Zwei Forschende sitzen im exLAB zusammen und betrachten etwas auf dem Laptop. Die Frau trägt einen modichen Hosenanzug. Der Mann dunkle Hosen und einen dunklen Pulli.

CAS-Satzung

Verwaltungs- und Benutzungs­ordnung des Centers for Advanced Studies (CAS) der Universität Mannheim                       

Aufgrund von § 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 7 des Landes­hochschul­gesetzes in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99 ff.) (LHG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 97) hat der Senat der Universität Mannheim in seiner Sitzung am 19. März 2025 gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 LHG die nachstehende Verwaltungs- und Benutzungs­ordnung des Centers for Advanced Studies (CAS) der Universität Mannheim beschlossen.

  • § 1 Rechts­status

    Das Center for Advanced Studies ist eine zentrale wissenschaft­liche Einrichtung der Universität Mannheim.

  • § 2 Aufgaben

    1. Das Center for Advanced Studies der Universität Mannheim dient der Förderung der Spitzenforschung an der Universität Mannheim. Zu diesem Zweck unter­stützt das Center Professorinnen und Professoren der Universität Mannheim bei der Entwicklung und Ausarbeitung kollaborativer Forschungs­projekte über Disziplingrenzen hinweg mit einem Fellow­ship-Programm.
    2. Das Center schafft für die Fellows Möglichkeiten des Austauschs und der Vernetzung mit nationalen und internationalen Forschenden und über Disziplingrenzen hinweg.
    3. Das Center bietet den Fellows einen wissenschaft­lichen und infrastrukturellen Rahmen, der ihre Forschungs­vorhaben und Forschungs­interessen unter­stützt.
    4. Das Center dient der Förderung von Themen mit hoher gesellschaft­licher Relevanz.
    5. Im Center entstehende Forschung soll der Öffentlichkeit in geeigneten Formaten präsentiert werden.
  • § 3 Organe des Centers; Verfahren

    1. Die Organe des Centers for Advanced Studies sind:
      1. das Direktorium,
      2. der wissenschaft­liche Beirat.
    2. Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, finden die Regelungen der Grundordnung über das Verfahren sowie die Verfahrensordnung der Universität Mannheim ergänzende Anwendung.
  • § 4 Direktorium

    1. Das Direktorium des CAS besteht aus:
      1. kraft Amtes der oder dem jeweiligen Prorektorin oder Prorektor für Forschung der Universität Mannheim als geschäfts­führender Direktorin oder geschäfts­führendem Direktor,
      2. einem von der Forschungs­strategie­kommission im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor in das Direktorium entsandten Mitglied,
      3. einer weiteren ordentlichen Professorin oder einem weiteren ordentlichen Professor der Universität Mannheim, die oder der durch die Rektorin oder den Rektor im Einvernehmen mit dem Senat bestellt wird.
    2. Die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums gemäß Absatz 1 Nummern 2 und 3 beträgt zwei Jahre.
    3. 1Das Direktorium leitet das Center. 2Es hat folgende Aufgaben:
      1. die Entscheidung bei der Auswahl der Fellows,
      2. das strukturierte Rahmen­programm des Centers,
      3. die Zulassung von externen Wissenschaft­lerinnen und Wissenschaft­lern zu Veranstaltungen des Centers, insbesondere dem strukturierten Rahmen­programm für Fellows, sowie die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit internen Forschungs­einrichtungen,
      4. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Zusammenarbeit mit außeruniversitären Forschungs­einrichtungen,
      5. die Einladung externer Forscherinnen und Forscher als Gastforscherinnen und Gastforscher,
      6. die Einladung zu Veranstaltungen des Centers,
      7. der Beschluss über Anträge der Fellows für finanz­ielle oder sächliche Unter­stützung für ihre Forschungs­vorhaben,
      8. der Beschluss über die Beantragung und Verwendung der Sach- und Personalmittel des Centers sowie der dem Institut gegebenenfalls zugewiesenen Personalstellen.
    4. 1Das Direktorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Direktoriums ist eine weitere Versammlung einzuberufen. 3Den Vorsitz führt die geschäfts­führende Direktorin oder der geschäfts­führende Direktor.
    5. Die Geschäfts­stellenleiterin oder der Geschäfts­stellenleiter des Centers nimmt beratend an den Sitzungen des Direktoriums teil.
  • § 5 Geschäfts­führende Direktorin oder geschäfts­führender Direktor

    1. 1Die geschäfts­führende Direktorin oder der geschäfts­führende Direktor repräsentiert das Institut gegenüber Dritten. 2Sie oder er führt die laufenden Geschäfte des Instituts und vollzieht die Beschlüsse des Direktoriums; § 6 bleibt unberührt.
    2. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der dem Institut zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wissenschaft­lichen Hilfskräfte, soweit diese nicht von der die Mittel zur Verfügung stellenden Institution oder durch Beschluss des Direktoriums einer anderen Direktorin oder einem anderen Direktor zugeordnet sind.
  • § 6 Zentrale Verwaltungs­aufgaben, Finanz­mittel, Personal, Geschäfts­stelle

    1. 1Das Direktorium erledigt alle beim Center for Advanced Studies anfallenden Verwaltungs­arbeiten, insbesondere die interne Verteilung und Bewirtschaft­ung der dem Institut zugewiesenen Haushalts- und Personalmittel. 2Im Übrigen fallen die Entscheidungen in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten des Instituts, insbesondere Beschaffungen über die vom Rektorat gesetzte Wertgrenze hinaus, die zentrale Inventarisierung, Bau- und Liegenschafts­angelegenheiten und die bedarfs­orientierte Raumbereitstellung, in die Zuständigkeit der zentralen Universitäts­verwaltung der Universität Mannheim. 3§ 9 Landes­haushalts­ordnung bleibt unberührt.
    2. 1Das Direktorium wird in seinen Aufgaben durch eine Geschäfts­stelle unter­stützt, die von einer Geschäfts­stellenleiterin oder einem Geschäfts­stellenleiter im Auftrag des Direktoriums geleitet wird. 3Sie oder er unter­stützt insbesondere die geschäfts­führende Direktorin oder den geschäfts­führenden Direktor bei der Vorbereitung der Gremiensitzungen, bei der Haushalts­planung sowie bei der Redaktion des Tätigkeits­berichts und der Bearbeitung der Fellow­ship-Ausschreibungen, -Bewerbungen und -Annahmen. 4Die Geschäfts­stelle unter­stützt zudem die Arbeit des wissenschaft­lichen Beirats.
  • § 7 Wissenschaft­licher Beirat

    1. 1Dem wissenschaft­lichen Beirat des Centers gehören sechs bis neun stimmberechtigte, der Universität Mannheim externe, Mitglieder an. 2Das wissenschaft­liche Profil der Mitglieder soll die an der Universität Mannheim bestehenden Fächer angemessen abdecken.
    2. Die Mitglieder werden von der Rektorin oder vom Rektor im Einvernehmen mit dem Senat bestellt.
    3. 1Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaft­lichen Beirats beträgt drei Jahre. 2Wiederbestellungen sind möglich.
    4. Der wissenschaft­liche Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
    5. Der wissenschaft­liche Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
    6. Die Einladung zu den Sitzungen des wissenschaft­lichen Beirats erfolgt durch das Direktorium in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des wissenschaft­lichen Beirats.
    7. Der wissenschaft­liche Beirat berät das Direktorium des Centers bei der generellen Ausrichtung und Zielsetzung.
    8. Dem wissenschaft­lichen Beirat obliegt die Aufgabe der Erstellung einer Rangliste zur Auswahl der Kandidierenden für das jeweilige Fellow­ship-Programm.
  • § 8 Fellows, Auswahl der Fellows

    1. Die Ausschreibungen für Fellow­ships des Centers for Advanced Studies der Universität Mannheim richten sich an Professorinnen und Professoren mit aktiven Mitgliedschafts­rechten der Universität Mannheim.
    2. 1Die Dauer eines Fellow­ships beträgt in der Regel ein Semester. 2Der wissenschaft­liche Beirat kann auf Basis einer entsprechenden Begründung in der Bewerbung in Ausnahmefällen dem Direktorium auch zwei Semester Fellow­ship für eine Kandidatin oder einen Kandidaten empfehlen.
    3. 1Das Fellow­ship kann seitens des Centers beendet werden, wenn der oder die Fellow folgenden Voraussetzungen nicht in hinreichender Weise nachkommt. 2Eine hinreichende Teilnahme liegt vor, wenn:
      1. der oder die Fellow regelmäßig am strukturierten Rahmen­programm des Centers teilnimmt und
      2. während des Fellow­ships eine Vorstellung des Entwicklungs­standes der Forschungs­idee erfolgt.
    4. 1Bewerbungen auf ein Fellow­ship erfolgen initiativ im zeitlichen Rahmen der jeweiligen Ausschreibung. 2Zudem können Professorinnen und Professoren der Universität Mannheim externe und nicht hauptberuflich an der Universität Mannheim beschäftigte Professorinnen und Professoren, mit denen sie zusammenarbeiten möchten, als Gastforscherinnen und Gastforscher nominieren. 3Nach Prüfung der Nominierung entscheidet das Direktorium über die Einladung.
    5. 1Die Auswahl der Fellows erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. 2In der ersten Stufe erstellt der wissenschaft­liche Beirat eine Rangliste auf Grundlage der wissenschaft­lichen Exzellenz. 2Dabei soll auch die gesellschaft­liche Relevanz der vorgeschlagenen Forschungs­idee angemessen Berücksichtigung finden.
    6. 1Der wissenschaft­liche Beirat übermittelt die so erstellte Rangliste an das Direktorium des Centers. 2Das Direktorium nimmt nach Prüfung der Anschluss­fähigkeit der eingereichten Forschungs­idee für ein gemeinsames Forschen eine finale Auswahl nach folgenden Kriterien vor:
      1. Passung mit den Forschungs­schwerpunkten und den strategischen Zielen der Universität Mannheim,
      2. Anschluss­fähigkeit einzelner Projektideen der Kandidatinnen und Kandidaten unter­einander,
      3. Gleich­stellungs- und Diversitätsaspekte gemäß den strategischen Zielen der Universität Mannheim.
  • § 9 Benutzung

    1. 1Die Center­einrichtung steht allen Fellows des Centers zur Benutzung zur Verfügung. 2Dies gilt vorbehaltlich der vorhandenen sachlichen, finanz­iellen und räumlichen Möglichkeiten.
    2. Andere Personen können mit Zustimmung der geschäfts­führenden Direktorin oder des geschäfts­führenden Direktors ebenfalls zur Benutzung zugelassen werden, soweit hierdurch die Belange der in Absatz 1 genannten Benutzerinnen und Benutzer nicht beeinträchtigt werden.
    3. Die nähere Ausgestaltung der Benutzungs­regelung trifft das Direktorium im pflichtgemäßen Ermessen.
  • § 10 Schluss­bestimmungen

    1. Diese Verwaltungs- und Benutzungs­ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Teil der Bekanntmachungen des Rektorats der Universität Mannheim in Kraft.
    2. 1Die Amtszeit der geschäfts­führenden Gründungs­direktorin oder des geschäfts­führenden Gründungs­direktors des Centers beginnt mit Inkrafttreten dieser Satzung. 2Die Amtszeit der weiteren Direktoriums­mitglieder beginnt am Tag ihrer Entsendung oder Bestellung und endet abweichend von § 4 Absatz 2 mit Ablauf des 31. Juli 2027.