Richtlinie für die Nutzung von Microsoft 365 Copilot Basic
Voraussetzung für die Nutzung von Microsoft 365 Copilot Chat (Basic) ist die Teilnahme an der KI-Grundlagenschulung „Verstehen und Anwenden von generativer Künstlicher Intelligenz (KI)“, das erfolgreiche Bestehen des KI-Quiz die Kenntnisnahme und die Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen.
1. Verhältnis zu sonstigen Regelungen; Regelungszweck
(1) 1Microsoft 365 Copilot Chat (Basic) ist ein von der Universität freigegebener Cloud-Dienst. 2Für seine Nutzung gelten die Vorgaben der Cloud-Richtlinie, soweit diese Richtlinie keine spezielleren oder abweichenden Regelungen trifft. 3Im Übrigen gilt diese Richtlinie ergänzend zu bestehenden gesetzlichen, satzungsrechtlichen, sonstigen internen Vorgaben und vertraglichen Vereinbarungen; soweit solche Vorgaben weitergehende Anforderungen enthalten, gehen diese dieser Richtlinie vor.
(2) 1Diese Richtlinie enthält insbesondere Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten und vertraulicher Informationen und zu zulässigen Anwendungsfällen. 2Soweit dabei vertrauliche Informationen in der von der Universität freigegebenen Systemumgebung von Microsoft 365 Copilot Chat (Basic) gespeichert werden, ist abweichend von den allgemeinen Vorgaben der Cloud-Richtlinie keine zusätzliche clientseitige Verschlüsselung erforderlich, soweit die Voraussetzungen und Grenzen dieser Richtlinie eingehalten werden.
2. Geltungsbereich und Nutzungszwecke
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Mitglieder und Angehörigen der Universität Mannheim bei der Nutzung der von der Universität freigegebenen Produktvariante und Systemumgebung von Microsoft 365 Copilot Chat (Basic).
(2) 1Die Nutzung von Microsoft 365 Copilot Chat (Basic) ist ausschließlich zu dienstlichen Zwecken oder für Zwecke des eigenen Studiums und nur nach Maßgabe dieser Richtlinie zulässig. 2Dienstliche Zwecke umfassen insbesondere Tätigkeiten in Verwaltung, Forschung, Lehre, Transfer, Wissenschaftsmanagement, Gremienarbeit und sonstigen universitären Aufgabenbereichen.
(3) Eine private Nutzung ist untersagt.
3. Grundsätze der Nutzung
(1) 1Microsoft 365 Copilot Chat (Basic) darf nur unterstützend eingesetzt werden. 2Seine Ausgaben sind vor jeder Übernahme, Weitergabe, Veröffentlichung oder sonstigen Verwendung von der nutzenden Person zu prüfen.
(2) 1Der Einsatz von Microsoft 365 Copilot Chat (Basic) darf die eigenverantwortliche fachliche Prüfung und Entscheidung der jeweils zuständigen Person nicht ersetzen. 2Dies gilt insbesondere, wenn Entscheidungen oder Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung, die finanzielle Lage, Studien- oder Beschäftigungsmöglichkeiten oder sonstige wesentliche Belange einer Person haben können.
(3) 1Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit einer Eingabe, eines Anwendungsfalls oder der Verwendung einer Ausgabe, ist die Nutzung bis zur Klärung zu unterlassen. 2Erste Ansprechperson ist grundsätzlich die fachlich verantwortliche Person; bei Beschäftigten ist dies in der Regel die vorgesetzte Person.
4. Zulässige Anwendungsfälle
(1) 1Microsoft 365 Copilot Chat (Basic) darf für Aufgaben genutzt werden, die den in Ziffer 2 Absatz 2 genannten Zwecken dienen. 2Zulässige Anwendungsfälle sind insbesondere:
die sprachliche Überarbeitung eigener Texte,
die Analyse, Strukturierung, Gliederung, Zusammenfassung, Verdichtung und Umformulierung zulässiger Inhalte,
die Erstellung von Text- und Übersetzungsentwürfen,
Brainstorming, Ideenentwicklung und Rechercheunterstützung,
die Unterstützung bei wissenschaftlichen Vorarbeiten,
die Erstellung und Bearbeitung von Bildern und Illustrationen.
(2) 1Die Nutzung von Microsoft 365 Copilot Chat (Basic) zur Erstellung, Bearbeitung oder Unterstützung von Studien- oder Prüfungsleistungen ist nur zulässig, soweit dies durch die zuständige Lehrperson, die Aufgabenstellung oder die jeweils anwendbare Prüfungsordnung ausdrücklich erlaubt ist. 2Vorgaben zur Kennzeichnung, Dokumentation oder Eigenständigkeit der Leistung bleiben unberührt.
5. Umgang mit vertraulichen Informationen
(1) Vertrauliche dienstliche Informationen dürfen in Microsoft 365 Copilot Chat (Basic) nur nach Maßgabe dieser Ziffer verarbeitet werden und vorbehaltlich entgegenstehender geltender Vorgaben.
(2) Die Verarbeitung vertraulicher dienstlicher Informationen ist zulässig, soweit
die Informationen ihrer Schutzbedürftigkeit nach höchstens einer begrenzten internen Weitergabe nach dem Need-to-know-Prinzip entsprechen und
keine besondere Vertraulichkeits-, Empfangs- oder Verteilungsbindung entgegensteht.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 kann insbesondere die Verarbeitung folgender Informationen oder Dokumenttypen zulässig sein:
Forschungsdaten,
Prüfungsdaten,
Vertragsentwürfe und Verträge,
vertrauliche Inhalte aus Gremiensitzungen, insbesondere Sitzungsprotokolle, Finanzdaten und Budgetinformationen,
Kalkulationen von Drittmittelprojekten und Fördervereinbarungen,
Benutzungsanträge zu IT-Systemen,
Strategiepapiere vor Veröffentlichung,
interne Vermerke,
Entwürfe für Stellungnahmen, Berichte oder Beschlussvorlagen.
(4) 1Eine besondere Vertraulichkeits-, Empfangs- oder Verteilungsbindung im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 liegt vor, wenn die Informationen ihrer Schutzbedürftigkeit nach TLP RED im Sinne der Cloud-Richtlinie entsprechen. 2Informationen, die TLP RED entsprechen, dürfen nicht in Microsoft 365 Copilot Chat (Basic) eingegeben oder verarbeitet werden. 3Dies gilt unabhängig davon, ob die Informationen ausdrücklich als TLP RED gekennzeichnet sind oder sich die entsprechende Schutzbedürftigkeit aus Inhalt, Kontext, Zweckbestimmung oder Empfangskreis ergibt. 4Dies kann insbesondere der Fall sein bei:
Informationen aus nichtöffentlichen Gremiensitzungen, die nur für die Sitzungsteilnehmenden oder einzelne ausdrücklich benannte Empfängerinnen und Empfänger bestimmt sind,
Personalangelegenheiten,
personenbezogenen Daten besonderer Kategorien im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 DSGVO,
Hinweisen, Verdachtsmeldungen, Ermittlungsunterlagen oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit der Aufklärung von Straftaten, dienstrechtlichen Pflichtverletzungen oder wissenschaftlichem Fehlverhalten,
Forschungsdaten, Forschungsideen oder Forschungsergebnissen, die nur einzelnen Projektbeteiligten zugänglich sein sollen,
IT-Sicherheitsinformationen, Zugangsdaten, Berechtigungskonzepte oder Sicherheitsvorfälle, die nur einem besonders eng begrenzten Kreis zuständiger Personen zugänglich sein dürfen.
6. Umgang mit personenbezogenen Daten
(1) 1Personenbezogene Daten dürfen nur nach Maßgabe dieser Ziffer und vorbehaltlich entgegenstehender, geltender Vorgaben verarbeitet werden. 2Zulässig kann insbesondere die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten sein:
Name,
dienstliche Kontaktdaten,
Funktion,
Organisationseinheit,
dienstliche Zuständigkeit.
(2) Nicht verarbeitet werden dürfen
besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 DSGVO,
personenbezogene Daten, die einer besonderen Vertraulichkeits-, Empfangs- oder Verteilungsbindung im Sinne von Ziffer 6 Absatz 4 unterliegen,
personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne von Artikel 10 DSGVO und
Personalaktendaten.
(3) 1Der Begriff der Personalaktendaten bestimmt sich nach § 50 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes; für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis gilt diese Begriffsbestimmung gemäß § 15 Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg entsprechend. 2Die Nummern 50 und 51 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften konkretisieren die Begriffsbestimmung. 3Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten gelten außerhalb eines Personalaktenzusammenhangs nicht als Personalaktendaten im Sinne dieser Richtlinie.
7. Transparenz und Kennzeichnung
(1) Bei der Nutzung von Microsoft 365 Copilot Chat (Basic) sind die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/
(2) Eine Kennzeichnung ist insbesondere erforderlich,
wenn ein mit Microsoft 365 Copilot Chat (Basic) erzeugtes oder bearbeitetes Bild ein Deepfake im Sinne des Artikels 3 Nummer 60 der Verordnung (EU) 2024/
1689 darstellt oder wenn ein mit Microsoft 365 Copilot Chat (Basic) erzeugter oder bearbeiteter Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, sofern der Text nicht einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.
(2) Eine Kennzeichnung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn Microsoft 365 Copilot Chat (Basic) lediglich als Arbeitshilfe, beispielsweise für die Rechtschreib- und Grammatikprüfung, sprachliche Glättung, Formatierung, Gliederungsvorschläge oder das Brainstorming, eingesetzt wurde.
8. Meldepflicht; Meldeweg
Vorfälle im Zusammenhang mit Microsoft 365 Copilot Chat (Basic) sind unverzüglich wie folgt zu melden:
Sicherheitsvorfälle an die Stabsstelle Informationssicherheit unter infosicherheituni-mannheim.de,
Datenschutzverletzungen an die Servicestelle Datenschutz unter anfrage.datenschutzuni-mannheim.de,
sonstige Vorfälle, insbesondere erhebliche Fehlfunktionen, soweit sie nicht unter Nummer 1 und 2 fallen, an den IT-Support unter itsupportuni-mannheim.de oder 0621 181–2000.