Ausleih- & Nutzungs­richtlinien für die Medientechnik

Ausleihbedingungen für Geräte und Zubehör der Medientechnikausleihe Universitäts-IT Mannheim

§1 Geltungs­bereich

Im Folgenden werden die Bedingungen der Medientechnikausleihe für alle Geräte und deren Zubehör, die von der Universität Mannheim zur Verfügung gestellt werden, aufgelistet. Dies bezieht alle Geräte mit ein, die für den Zweck der Hochschul­lehre und / oder im Rahmen dienstlicher, universitärer Projekte beschafft wurden und von der Medientechnikausleihe verwaltet werden. Die nachfolgenden Bedingungen werden bei der Ausgabe der Geräte und dessen Zubehör mit einer Unter­schrift der entleihenden Person bestätigt und rechtmäßig anerkannt.

§2 Buchung und Ausleihe

Die entleihende Person kontaktiert vor der Ausleihe die Mitarbeitenden der Medientechnik und setzt diese in Kenntnis über die gewünschte Geräteausleihe. Die Mitarbeitenden können vorher via E-Mail, telefonisch oder zu den entsprechenden Öffnungs­zeiten der Medientechnikausleihe persönlich kontaktiert werden, um sich über die Verfügbarkeit der gewünschten Geräte und dessen Zubehör zu informieren, sowie einen Termin zur Abholung zu vereinbaren.
Die Ausleihe von Geräten der Medientechnik der Universität Mannheim ist ausschließlich für folgende Personen möglich:

– Mitarbeitende der Universität Mannheim
– Angehörige akkreditierter studentischer Initiativen der Universität Mannheim
– Immatrikulierte Studierende (gültige ecUM-Karte vorweisen) mit entsprechendem Projektnachweis z. B. in Form einer E-Mail des Dozierenden
Sofern durch das jeweilige Projektziel nicht anders vorgesehen bzw. mit den Mitarbeitenden der Medientechnik im Voraus anders abgesprochen, sind Ausleihen aus dem Gerätebestand der einzelnen Projekte grundsätzlich nur für die jeweiligen Projektmitarbeitenden möglich. In allen Fällen erfolgt die Ausleihe AUSSCHLIESSLICH FÜR DIENSTLICHE ZWECKE.
Die Dauer der Ausleihe wird vor Beginn des Leih­verhältnisses bestimmt, beträgt jedoch grundsätzlich maximal 14 Tage. Der Ausleihzeitraum kann nach Absprache mit den Mitarbeitenden der Medientechnikausleihe auch länger angesetzt oder nachträglich verlängert werden, sofern der Projektzeitraum länger anhält und genügend Geräte verfügbar sind. Mitarbeitende der Universität Mannheim können, sofern ausreichend Geräte verfügbar sind, eine Semesterleihe beantragen; in diesem Fall ist das Gerät und dessen Zubehör am Ende des jeweiligen Semesters an die Medientechnikausleihe zurückzugeben. Bei Bedarf können die Mitarbeitenden der Medientechnikausleihe die Geräte vorzeitig zurückfordern.

§3 Aushändigung der Geräte

Die Abholung der Geräte und dessen Zubehörs erfolgt innerhalb der Öffnungs­zeiten der Medientechnikausleihe oder nach Absprache mit den Mitarbeitenden. Die entleihende Person ist dazu aufgefordert, die Ausleihe selbstständig auf Vollständigkeit und eventuelle Mängel zu überprüfen. Falls ein Mangel bemerkt wird, ist dieser umgehend an die Mitarbeitenden der Medientechnik zu melden.

Bei Aushändigung der Geräte werden das Datum der Entleihe, vereinbarte Leihdauer, Name des Gerätes und dessen Zubehör und Kontakt­möglichkeiten zur entleihenden Person dokumentiert. Die entleihende Person ist verpflichtet, mindestens eine Kontakt­möglichkeit (E-Mailadresse oder Telefonnummer) anzugeben.

§4 Pflichten der entleihenden Person

Die entleihende Person verpflichtet sich mit einer Unter­schrift, die ausgeliehenen Gerätschaften sorgfältig zu behandeln und vor Schäden, Verlust oder Diebstahl zu schützen. Es ist nicht gestattet, technische Veränderungen an der Leihgabe vorzunehmen.
DIE ENTLEIHENDE PERSON HAFTET FÜR AUFTRETENDE SCHÄDEN DURCH VERLUST, DIEBSTAHL UND/ODER BESCHÄDIGUNG IN VOLLEM UMFANG. ES SIND SOMIT DIE VOLLEN KOSTEN ZU TRAGEN, DIE ZUR WIEDERBESCHAFFUNG ODER ZUR INSTANDSETZUNG DESSELBEN ODER EINES VERGLEICH­BAREN GERÄTES NOTWENDIG SIND. Mit einer Unter­schrift erklärt die entleihende Person das Einverständnis mit dieser Regelung.
Die Leihgabe ist ausschließlich innerhalb des angegebenen Projektrahmens zu verwenden. Die Weitergabe an Dritte, nicht am Projekt beteiligte Personen, ist unter­sagt. Dies betrifft auch andere Mitarbeitende und Studierende der Universität Mannheim, insofern sie nicht an dem angegebenen Projekt beteiligt sind. Die entleihende Person ist dazu verpflichtet, jegliche Schäden an der Leihgabe, Verlust oder Diebstahl unverzüglich der Medientechnikausleihe zu melden und gemäß §4.2 für eventuelle Kosten aufzukommen.
Dienstrechtliche Haftungs­beschränkungen für Mitarbeitende der Universität: Sofern eine Beschädigung, Verlust oder Diebstahl durch einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte an der Universität Mannheim erfolgt, gelten unter Umständen die entsprechenden dienstrechtlichen Haftungs­beschränkungen der Universität. In solchen Fällen soll gegebenenfalls der Ersatz des Gerätes aus Hausmitteln des jeweiligen Fach­bereichs (falls die schadensverursachende Person einem Fach­bereich der Universität Mannheim angehört) erfolgen.

§5 Rückgabe der Geräte

Die Rückgabe erfolgt wie auch die Abholung zu den von der Medientechnikausleihe festgelegten Zeiten (vgl. §3). Die Rückgabe muss innerhalb des vereinbarten Zeitraums erfolgen. Über eine Verzögerung hat die entleihende Person die Mitarbeitenden der Medientechnik-Ausleihe rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die ausgeliehenen Geräte und dessen Zubehör müssen vollständig und funktions­fähig zurückgegeben werden, ansonsten erfolgen Maßnahmen gemäß §4.
Sollte eine Rückgabe der Ausleihe vermehrt oder dauerhaft verspätet erfolgen, so kann die betreffende Person von weiteren Ausleihen aus dem Gerätebestand der Universität Mannheim ausgeschlossen werden. Dies gilt für die als entleihend dokumentierte Person und nicht für eventuelle Delegierte wie z. B. (Wissenschaft­liche) Hilfskräfte (vgl. §6.1).
Sollte die entleihende Person im Zeitraum der angegeben Leihdauer das Arbeits­verhältnis an der Universität Mannheim beenden oder, im Fall von Studierenden, exmatrikuliert werden, so endet das Leih­verhältnis mit der Exmatrikulation bzw. der Beendigung der Beschäftigung. Das Gerät und dessen Zubehör müssen umgehend an die Medientechnikausleihe zurückgegeben werden.

§6 Entleihende Person

Als entleihende Person gilt diejenige Person, welche die Ausleihe mit den Mitarbeitenden der Medientechnikausleihe vereinbart hat. Diese Person ist als Verantwortliche im Leihvertrag dokumentiert und ist bei Pflichtverletzungen auch dann haftbar, wenn die Ausleihe / Rückgabe der Geräte durch delegierte Personen (z. B. Wissenschaft­liche Hilfskräfte) erfolgt.
Sollten die entliehenen Geräte und dessen Zubehör beschädigt oder durch Diebstahl oder Verlust abhandenkommen, so gilt die Vermutung, dass der Schaden durch pflichtwidriges Verhalten desr entleihenden Person zustande gekommen ist. Sollte dies nicht plausibel widerlegt werden können, so haftet die entleihende Person gemäß §4 für den Schaden.
 

Chatte mit unserer UNIT-KI