Informationen zu rechtlichen Aspekten des Forschungsdatenmanagements
Wer mit Forschungsdaten arbeitet, ist häufig mit juristischen Fragen konfrontiert. Diese zu kennen und zu beachten ist nicht nur aus rechtlichen Gründen wichtig, sondern sorgt auch für eine verantwortungsvolle Forschung.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu verschiedenen Rechtsgebieten, die für das Forschungsdatenmanagement relevant sind. Dazu gehören der Umgang mit personenbezogenen Daten, ethische und rechtliche Fragen der Forschung am Menschen sowie Aspekte von Kooperationsverträgen, Lizenz- und Datennutzungsverträgen und des Urheberrechts.
Personenbezogene Daten
Der Datenschutz ist bei Forschungsprojekten dann zu berücksichtigen, sobald personenbezogene Daten von lebenden Personen verarbeitet werden.
Werden solche Daten verarbeitet (beispielsweise erhoben, gespeichert oder gelöscht), benötigen Sie für jeden Fall einen sogenannten Erlaubnistatbestand, also beispielsweise eine Einwilligung oder eine gesetzliche Regelung, die diese Datenverarbeitung legitimiert.
Wir helfen Ihnen nicht nur dabei, einen Erlaubnistatbestand für Ihre Forschung zu finden, sondern unterstützen Sie auch durch Beratung und stellen Ihnen Muster zur Verfügung, zum Beispiel für die obligatorischen Datenschutzhinweise und Einwilligungserklärungen.
Daneben unterstützen wir Sie bei der erforderlichen Dokumentation (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, kurz VVT) und den notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) zum Schutz der Daten.
- Wenn in einem Forschungsprojekt Daten durch einen Dritten verarbeitet werden (beispielsweise in einer Cloud gespeichert oder in Ihrem Auftrag durch ein Umfrageinstitut erhoben), ist ein sogenannter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abzuschließen
- Werden Daten gemeinsam mit Dritten – beispielsweise im Rahmen einer Forschungskooperation – verarbeitet, ist eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit zu treffen
- Besondere Konstellationen, wie die Datenverarbeitung außerhalb des Geltungsbereichs der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die Erfüllung von Rechten der Betroffenen und Datenschutzverletzungen
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Intranetseite.
Ethische und rechtliche Aspekte bei Forschung am Menschen, personenbezogenen Daten und sicherheitsrelevante Aspekte
Forschung, die Menschen einbezieht oder personenbezogene Daten verarbeitet, erfordert besondere ethische und rechtliche Sorgfalt. Dabei stehen vor allem der Schutz der Würde, der Rechte und der Sicherheit der betroffenen Personen im Vordergrund.
Nach § 6 des Statuts der Ethikkommission der Universität Mannheim (PDF) ist eine ethische Begutachtung insbesondere dann erforderlich, wenn Forschung körperliche Eingriffe, psychische Belastungen, gesundheitliche Risiken oder die Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet. Auch bei sensiblen Themen, wie Forschung mit besonders schutzbedürftigen Gruppen oder wenn eine potenzielle Gefährdung Dritter besteht, ist eine Stellungnahme einzuholen.
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Das gilt auch dann, wenn die Identifizierbarkeit nur indirekt möglich ist – etwa über Merkmale wie Alter, Geschlecht, Herkunft oder Gesundheitsstatus. Auch pseudonymisierte Daten gelten rechtlich als personenbezogen, solange ein Bezug zur Person grundsätzlich noch hergestellt werden kann. Nur vollständig anonymisierte Daten fallen nicht mehr unter das Datenschutzrecht. Personenbezogene Daten gelten als vollständig anonymisiert, wenn eine Zuordnung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person nicht mehr möglich ist, auch nicht indirekt über eine separate Zuordnungsliste. Erst dann unterliegen sie nicht mehr dem Datenschutzrecht.
Personenbezogene Daten können nicht nur mit Einwilligung verarbeitet werden. Zwar ist die Einwilligung häufig eine zentrale datenschutzrechtliche Grundlage, sie ist jedoch nicht immer erforderlich. In bestimmten Fällen – etwa bei gesetzlichen Erlaubnistatbeständen für Forschungs- oder Qualitätssicherungszwecke – kann eine Verarbeitung auch ohne Einwilligung zulässig sein. Entscheidend ist, dass eine rechtliche Grundlage besteht und die Datenverarbeitung dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügt.
Auch sicherheitsrelevante Aspekte müssen bei der ethischen Bewertung berücksichtigt werden. Dazu zählen etwa mögliche psychische Belastungen, das Risiko von Diskriminierung oder Stigmatisierung oder Konflikte mit dem Schutzinteresse Dritter. Besonders sensibel ist Forschung in persönlichen Lebensbereichen wie Gesundheit, Sexualität oder sozialen Problemlagen.
Die Ethikkommission prüft daher nicht nur rechtliche Anforderungen wie die DSGVO, sondern auch, ob das Vorhaben ethisch verantwortbar ist – etwa im Hinblick auf Transparenz, Freiwilligkeit der Teilnahme, Umgang mit Rückfragen oder Risiken und geeignete Schutzmaßnahmen. Ziel ist es, die Forschungsfreiheit mit dem Schutz der Betroffenen in Einklang zu bringen und die Qualität wissenschaftlicher Arbeit zu sichern.
Kooperationsverträge
Für die Zusammenarbeit mit Forschenden, die an anderen Einrichtungen beschäftigt sind, ist in der Regel ein (Kooperations-)Vertrag zwischen der Universität Mannheim und diesen Einrichtungen erforderlich, der die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und insbesondere die Rechte an den Forschungsergebnissen regelt. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, wenn das Forschungsprojekt von der Forschungspartner*in oder von Dritten finanziert/gefördert wird, Mittel verteilt werden sollen und/
oder wenn im Rahmen des Forschungsprojekts gemeinsam mit Daten gearbeitet werden soll. Das Dezernat I (Abteilung Forschungsangelegenheiten) hilft Ihnen bei der rechtlichen Einordnung, unterstützt Sie mit der Gestaltung, Prüfung und Verhandlung des passenden Vertrags (gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit weiteren einzubindenden Stellen) und veranlasst den Vertragsschluss durch die Hochschulleitung (in der Regel erfolgt die rechtsverbindliche Unterzeichnung durch die Kanzlerin). Nähere Informationen zu Zuständigkeiten und Ansprechpersonen finden Sie auf den Intranetseiten von Dezernat I. Lizenz- und Datennutzungsverträge
Wenn Sie Daten von statistischen Ämtern, Unternehmen oder anderen Anbieter*innen nutzen möchten, müssen Sie mit den Anbieter*innen der Daten ein Vertrag schließenn, der die Rahmenbedingungen für die Datennutzung regelt. Außerdem müssen Sie die haushalts- und vergaberechtlichen Vorgaben für die Beschaffung der Daten beachten. Die Universitätsbibliothek (UB) unterstützt Sie im Beschaffungsprozess und verhandelt und schließt für Sie die Datennutzungsverträge ab. Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Website der UB.
Urheberrecht
Forschungsdaten können dem Urheberrecht oder verwandten Schutzrechten unterliegen. Urheberrechtlich geschützte Daten dürfen Sie nur mit Einwilligung der Urheber*innen kopieren, verbreiten, zugänglich machen oder in ähnlicher Weise nutzen, wenn nicht eine gesetzliche Regelung die Nutzung erlaubt. Das kann relevant sein, wenn Sie vorhandene Daten nachnutzen oder wenn Sie selbst erstellte Daten für andere Wissenschaftler*innen verfügbar machen möchten. Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht bei Forschungsdaten haben, wenden Sie sich an die Universitäsbibliothek.
