CAS-Satzung
Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Centers for Advanced Studies (CAS) der Universität Mannheim
Aufgrund von § 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 7 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99 ff.) (LHG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 97) hat der Senat der Universität Mannheim in seiner Sitzung am 19. März 2025 gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 LHG die nachstehende Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Centers for Advanced Studies (CAS) der Universität Mannheim beschlossen.
Inhalt
§ 1 Rechtsstatus
Das Center for Advanced Studies ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Mannheim.
§ 2 Aufgaben
- Das Center for Advanced Studies der Universität Mannheim dient der Förderung der Spitzenforschung an der Universität Mannheim. Zu diesem Zweck unterstützt das Center Professorinnen und Professoren der Universität Mannheim bei der Entwicklung und Ausarbeitung kollaborativer Forschungsprojekte über Disziplingrenzen hinweg mit einem Fellowship-Programm.
- Das Center schafft für die Fellows Möglichkeiten des Austauschs und der Vernetzung mit nationalen und internationalen Forschenden und über Disziplingrenzen hinweg.
- Das Center bietet den Fellows einen wissenschaftlichen und infrastrukturellen Rahmen, der ihre Forschungsvorhaben und Forschungsinteressen unterstützt.
- Das Center dient der Förderung von Themen mit hoher gesellschaftlicher Relevanz.
- Im Center entstehende Forschung soll der Öffentlichkeit in geeigneten Formaten präsentiert werden.
§ 3 Organe des Centers; Verfahren
- Die Organe des Centers for Advanced Studies sind:
- das Direktorium,
- der wissenschaftliche Beirat.
- Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, finden die Regelungen der Grundordnung über das Verfahren sowie die Verfahrensordnung der Universität Mannheim ergänzende Anwendung.
- Die Organe des Centers for Advanced Studies sind:
§ 4 Direktorium
- Das Direktorium des CAS besteht aus:
- kraft Amtes der oder dem jeweiligen Prorektorin oder Prorektor für Forschung der Universität Mannheim als geschäftsführender Direktorin oder geschäftsführendem Direktor,
- einem von der Forschungsstrategiekommission im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor in das Direktorium entsandten Mitglied,
- einer weiteren ordentlichen Professorin oder einem weiteren ordentlichen Professor der Universität Mannheim, die oder der durch die Rektorin oder den Rektor im Einvernehmen mit dem Senat bestellt wird.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums gemäß Absatz 1 Nummern 2 und 3 beträgt zwei Jahre.
- 1Das Direktorium leitet das Center. 2Es hat folgende Aufgaben:
- die Entscheidung bei der Auswahl der Fellows,
- das strukturierte Rahmenprogramm des Centers,
- die Zulassung von externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu Veranstaltungen des Centers, insbesondere dem strukturierten Rahmenprogramm für Fellows, sowie die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit internen Forschungseinrichtungen,
- die Erarbeitung von Vorschlägen für die Zusammenarbeit mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
- die Einladung externer Forscherinnen und Forscher als Gastforscherinnen und Gastforscher,
- die Einladung zu Veranstaltungen des Centers,
- der Beschluss über Anträge der Fellows für finanzielle oder sächliche Unterstützung für ihre Forschungsvorhaben,
- der Beschluss über die Beantragung und Verwendung der Sach- und Personalmittel des Centers sowie der dem Institut gegebenenfalls zugewiesenen Personalstellen.
- 1Das Direktorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Direktoriums ist eine weitere Versammlung einzuberufen. 3Den Vorsitz führt die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor.
- Die Geschäftsstellenleiterin oder der Geschäftsstellenleiter des Centers nimmt beratend an den Sitzungen des Direktoriums teil.
- Das Direktorium des CAS besteht aus:
§ 5 Geschäftsführende Direktorin oder geschäftsführender Direktor
- 1Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor repräsentiert das Institut gegenüber Dritten. 2Sie oder er führt die laufenden Geschäfte des Instituts und vollzieht die Beschlüsse des Direktoriums; § 6 bleibt unberührt.
- Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der dem Institut zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wissenschaftlichen Hilfskräfte, soweit diese nicht von der die Mittel zur Verfügung stellenden Institution oder durch Beschluss des Direktoriums einer anderen Direktorin oder einem anderen Direktor zugeordnet sind.
§ 6 Zentrale Verwaltungsaufgaben, Finanzmittel, Personal, Geschäftsstelle
- 1Das Direktorium erledigt alle beim Center for Advanced Studies anfallenden Verwaltungsarbeiten, insbesondere die interne Verteilung und Bewirtschaftung der dem Institut zugewiesenen Haushalts- und Personalmittel. 2Im Übrigen fallen die Entscheidungen in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten des Instituts, insbesondere Beschaffungen über die vom Rektorat gesetzte Wertgrenze hinaus, die zentrale Inventarisierung, Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten und die bedarfsorientierte Raumbereitstellung, in die Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung der Universität Mannheim. 3§ 9 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
- 1Das Direktorium wird in seinen Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unterstützt, die von einer Geschäftsstellenleiterin oder einem Geschäftsstellenleiter im Auftrag des Direktoriums geleitet wird. 3Sie oder er unterstützt insbesondere die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor bei der Vorbereitung der Gremiensitzungen, bei der Haushaltsplanung sowie bei der Redaktion des Tätigkeitsberichts und der Bearbeitung der Fellowship-Ausschreibungen, -Bewerbungen und -Annahmen. 4Die Geschäftsstelle unterstützt zudem die Arbeit des wissenschaftlichen Beirats.
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
- 1Dem wissenschaftlichen Beirat des Centers gehören sechs bis neun stimmberechtigte, der Universität Mannheim externe, Mitglieder an. 2Das wissenschaftliche Profil der Mitglieder soll die an der Universität Mannheim bestehenden Fächer angemessen abdecken.
- Die Mitglieder werden von der Rektorin oder vom Rektor im Einvernehmen mit dem Senat bestellt.
- 1Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats beträgt drei Jahre. 2Wiederbestellungen sind möglich.
- Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
- Die Einladung zu den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats erfolgt durch das Direktorium in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats.
- Der wissenschaftliche Beirat berät das Direktorium des Centers bei der generellen Ausrichtung und Zielsetzung.
- Dem wissenschaftlichen Beirat obliegt die Aufgabe der Erstellung einer Rangliste zur Auswahl der Kandidierenden für das jeweilige Fellowship-Programm.
§ 8 Fellows, Auswahl der Fellows
- Die Ausschreibungen für Fellowships des Centers for Advanced Studies der Universität Mannheim richten sich an Professorinnen und Professoren mit aktiven Mitgliedschaftsrechten der Universität Mannheim.
- 1Die Dauer eines Fellowships beträgt in der Regel ein Semester. 2Der wissenschaftliche Beirat kann auf Basis einer entsprechenden Begründung in der Bewerbung in Ausnahmefällen dem Direktorium auch zwei Semester Fellowship für eine Kandidatin oder einen Kandidaten empfehlen.
- 1Das Fellowship kann seitens des Centers beendet werden, wenn der oder die Fellow folgenden Voraussetzungen nicht in hinreichender Weise nachkommt. 2Eine hinreichende Teilnahme liegt vor, wenn:
- der oder die Fellow regelmäßig am strukturierten Rahmenprogramm des Centers teilnimmt und
- während des Fellowships eine Vorstellung des Entwicklungsstandes der Forschungsidee erfolgt.
- 1Bewerbungen auf ein Fellowship erfolgen initiativ im zeitlichen Rahmen der jeweiligen Ausschreibung. 2Zudem können Professorinnen und Professoren der Universität Mannheim externe und nicht hauptberuflich an der Universität Mannheim beschäftigte Professorinnen und Professoren, mit denen sie zusammenarbeiten möchten, als Gastforscherinnen und Gastforscher nominieren. 3Nach Prüfung der Nominierung entscheidet das Direktorium über die Einladung.
- 1Die Auswahl der Fellows erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. 2In der ersten Stufe erstellt der wissenschaftliche Beirat eine Rangliste auf Grundlage der wissenschaftlichen Exzellenz. 2Dabei soll auch die gesellschaftliche Relevanz der vorgeschlagenen Forschungsidee angemessen Berücksichtigung finden.
- 1Der wissenschaftliche Beirat übermittelt die so erstellte Rangliste an das Direktorium des Centers. 2Das Direktorium nimmt nach Prüfung der Anschlussfähigkeit der eingereichten Forschungsidee für ein gemeinsames Forschen eine finale Auswahl nach folgenden Kriterien vor:
- Passung mit den Forschungsschwerpunkten und den strategischen Zielen der Universität Mannheim,
- Anschlussfähigkeit einzelner Projektideen der Kandidatinnen und Kandidaten untereinander,
- Gleichstellungs- und Diversitätsaspekte gemäß den strategischen Zielen der Universität Mannheim.
§ 9 Benutzung
- 1Die Centereinrichtung steht allen Fellows des Centers zur Benutzung zur Verfügung. 2Dies gilt vorbehaltlich der vorhandenen sachlichen, finanziellen und räumlichen Möglichkeiten.
- Andere Personen können mit Zustimmung der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors ebenfalls zur Benutzung zugelassen werden, soweit hierdurch die Belange der in Absatz 1 genannten Benutzerinnen und Benutzer nicht beeinträchtigt werden.
- Die nähere Ausgestaltung der Benutzungsregelung trifft das Direktorium im pflichtgemäßen Ermessen.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Teil der Bekanntmachungen des Rektorats der Universität Mannheim in Kraft.
- 1Die Amtszeit der geschäftsführenden Gründungsdirektorin oder des geschäftsführenden Gründungsdirektors des Centers beginnt mit Inkrafttreten dieser Satzung. 2Die Amtszeit der weiteren Direktoriumsmitglieder beginnt am Tag ihrer Entsendung oder Bestellung und endet abweichend von § 4 Absatz 2 mit Ablauf des 31. Juli 2027.