der Gewerbesteuer steuermindernd abgesetzt werden. 

  • Kann eine Stiftung erben?

    Nicht nur eine bereits bestehende Stiftung, sondern auch eine zukünftige Stiftung kann letztwillig bedacht werden, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Fiktion des § 84 BGB („Städel-Paragraph“).

    Unselbständige Stiftungen können ebenfalls wirtschaft­lich Erben oder Vermächtnisnehmer sein. Da sie keine eigene rechtliche Persönlichkeit bilden, wird in ihrem Fall der Treuhänder Erbe oder Vermächtnisnehmer, der dann erbrechtlich per Auflage und/oder aufgrund des Treuhandvertrages verpflichtet wird/ist, den zugewendeten Vermögenswert „für” die Stiftung zu verwenden.

Irrtum vorbehalten.