Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Universität Mannheim ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite samt Unterseiten der Universität Mannheim, welche unter dem Einstiegslink https://www.uni-mannheim.de/ abrufbar ist.
Tipps zu barrierefreien E-Mails oder Farbfiltern bei der Bildschirmdarstellung finden Sie auf der Website der Universitäts-IT.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die Universität Mannheim verfügt über einen sehr umfangreichen Webauftritt von mehreren tausend Webseiten. Der überwiegende Anteil der Seiten wurde vor dem 23. September 2018 veröffentlicht. Aufgrund der unverhältnismäßigen Belastung nach dem Landesgleichstellungsgesetz ist die Webseite jedoch noch nicht vollständig barrierefrei gestaltet. Die technische Umsetzung wird sukzessive durchgeführt.
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus dem folgenden Grunde nicht barrierefrei: Unverhältnismäßige Belastung nach § 10 Absatz 2 L-BGG.
- Anforderung 9.1.1.1: Alternativtexte für Grafiken und Objekte sind noch nicht vollständig vorhanden.
- Anforderung 9.1.4.13 Es ist noch nicht an allen Stellen möglich, eingeblendete Inhalte bei Darüberschweben oder Fokus anzuhalten und sie zu schließen, ohne den Fokus zu verschieben.
- Anforderung 9.2.1.1: Das Menü kann durch die Tastatur angesteuert werden. Bei manchen Inhaltselementen ist dies noch nicht möglich.
- Anforderung 9.2.4.7: Es ist noch nicht bei allen Inhaltselementen klar erkennbar, wo sich der Fokus gerade befindet.
- Anforderung 9.3.1.2: Die englischen Begriffe auf der deutschen Website sind nicht an allen Stellen mit dem entsprechenden „lang-Attribut“ ausgezeichnet. Deswegen kann es vorkommen, dass sie von manchen Screenreadern mit der falschen Intonation vorgelesen werden.
- Anforderung 9.4.1.2: Bei manchen interaktiven Elementen sind Name, Rolle und Wert für Screenreader nicht klar erkennbar.
- § 2 Satz 2 L-BGG-DVO: Nicht alle Dokumente, die auf der Website im PDF-Format angeboten werden, sind barrierefrei.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 4. Mai 2021 erstellt.
Die Aussagen bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in dieser Erklärung beruhen auf der Testung durch einen Dritten (Academic Hero) nach WCAG 2.0/2.1. Den vollständigen Test zur Grundlage dieser Erklärung können Sie hier einsehen.
Die Erklärung wurde zuletzt am 07. September 2023 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung unserer Website auffallen, wenden Sie sich gerne an uns. Unter folgender E-Mail-Adresse können Sie mit uns Kontakt aufnehmen: barrierefreiheit. uni-mannheim.de
Weitere Angebote und Ansprechpersonen:
- Beratung für behinderte und chronisch kranke Studierende
- Die Schwerbehindertenvertretung steht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren nächsten Angehörigen für Auskünfte und Hilfestellung zum Thema (Schwer-)Behinderung zur Verfügung.
5. Durchsetzungsverfahren
Falls die Universität Mannheim nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden. Diese können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: +49 711 279-3360
E-Mail: poststelle bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.