Foto: Anna Logue
Sofortmaßnahme gegen die Ausbreitung des Coronavirus:
die Geschäftsstelle ist bis auf Weiteres nur noch via E-Mail erreichbar. Aktuell kann keine Post im ZPA angenommen werden. Bitte scannen Sie Ihre Anträge ein oder fotografieren Sie diese ab und senden Sie uns diese über Ihre offizielle Universitäts-E-Mail zu. Bitte rufen Sie regelmäßig Ihre Universitäts-E-Mail ab. Weitere Informationen finden Sie bei den jeweiligen Kontakten. Wir bitten um Verständnis für Verzögerungen in den nächsten Wochen.
Verfolgen Sie bitte regelmäßig die Informationen und Anordnungen der Universität Mannheim.
Bei Einzelfällen, wie beispielsweise Fristverlängerungen, können Sie einen frei formulierten, schriftlichen Antrag bei der Geschäftsstelle stellen. Grundsätzlich sind Anträge schriftlich und unverzüglich zu stellen. Ihr Anliegen, zum Beispiel eine Fristverlängerung, und die Gründe, warum Ihr Antrag genehmigt werden soll, werden von Ihnen selbst frei formuliert. Fertige Antragsformulare gibt es nur in folgenden Fällen: Anerkennung, Auslandsanerkennung, Vorabcheck.
Der frei formulierte Antrag muss schriftlich bei uns eingehen. Er muss folgende Angaben enthalten:
Die Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich.
Formulieren Sie Ihr Anliegen und Ihre Gründe eindeutig und nachvollziehbar. Erläutern Sie Ihren Antragsgegenstand und Ihr Anliegen eindeutig (zum Beispiel Fristverlängerung, Rüge, nachträglicher Rücktritt bei Säumnis) und legen Sie die Gründe und Umstände dar.
Alle notwendigen Nachweise müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie beifügen.
Sie können uns Ihren Antrag per Post senden, ihn bei uns einwerfen oder auch persönlich in unseren Sprechstunden abgeben.
Sendung mit der Post
Nutzen Sie bei der Sendung mit der Post die Postanschrift der Geschäftsstelle:
Universität Mannheim
Geschäftsstelle des Zentralen Prüfungsausschusses
Postfach
68131 Mannheim
Einwurf in Briefkasten
Unseren Briefkasten finden Sie am Eingang von:
L 9, 7
68131 Mannheim
Abgabe in der Sprechstunde
Sie können für die Abgabe Ihres Antrags auch einen Termin vereinbaren. Im Gespräch lassen sich dabei auch Fragen klären und es kann geprüft werden, ob alle relevanten Dokumente vorliegen. Zudem können Kopien von Originalen angefertigt werden, so dass Sie diese direkt wieder mitnehmen können.
Reichen Sie Ihre Anträge unverzüglich ein!
Prüfungsordnungen
Alle Informationen dieser Seiten basieren auf den jeweiligen Prüfungsordnungen. Die Rechtsgültigkeit liegt ausschließlich bei den Prüfungsordnungen.
Unverzüglichkeit
Anträge müssen unverzüglich gestellt werden. Unverzüglichkeit heißt nach § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“.
Abgabefrist bei Anträgen auf Bearbeitungszeitverlängerung bei Abschlussarbeiten
Die bisherige Abgabefrist hat solange rechtsgültigen Bestand, wie nicht ein schriftlicher Bescheid des Prüfungsausschusses eine anderweitige Frist benennt. Wer die bisherige Abgabefrist ohne eine Rückmeldung des ZPA nicht einhält, handelt auf eigenes Risiko und kann sich bei einer Ablehnung des Antrags im Nachhinein nicht auf einen rechtzeitig gestellten Antrag berufen.
Nachteilsausgleich
Anträge auf Nachteilsausgleich bezüglich Fristverlängerungen der Orientierungsphase oder der maximalen Studiendauer können Sie bei der Geschäftsstelle stellen. Anträge auf Nachteilsausgleich bezüglich Prüfungsform und -dauer von Studierenden mit Behinderung und chronischer Erkrankung stellen Sie bei der Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung.
Hinweis auf die Gebührensatzung der Universität Mannheim
Bitte beachten Sie § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührensatzung der Universität Mannheim vom 17. Mai 2006, in der Fassung vom 09. Dezember 2013:
Für die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs wird je nach Aufwand eine Gebühr von bis zu 1000,00 Euro, mindestens jedoch von 50,00 Euro festgesetzt. Gleiches gilt bei Zurücknahme des Rechtsbehelfs durch den Widerspruchsführer, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde; in diesem Fall wird abweichend von Satz 1 mindestens eine Gebühr von 20,00 Euro festgesetzt. In Fällen geringen Umfangs kann von der Gebührenfestsetzung abgesehen werden.