Studierende können auf Antrag und aus wichtigem Grund ein Urlaubssemester nehmen (§ 61 Abs. 1 LHG). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen. Beurlaubte Studierende sind weiterhin an der Universität Mannheim eingeschrieben.
Gründe für eine Beurlaubung können zum Beispiel sein:
Eine Beurlaubung kann Auswirkungen an anderer Stelle nach sich ziehen, beispielsweise beim BAföG, beim Kindergeld, beim Deutschlandstipendium oder bei der Aufenthaltsgenehmigung. Bitte informieren Sie sich daher frühzeitig bei den entsprechenden Ämtern (wie Amt für Ausbildungsförderung, Kindergeldstelle oder gegebenenfalls Ausländerbehörde) über eventuelle Folgen.
Bitte stellen Sie den Antrag auf Beurlaubung online im Portal2 > Mein Studium > Anträge > Beurlaubung und beachten Sie die dort verfügbaren Informationen zur Antragsstellung.
Eine Entscheidung über die Gewährung eines Urlaubssemesters kann erst getroffen werden, wenn die geforderten Nachweise vorliegen. Wird Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie ein E-Mail und der Status „beurlaubt“ wird auf Ihren Studienbescheinigungen ausgewiesen. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, geht Ihnen ein schriftlicher Bescheid zu.
Bitte denken Sie daran, dass Sie den Semesterbeitrag auch bei einer Beurlaubung zahlen müssen.
Sollten Sie Studiengebühren für internationale Studierende oder Zweitstudiengebühren zahlen, sind Sie von der Gebührenpflicht für die Dauer der Beurlaubung befreit, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.