Vertragsbedingungen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Vertrags- und Zahlungs­bedingungen der Universität Mannheim (Stand 21.2.2024).

  • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen der Universität Mannheim (AGB), Stand 8. Mai 2024

    Die Universität Mannheim erbringt und bezieht ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Allgemeiner Vertragsbedingungen. Rechtlich verbindlich ist nur der deutsche Wortlaut. Möglicherweise vorhandene Abweichungen der englischen Übersetzung vom deutschen Wortlaut sind nicht beabsichtigt und entfalten keine Rechts­wirkung.

    1. GELTUNGS­BEREICH

    1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht zwischen der Universität Mannheim (nachstehend AG genannt) und dem*der Auftragnehmer*in (nachstehend AN genannt) schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wird, für alle von der AG in Auftrag gegebenen Lieferungen und/oder Leistungen. Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung oder eines Vertrags unterwirft sich der*die AN diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen, sofern die AG ihr*ihm diese im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage, einer Bestellung oder einem Vertrag mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt allgemein bekannt gemacht hat, dass er*sie mit ihrer Anwendung rechnen musste. Im Übrigen gelten die Regelungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B, Fassung 2003) sowie die Brandschutz­ordnung, Hausordnung und das Hygienekonzept (sofern einschlägig) der Universität Mannheim. Bei Lieferungen im Bereich der Informations­technik gelten zusätzlich die ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) und, soweit für bestimmte Vertragstypen noch keine einschlägigen EVB-IT bestehen, die einschlägigen Besonderen Vertragsbedingungen (BVB). Die voran genannten Vorschriften können im Dienstgebäude der Universität Mannheim zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten sowie jederzeit auf den Internetseiten der Universität Mannheim eingesehen werden.

    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des*der AN und von dem Bestellschreiben der AG oder diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von der AG ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der*die AN im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf ihre*seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen aus irgendwelchen Gründen nicht zur Anwendung kommen können, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

    In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum von Schreiben der AG anzugeben.

    2. ANGEBOT, BESTELLUNG UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

    1. Das Angebot ist kostenlos abzugeben. Der*die AN hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Er*sie ist an sein Angebot vier Wochen gebunden, sofern nicht in der Anfrage oder Ausschreibung etwas anderes bestimmt ist.

    2. Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Textform. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie von der AG schriftlich oder in Textform bestätigt werden. Bestellungen sind von dem*der AN innerhalb von zehn Tagen mit Preis und Lieferzeit schriftlich, oder in Textform zu bestätigen. Die AG behält sich vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht rechtzeitig eingeht.     

    3.PREISE

    1. Die vereinbarten Preise sind feste Preise einschließlich der, zum Angebotszeitpunkt gesetzlich geltenden Umsatzsteuer und verstehen sich frei Verwendungs­stelle einschließlich Verpackung und sonstige Kosten. Wird anderes vereinbart, so sind die Fracht- und Verpackungs­kosten von dem*der AN zu verauslagen und in den Rechnungen besonders auszuweisen. Bei der Preisermittlung sind die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

    2. Liegt der Unternehmens­sitz des*der AN außerhalb von Deutschland, versteht sich der Preis ohne Umsatzsteuer (Nettopreis). Andere Steuern, Zölle und sonstige Abgaben sind im Nettopreis enthalten. Im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens ist die AG als Empfängerin der Leistung für die Versteuerung verantwortlich. Sie führt die gesetzlich geltende deutsche Umsatzsteuer für die Teile der Gesamtvergütung an das zuständige Finanz­amt ab. Die Umsatzsteuer-ID der AG lautet: DE143845342.

    4. VERPACKUNG

    Verpackungen sind auf das unbedingt Nötige zu beschränken. Sie sollen wiederverwertbar oder stofflich verwertbar sein. Verpackungs­stoffe werden grundsätzlich dem*der AN auf seine*ihre Kosten und ohne Gewähr für die Beschaffenheit zurückgesandt. Entsprechendes gilt für leere Gebinde (z. B. Tonerkartuschen, PC-Tintenpatronen, Druckertrommeln). Der*die AN gewährleistet die umwelt­gerechte Entsorgung. Erfolgt keine Rücksendung der Verpackungs­stoffe oder Gebinde, so gehen diese ohne Anspruch auf Vergütung ins Eigentum der AG über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der*die AN, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühr

    5. AUSFÜHRUNG DES VERTRAGES, BEACHTUNG VON VORSCHRIFTEN

    1. Der*die AN verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Lieferung und/oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeits-schutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen Norm-, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutz­vorrichtungen hat der*die AN innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so ist die AG zur Ausübung der Gewährleistungs­rechte berechtigt.

    2. Der*die AN hat die vereinbarte Leistung gewissenhaft und nach dem Stand der Wissenschaft und Technik unter Beachtung aller aktuell gültigen behördlichen und gesetzlichen Vorschriften während der vereinbarten Dauer zu erbringen. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung die Leistungen frei von Sach- und Rechts­mängeln zu erbringen.

    3. Der*die AN hat auf alle in ihrer Person oder ihren Mitarbeitenden oder von Ihm*ihr beauftragten Dritten begründeten Umstände hinzuweisen, die dazu führen können, dass die Leistung nicht oder nicht in geschuldetem Maße erbracht werden kann.

    4. Der*die AN weist die AG unverzüglich darauf hin, wenn er*sie erkennt, dass der Durchführung der Leistung oder für den Eintritt des Werkerfolgs Hindernisse entgegenstehen, beispielsweise wenn die Erbringung weiterer Leistungen durch den*die AN erforderlich ist, die nicht vereinbart ist, oder die Notwendigkeit einer Mit­wirkung von Dritten. Er*sie wird die AG in diesem Falle bestmöglich nach ihren Möglichkeiten darin unterstützen, die Hindernisse zu überwinden.

    5. Erkennt der*die AN, dass sie die/den vereinbarte/n Frist/Termin nicht einhalten kann, so hat er*sie dies in jedem Falle unter Nennung der Gründe der Ansprechperson der AG bzw. bei deren Verhinderung deren Vertretung unverzüglich in Textform anzuzeigen und alles zu unternehmen, um den Terminverzug abzuwenden bzw. aufzuholen. Im Falle einer schuldhaften Nichteinhaltung der Frist/ des Termins haftet der*die AN für alle Schäden und Nachteile, die der AG im Zusammenhang mit der Fristüberschreitung entstehen.

    6. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen     (Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungs­anweisungen u. ä.) hat der*die AN, erforderlichenfalls in vervielfältigungs­fähiger Form, kostenlos mitzuliefern. Hat der*die AN Bedenken gegen die von der AG gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies der AG unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen.

    6. LIEFER- UND LEISTUNGS­ZEIT

    1. Die Liefer- oder Leistungs­zeit beginnt mit dem Datum des Eingangs des Auftragsbei dem*der AN. Der*die AN gerät nach Ablauf der Liefer- oder Leistungs­zeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Bei Überschreitung ist die AG berechtigt, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 Prozent des Auftragswertes, höchstens jedoch 5 Prozent des Gesamtauftrags zu beanspruchen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Sind Verzögerungen zu erwarten, so hat der*die AN dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen.

    2. Ist in dem Auftrag keine Liefer- oder Leistungs­frist genannt, dann ist der Auftrag innerhalb eines Monats nach Erteilung des Auftrages auszuführen.

    3. Auf Nr. 5 Absatz 5 wird verwiesen.

    7. UNTERRICHTUNGS- UND PRÜFUNGS­RECHT

    Die AG und von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich bei dem*der AN innerhalb der üblichen Betriebs­zeiten über die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die von der AG veranlassten Prüfungen trägt die AG, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen von der AG gestellt wird. Wiederholungs­prüfungen durch die AG aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des*der AN. Der*die AN verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der*die Unterauftragnehmer*in der AG in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen bei dem*der Unterauftragnehmer*in vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den*die AN nicht von seiner*ihrer Gewährleistung und Haftung.

    8. VERTRAGSÄNDERUNG, FORDERUNGS­ABTRETUNG

    1. Die AG kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungs­fähigkeit des*der AN verlangen. Technische Änderungen und deren Aus­wirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Textform gemäß Abschnitt 2 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.

    2. Der*die AN kann Forderungen gegen die AG nur mit deren Zustimmung rechts­wirksam abtreten.

    9. MEHR- ODER MINDERLEISTUNGEN

    Bei markt­gängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind,

    1. ist der*die AN verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen,

    2. begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise. Auf Verlangen der AG sind neue Ausführungs­fristen zu vereinbaren.

    10. VERSAND UND ZOLL

    Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der*die AN rechtzeitig mit der AG wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen.

    11. LIEFERUNG/LEISTUNG, ABNAHME

    1. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des*der AN frei Verwendungs­stelle zu liefern. Versicherungen zu Lasten der AG sind nicht möglich. Eine vereinbarte Abnahme hat am Sitz der AG zu erfolgen (Bringschuld). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf die AG über, wenn die zuständige Person der AG die Leistung des*der AN abgenommen oder – wenn eine Abnahme weder gesetzlich noch vertraglich vereinbart ist – die Lieferung des*der AN angenommen hat.

    2. Ist die Lieferung und/oder Leistung in vertragsmäßigem Zustand erfolgt, oder sind eventuell festgestellte Mängel beseitigt, so wird sie abgenommen. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen.

    3. Die AG muss bei Werkleistungen nach Vollendung das Werk abnehmen. Die Abnahme erfolgt hierbei grundsätzlich zwischen den fach­lich verantwortlichen Ansprechpersonen der AG und des*der AN. Sie erstellen hierüber ein Protokoll, welches von ihnen zu unterzeichnen ist. Die Mängel werden im Protokoll festgehalten. Der*die AN hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung ist der AG schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Der Abschluss der Nacherfüllung ist schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Die AG kann auf eine förmliche Abnahme mit Protokoll verzichten. In diesem Fall gilt die Zahlung der Gesamtvergütung als Abnahme.

    4. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

    12. EIGENTUMSVERHÄLTNIS

    1. Die AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung und/oder Leistung nach dessen bzw. deren Übergabe mit der Abnahme. Das gleiche gilt für die von dem*der AN mitgelieferten Unterlagen (Nr. 5 Abs. 2). Durch die Übergabe erklärt der*die AN, dass er*sie voll verfügungs­berechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum der AG. Sie sind als solche zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten.

    2. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt die AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der*die AN verwahrt diese unentgeltlich für die AG. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der AG, die sie dem*der AN überlassen hat, verbleiben bei der AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen der AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der*die AN für den gesamten Schaden.

    13. RECHNUNG UND ZAHLUNG

    1. Der*die AN hat für Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung jeweils eine prüfbare Rechnung zu stellen, die den Erfordernissen der §§ 14, 14a UStG entspricht. Die Rechnung ist unter Angabe der Bestell-/Vertragsnummer sowie des Leistungs­empfängers (beauftragende Universitäts­einrichtung) im XRechnungs­format (Standard: UBL oder CII) per E-Mail an die folgende Rechnungs­anschrift zu senden. Der*die AN kann bis zum 31.12.2024 ausnahmsweise eine PDF-Datei senden bei Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer oder wenn er*sie ein*eine Lieferant*in im Nicht-EU-Ausland sein sollte, welcher*welche nicht über die technischen Voraussetzungen zur Stellung einer XRechnung verfügt. Die weiteren Hinweise zur Rechnungs­stellung (siehe unter https://www.uni-mannheim.de/universitaet/organisation/verwaltung/dezernat-iv/zentraler-rechnungseingang/, insbesondere zum Format und Pflichtangaben) sind bei der Rechnungs­stellung zu berücksichtigen.

    Universität Mannheim
    Kreditorenbuchhaltung
    Postfach
    68131 Mannheim
    rechnungseingangmail-uni-mannheim.de

    2. Zur Auszahlung der Vergütung sind kreditorische Stammdaten erforderlich. Für deren Meldung und Verarbeitung muss die Lieferant*innen­vereinbarung der Universität Mannheim (siehe https://www.uni-mannheim.de/universitaet/organisation/stabs-und-servicestellen/beschaffung/vertragsbedingungen/) abgeschlossen werden. Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sich unter https://www.uni-mannheim.de/universitaet/organisation/stabs-und-servicestellen/beschaffung/information-zum-datenschutz/.

    3. Die Rechnung ist mit Angabe der Bankverbindung und der Steuernummer des*der AN an die voran genannte Adresse des Zentralen Rechnungs­eingangs zu senden, auch wenn in der Bestellung eine andere Rechnungs­anschrift angegeben sein sollte. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Bei Teilrechnungen auf Grund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als Schlussrechnung zu kennzeichnen. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungs­fähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies m gemäß § 770, 771 BGB).

    4. Die Rechnungen werden jeweils mit Zugang bei der AG fällig, soweit die Leistung durch den*die AN tatsächlich zuvor erbracht wurde und keine weiteren Fälligkeits­voraussetzungen entgegenstehen. Die AG hat den geschuldeten Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungs­zugang auf das in der Rechnung genannte Konto zu überweisen. Sollte die Schlussrechnung vor einer vereinbarten Abnahme zugehen, so beginnt die Zahlungs­frist erst mit dem Datum der Abnahme.

    14. GEWÄHRLEISTUNG

    1. Der*die AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Sie*er gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungs­vorschriften der AG entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u. ä.). Die festgelegten Spezifikationen gelten als vertraglich zugesicherte und garantierte Eigenschaften des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung. Die bei der Mängelbeseitigung von dem*der AN zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab- und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Mängelbeseitigung bei der AG.

    2. Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen, frühestens gemäß § 438 BGB nach zwei Jahren. Wird keine schriftliche Abnahmebestätigung ausgestellt, so beginnt sie zwei Wochen nach Eingang der Lieferung bei der AG. Für gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungs­arbeiten leistet der*die AN wie für den Gegenstand der Lieferung Gewähr. Die Gewährleistungs­frist beginnt nach Beseitigung der beanstandeten Mängel. Für Lieferteile, die wegen Gewährleistungs­mängel nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungs­frist um die Zeit der Betriebs­unterbrechung.

    15. SCHUTZ­RECHTE

    Der*die AN haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung und/oder Leistung Schutz­rechte Dritter nicht verletzt werden. Er*sie stellt die AG von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutz­rechts-verletzungen frei.

    16. (URHEBER-)RECHTE

    1. Alle Rechte an den nicht schutz­rechts­fähigen Ergebnissen und Teilergebnissen stehen ausschließlich der AG zu.

    2. Sind die Arbeits­ergebnisse durch Schutz­rechte im Sinne des Urheberrechts­gesetzes geschützt, räumt der*die AN der AG an diesen das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungs­recht ein. Hier­unter fällt insbesondere das Recht, die Arbeits­ergebnisse zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten, auszustellen, vorzutragen, aufzuführen sowie vorzuführen, zu senden sowie sonst durch Bild- und Tonträger wiederzugeben sowie Wiedergaben des Werks öffentlich wahrnehmbar zu machen.

    3. Die AG hat das Recht, die Arbeits­ergebnisse abzuändern, indem sie sie weiterbearbeitet, insbesondere vorbestehende Elemente vergrößert oder verkleinert, entfernt, neue Elemente hinzufügt oder den Arbeits­ergebnissen gewisse Teile/Ausschnitte entnimmt. Der*die AN räumt der AG insofern das Recht ein, die Arbeits­ergebnisse zu bearbeiten und – nach erfolgter Bearbeitung – auch in bearbeiteter Form, wie im Absatz 2 beschrieben, zu nutzen.

    4. Der*die AN stellt sicher, dass der AG die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte auch an allen Arbeits­ergebnissen zustehen, für deren Erstellung der*die AN Dritte herangezogen hat, beispielsweise in den Arbeits­ergebnissen auftretende oder bei der Erstellung des Arbeits­erzeugnisses (insbesondere kreativ oder technisch) unterstützende Personen. Hinsichtlich der Rechte der für die Arbeits­ergebnisse herangezogenen Dritte hat der*die AN mit diesen grundsätzlich vor Durchführung der Leistungen gesonderte Einverständnis­erklärungen abzuschließen, die der AG die Nutzung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ermöglichen. Die jeweilige Einverständnis­erklärung ist der AG unverzüglich zu übermitteln. Ist es der*des AN unverschuldet aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, die Einverständnis­erklärung einzuholen, hat der*die AN das der AG unverzüglich, in jedem Fall vor Durchführung der Leistungen mitzuteilen. Dann kann die AG selbst eine Einverständnis­erklärung mit den heranzuziehenden Dritten abschließen. Entsprechendes gilt, wenn die AG aus freiem Willen selbst eine Einverständnis­erklärung mit den heranzuziehenden Dritten abschließen möchte. In diesen Fällen kann die AG ihrerseits den*die AN umgehend informieren. Der*die AN stellt weiter sicher, dass der AG auch die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte an allen Arbeits­ergebnissen zustehen, die nach dem Urheberrechts­gesetz geschützte Elemente Dritter, beispielsweise Musikstücke oder sonstige kreative bzw. technische Elemente, enthalten.

    5. Der*die AN stellt die Universität von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen die AG geltend gemacht werden, weil – entgegen Absatz 4 – Rechte Dritter an den Arbeits­ergebnissen bestehen; hinsichtlich der Rechte der für die Arbeits­ergebnisse herangezogene Dritte gilt dies nicht, wenn die AG selbst eine Einverständnis­erklärung mit diesen abgeschlossen hat.

    6. Macht die AG von ihrem Recht zur Übertragung eines, mehrerer oder aller Nutzungs­rechte an den Arbeits­ergebnissen in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form Gebrauch, so ist eine vorherige Zustimmung der*des AN nicht erforderlich.

    7. Der*die AN ist verpflichtet, stets die Persönlichkeits­rechte der jeweils in den Arbeits­ergebnissen auftretenden Personen, insbesondere das Allgemeine Persönlichkeits­recht und das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG, zu beachten.

    8. Der*die AN ist verpflichtet, stets die Vorgaben des Urheberrechts­gesetzes zu beachten.

    17. VERTRAULICHKEIT

    1. Der*die AN wird alle von der AG mündlich, schriftlich und in Textform erhaltenen Informationen und Gegenstände Dritten gegenüber auch nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich behandeln.

    2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht nicht für solche Informationen und Gegenstände, die nachweislich

    a.  durch Publikationen oder dergleichen allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des*der AN bekannt werden oder

    b.  ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit des*der AN durch Dritte überlassen wurden, sofern der Dritte nicht erkennbar zur Überlassung unberechtigt war oder  

    c.  vor Mitteilung des*der AN bereits bekannt waren oder

    d.  das Ergebnis von Arbeiten von Beschäftigen des*der AN sind, ohne dass diese Zugang zu den Informationen und Gegenständen hatten.

    3. Soweit Informationen oder Gegenstände aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder gerichtlichen oder behördlichen Anordnung veröffentlicht oder herausgegeben werden müssen, stellt diese Veröffentlichung oder Herausgabe keinen Verstoß gegen die Vertraulichkeit dar. Im Übrigen bleibt Absatz 1 unberührt. Der*die AN wird die AG umgehend über die Herausgabe oder Veröffentlichung informieren.

    4. Sofern Dritte nach Nr. 17 von dem*der AN zur Erbringung der Leistung herangezogen werden, gelten sie nicht als Dritte im Sinne dieser Vertraulichkeits­verpflichtung, sofern und soweit eine Weitergabe der Informationen und Gegenstände für die Ausführung des Vertrags erforderlich ist und sie ihrerseits entsprechend zur Vertraulichkeit nach den Regelungen des Vertrages verpflichtet sind. Der*die AN wird für die Einhaltung dieser Verpflichtung einstehen.

    5. Der*die AN wird die ihr übergebenen Geschäfts- und Betriebs­unterlagen sorgfältig verwahren und vor Einsichtnahme durch Dritte schützen. Nach Ende des Vertrags­verhältnisses sind die Unterlagen der AG auf deren Verlangen unverzüglich zurückzugeben, sofern und soweit der*die AN nicht aufgrund gesetzlicher Pflichten zur Aufbewahrung verpflichtet ist. In diesem Fall erfolgt die Rückgabe nach Ende der Aufbewahrungs­pflicht.

    Ansonsten hat der*die AN die Unterlagen unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu vernichten.

    18. EINBEZIEHUNG DRITTER / UNTERAUFTRÄGE

    1. Der*die AN darf die Ausführung der Leistung oder wesentliche Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung der AG an Dritte (Unterauftragnehmer*innen) übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

    2. Bei der Auswahl von unterbeauftragten Dritten*innen ist der*die AN verpflichtet,

    a. zu Unternehmen der mittelständigen Wirtschaft in dem Umfang heranzuziehen, wie dies mit der Ausführung der Leistungen zu      vereinbaren ist.

    b. bei der Einholung von Angeboten bei Dritten zur Unterbeauftragung sicherzustellen, dass der Wettbewerb Vorrang hat und dass Unternehmen der Mittelständigen Wirtschaft nicht benachteiligt werden.

    c. Teile der Leistung (Art und Umfang) zu benennen, die von unterbeauftragten Dritten erfüllt werden sollen.

    d. auf Anforderung der beauftragenden Einrichtung der AG mit einer Verpflichtungs­erklärung nachzuweisen, dass ihm*ihr die erforderlichen Mittel des*der unterbeauftragten Dritten, auf dessen Kapazitäten er*sie sich beruft, bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen und die unterbeauftragten Dritten namentlich anzuzeigen.

    e. auf Anforderung der beauftragenden Einrichtung der AG Nachweise zur Eignung und Einhaltung der Vorgaben dieser AGB der beauftragten Dritten vorzulegen.

    f. für beauftragte Dritte, auf welche Auftragswerte ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer entfallen sollen, eine Eigen­erklärung gemäß der Lieferanten*innen­vereinbarung der Universität Mannheim unter Nennung der Leistungs­bestandteile unaufgefordert bereitzustellen. Die AG behält sich vor, diese Eigen­erklärung auch von unterbeauftragten Dritten mit geringeren Auftragswerten zu verlangen.

    3.  Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Änderungen bei den unterbeauftragten Dritten wie Umfirmierungen und Änderung der Rechts­form sowie Änderungen bei der Beauftragung wie Erhöhung oder Verminderung der auf die unterbeauftragten Dritten entfallende Auftragswerte sind der beauftragenden Einrichtung der AG umgehend anzuzeigen.

    4.  Bei einer Übertragung an Dritte hat der*die AN dafür einzustehen, dass der Dritte die Regelungen des Vertrags einhält und die Ergebnisse des Dritten der AG in gleicher Weise zur Verfügung stehen, wie sie stünden, wenn der*die AN die Leistung selbst erbracht hätte. Der*die AN stellt gegenüber der bzw. dem Dritten vertraglich sicher, dass die Regelungen des Vertrages gegenüber der bzw. dem Dritten gelten.

    19. HAFTUNG

    1. Ansprüche des*der AN auf Ersatz von Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der AG für Folgeschäden ausgeschlossen.

    2. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet die AG für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei Vorliegen von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische und unmittelbare Schäden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechts­positionen der Vertragsparteien schützen, die ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungs­gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragsparteien regelmäßig vertrauen durfte.

    3. Die Haftungs­beschränkungen/-ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungs­gesetz, wegen arglistigen Verhaltens, aus der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    4. Die Haftungs­beschränkungen/-ausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Vertreterinnen und Vertreter, Beschäftigten sowie Erfüllungs­gehilf*innen der AG.

    20. SCHADENSERSATZ

    Verletzt der*die AN eine Pflicht aus dem Auftrags­verhältnis, kann die AG nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches Schadensersatz geltend machen.

    21. KÜNDIGUNG UND RÜCKTRITT

    1. Die AG sowie der*die AN haben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Ein wichtiger Grund auf Seiten der AG liegt z.B. vor, wenn das Projekt durch einen*eine Fördergeber*in gefördert wird und die Zuwendung des*der Fördergeber*in für das Projekt widerrufen oder maßgeblich geändert wird oder das Projekt auf sonstige Weise vorzeitig beendet wird. Ein weiterer wichtiger Grund ist eine trotz Erinnerung durch die AG (gemäß § 314 Abs. 2 BGB) wiederholte, selbstverschuldete Fristverletzung des*der AN.

    2. Im Falle der Kündigung führt der*die AN ab dem Zeitpunkt deren Zugangs keine weiteren Arbeiten mehr durch. Die bis dahin erreichten Arbeits­ergebnisse bzw. Werke sind der AG unverzüglich vorzustellen und abzuliefern.

    3. Bei einer Kündigung ist der*die AN nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die der anteiligen Leistungs­dauer entspricht bzw. auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werkes entfällt, sofern dieser keine schwerwiegenden und unbehebbaren Mängel aufweist.

    4. Die AG ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn auf Seiten des*der AN Handlungen im Sinne des § 333 StGB gegeben sind. Die AG kann von dem*der AN daneben Ersatz allen Schadens verlangen. Die AG kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn über das Vermögen des*der AN das Konkurs­verfahren oder ein gerichtliches Vergleichs­verfahren eröffnet ist oder der*die AN seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

    22. ANTIKORRUPTIONS­KLAUSEL

    1. Der*die AN verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Auftrags jegliche Form der Korruption zu unterlassen. Insbesondere darf der*die AN keinen rechts­widrigen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren oder sich oder einem Dritten anbieten, versprechen oder gewähren lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für von dem*der AN beauftragte Dritte.

    2. Verstößt der*die AN gegen die vorgenannten Verpflichtungen, ist die AG wahlweise zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. Die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt vorbehalten.

    23. DATENSCHUTZ

    1. Der*die AN ist verpflichtet, die einschlägigen datenschutz­rechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die der Verordnung [EU] 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO) sowie des BDSG bzw. des LDSG einzuhalten.

    2. Bei der Erhebung personenbezogener Daten durch den*die AN ist diese*r Verantwortliche*r gemäß Artikel 4 Nummer 7 DS-GVO, es sei denn, die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt als Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO. In den Fällen der Auftragsverarbeitung ist ein Auftragsverarbeitungs­vertrag gemäß Art. 28 Absatz 3, 9 DS-GVO abzuschließen. Legen die Vertragsparteien die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung gemeinsam fest, sind sie gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 26 DS-GVO. In diesem Fall werden sie eine Vereinbarung gemäß Art. 26 Absatz 1, 2 DS-GVO abschließen.

    3. Aktuelle Informationen zur Umsetzung der datenschutz­rechtlichen Vorgaben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei der Vergabe von öffentlichen

    Aufträgen der AG finden sich unter

    https://www.uni-mannheim.de/universitaet/organisation/stabs-und-servicestellen/beschaffung/information-zum-datenschutz/.

    24. MINDEST­LOHN

    1.  Der*die AN verpflichtet sich zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindest­entgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue und Mindest­lohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landes­tariftreue- und Mindest­lohngesetz – LTMG).

    2.  Beauftragt der*die AN Dritte, so verpflichtet er*sie sich, die Erfüllung der Tariftreue- und Mindest­entgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue und Mindest­lohngesetz durch die unterbeauftragten Dritten sicherzustellen und der AG entsprechende Erklärungen der unterbeauftragten Dritten vorzulegen. Gleiches gilt, wenn der*die AN oder ein*e unterbeauftragte*r Dritte*r zur Ausführung des Auftrags Arbeits­kräfte eines Verleih­unternehmens einsetzt. Dies gilt entsprechend für alle weiteren unterbeauftragten Dritten und Verleih­unternehmen der von dem*der AN eingesetzten unterbeauftragten Dritten.

    25. SCHUTZ­ERKLÄRUNG

    Der*die AN verpflichtet sich, bei der Erbringung von Leistungen die Vorgaben der sogenannten Scientology-Schutz­erklärung gemäß der Verwaltungs­vorschrift der Landes­regierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) in der jeweils gültigen Fassung zu erfüllen.

    26. FÖRDERMITTEL

    Handelt es sich um eine durch Zweit- und/oder Drittmittel geförderte Leistung, so sind gemäß den Förder­bestimmungen des*der Fördergeber*in der*die Fördergeber*in der AG, der Bundes­rechnungs­hof und die zuständigen Landes­rechnungs­höfe berechtigt, bei der AG die Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichtigungen und Feststellungen zu prüfen oder prüfen zu lassen und die Rechnungs­belege zur Prüfung anzufordern. Der*die AN wird die AG hierbei hinsichtlich der vereinbarten Leistung unterstützen, die erforderlichen Unterlagen bereithalten und erforderliche Kopien oder Auszüge dieser Unterlagen zur Verfügung stellen sowie alle nötigen Auskünfte erteilen.

    27. ERFÜLLUNGS­ORT UND GERICHTSSTAND

    1.  Erfüllungs­ort für den*die AN ist die Universität Mannheim oder eine andere von der AG bezeichnete Verwendungs­stelle. Gerichtsstand ist Mannheim.

    2.  Es gilt deutsches Recht.

    28. REFERENZKUNDIN

    Es ist dem*der AN grundsätzlich nicht gestattet, die AG als Referenz gegenüber Dritten zu benennen, ohne eine vorherige Zustimmung in Schrift- oder Textform eingeholt zu haben.

  • General Terms and Conditions of Contract for Deliveries and the Performance of Services (Englische Lesehilfe, nicht aktuell / Stand November 2003)

    1. GENERAL PROVISIONS
    The following General Terms and Conditions of Contract apply to all deliveries and services ordered by the University of Mannheim (hereinafter referred to as “Client”), unless the Client and the Contractor (hereinafter referred to as “Contractor”) agree otherwise in writing. By making an offer, confirming an order, or accepting or executing an order, the Contractor submits to these General Terms and Conditions, provided the Client informed the Contractor about these in the context of an invitation for tenders, a request or an order or by other means in a way that the Contractor was to expect that they would be applied. In addition, the general terms and conditions of contract for the performance of services, part B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, VOL/B, Version 2003) as well as the additional terms and conditions of contract of the Land of Baden-Württemberg (Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Baden-Württemberg für die Ausführung von Leistungen, ZVB-BW) apply. Deliveries related to information technology are furthermore subject to the supplementary terms and conditions of contract for the procurement of IT services (Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen, EVB-IT) and, insofar as no relevant EVB-IT for certain types of contract exist, the relevant special terms and conditions of contract (Besondere Vertragsbedingungen, BVB).The VOL/B and ZVB-BW can be viewed in the offices of the University of Mannheim during normal business hours. General terms and conditions of the Contractor and terms deviating from the order letter of the Client or from these General Terms and Conditions of Contract only apply if and insofar as they were explicitly recognized by the Client in writing. This also applies if the Contractor refers to theirgeneral terms and conditions in the offer or the order confirmation. Should, for any reason, individual provisions of these General Terms and Conditions of Contract not apply, the validity of the other provisions remains unaffected. Order number, reference code and date of the letters of the Client are to be indicated on all written documents, including invoices.

    2. OFFER, ORDER AND CONFIRMATION OF ORDER
    The offer is to be made free of charge. In their offer, the Contractor is required to keep to the quantity, quality and execution specified in the request or the invitation for tenders and must explicitly point out any deviations. The Contractor is bound to their offer for a period of three months.

    The order is only binding if placed in writing. Oral agreements are only valid if confirmed by the Client in writing. Orders are to be confirmed by the Contractor in writing and in duplicate within a period of 10 days stating the price and the period of delivery. The Client reserves the right to cancel the order if the order confirmation is not received on time.

    3. PRICES
    The agreed prices are fixed prices including turnover tax and direct delivery to the place of use, including packaging and other costs. If agreed otherwise, freight and packaging costs are to be disbursed by the Contractor and are to be listed separately on the invoices. Price calculation is subject to the provisions of the current version of the regulation PR30/53 on prices for public contracts (Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen) of 21 November 1953.

    4. PACKAGING
    Packaging is to be reduced to the necessary minimum. It should be reusable or recyclable; packaging material is generally returned to the Contractor at their expense and without guaranty of quality. The same applies to empty containers (e.g. toner cartridges, ink cartridges, printer drums). The Contractor guarantees their environmentally sound disposal. If packaging material or containers are not returned, they pass into the ownership of the Client without giving the Contractor any claim to compensation. If the delivery is sent in rented containers, the Contractor is not entitled to special compensation for the rental fees, unless agreed otherwise.

    5. EXECUTION OF CONTRACT, COMPLIANCE WITH PROVISIONS
    The Contractor undertakes to comply with the relevant statutory provisions and government regulations and obligations when fulfilling this contract. The delivery or service must comply with safety, industrial safety and accident prevention regulations, relevant standards, including DIN and VDE, and other applicable regulations. Safety equipment required under these regulations must be supplied by the Contractor within the agreed price. If an inspection reveals that the abovementioned regulations and established rules are not complied with, the Client is entitled to exercise their warranty rights. All documents required for acceptance, operation, maintenance and repair (inspection records, factory certificates, drawings, plans, manuals, etc.) must be supplied by the Contractor free of charge and, if necessary, in a reproducible form. If the Contractor has any concerns about the form of execution required by the Client, the Contractor must immediately inform the Client of these concerns in writing.

    6. PERIOD OF DELIVERY
    The period of delivery starts on the day the Contractor receives the order. The Contractor defaults in delivery upon expiration of the delivery period without the need for a reminder. If the delivery period is exceeded, the Client is entitled to charge a contractual penalty of 0.5% of the order value for each completed week of delay, but no more than 5% of the order value in total. The right to claim further damages remains unaffected. If delays are anticipated, the Contractor must immediately inform the Client thereof in writing stating the reasons and the presumed duration of delay.

    If the order does not state a period of delivery, the order must be completed within one month after it was placed.

    7. RIGHT TO INFORMATION AND INSPECTION
    The Client and authorized representatives of the Client are entitled to obtain information from the Contractor within normal working hours about the proper execution of the order according to contract, to attend inspections carried out by the Contractor and to conduct inspections themselves. The Client bears the costs for inspections initiated by the Client, insofar as the personnel or material needed to carry out these inspections is provided by the Client. The costs of repeat inspections carried out by the Client due to defects  discovered during previous inspections are borne to the full extent by the Contractor. In case of subcontracts, the Contractor undertakes to ensure that the subcontractor contractually agrees to grant the Client the rights to information and inspection on the subcontractor's premises within the abovementioned scope. These inspections do not release the Contractor from their warranty and liability obligations.

    8. ALTERATIONS OF CONTRACT, ASSIGNMENT OF CLAIMS
    The Client is entitled to request subsequent alterations to the nature of the delivery or service within the scope of the Contractor’s technical capacity. Technical changes and their effects on prices, the period of delivery or other conditions must be agreed in writing in compliance with number 2 of these General Terms and Conditions of Contract. The Contractor can only effectively assign any claims against the Client with the Client’s prior consent.

    9. ADDITIONAL OR REDUCED QUANTITIES
    For marketable, mass-produced products for which unit prices are specified in the contract,

    • the Contractor is obliged to provide any additional quantities of up to 10% of the amount specified in the contract at the unit price determined in the contract,
    • reduced quantities of up to 10% of the amount specified in the contract do not constitute grounds for changing the unit prices determined in the contract. New execution periods are to be agreed at request of the Client.

    10. SHIPPING AND CUSTOMS
    Two delivery notes are to be attached to the delivery. If deliveries arrive from a foreign customs territory, the Contractor must contact the Client in due time to discuss customs clearance.

    11. DELIVERY/SERVICE, ACCEPTANCE
    The delivery items are to be delivered directly to the designated place of use at the Contractor’s risk. Transport insurances cannot be effected at the expense of the Client. The risk of accidental loss and of accidental deterioration only passes to the Client once the responsible staff member of the Client has officially accepted the service of the Contractor or, if acceptance is neither established by law nor stipulated in the contract, has taken receipt of the delivery of the Contractor. The delivery or service is accepted provided it has been completed according to contract or once any defects discovered have been remedied. If a test operation is planned according to contract, acceptance is declared by means of a joint certificate of acceptance following a faultless test run.

    12. OWNERSHIP
    The Client acquires unrestricted ownership of the delivery item or service upon delivery and acceptance. The same applies to the documents supplied by the Contractor (number 5 subsection 2). By delivering the delivery item or service, the Contractor declares that they are authorized to dispose and that no rights of third parties exist. Provided materials of any kind remain property of the Client. They are to be clearly marked as such and are to be stored, labeled and managed separately. If materials provided are processed, modified or combined or mixed with other objects, the Client acquires sole property of the new object. The Contractor stores these for the Client free of charge. If the Client provided the Contractor with documents, ownership and copyright of these documents remain with the Client. Upon request, the documents are to be immediately returned along with all copies. The documents of the Client may only be used for the purposes specified in the contract. In case of contravention, the Contractor is liable for the entire damage.

    13. INVOICE AND PAYMENT
    The invoice is to be submitted in duplicate to the address designated in the order indicating bank account details, tax payer’s reference number, and reference number and date of the order form. The duplicate is to be clearly marked as a copy. Turnover tax is to be listed separately. Any partial invoices submitted due to partial deliveries must clearly indicate the delivered items and the remaining quantities. The last partial invoice is to be marked as the final invoice. The Contractor is only entitled to payment of the invoice if auditable documents on the delivery/service to the receiving unit are enclosed with the invoice; this is usually done by means of receipted delivery note or performance record.

    Unless agreed otherwise, payment will be effected at the discretion of the Client within 21 days less cash discount that may have been agreed or within 30 days without discount. The periods of payment and discount run from the day after receipt of the auditable invoice and the delivery items at the designated address, but no earlier than from the time the risk passes according to number 11 of these Terms and Conditions of Contract. Payments are deemed timely upon receipt of the transfer order by the Client’s bank.Advance payments are generally not made. Exceptions are to be agreed separately in consideration of certain principles (e.g. bank guaranty according to sections 770, 771 of the German Civil Code (BGB)).

    14. WARRANTY
    The Contractor is liable for defects in title and quality in accordance with legal provisions. The Contractor warrants careful and proper performance of their obligations under the contract, particularly compliance with the stipulated specifications and other performance requirements of the Client according to state-of-the-art science and technology, as well as the quality and appropriateness of the delivered items with regard to material, design and execution, and of the documents (drawings, plans, etc.) that constitute part of the delivery. The stipulated specifications are considered to be contractually agreed and guaranteed characteristics of the delivered item or service. The costs borne by the Contractor to remedy defects also include expenses for packaging, freight and delivery, the work expended for dismantling and installing, travel costs and defect removal carried out by the Client. Claims based on defects become statute-barred according to the applicable legal provisions, and at the earliest after a limitation period of two years as stipulated in section 438 BGB. If no written certificate of acceptance is issued, the limitation period begins two weeks after the Client received the delivery. The Contractor grants warranty for the delivery item as well as for parts supplied in replacement of defective parts and subsequent improvement. The warranty period for buyers in actions for breach of warranty begins after defects discovered have been removed. For parts of a delivery that could not be kept in operation due to warranty defects, the ongoing warranty period is extended by the period of interruption of operation.

    15. PROPERTY RIGHTS
    The Contractor is liable for ensuring that property rights of third parties are not infringed during the execution of the contract as well as during the delivery and use of the delivered item or service. The Contractor releases the Client from claims of third parties arising from any infringements of property rights.

    16. TERMINATION AND RESCISSION
    Without prejudice to any other rights of termination and rescission, the Client is entitled to terminate or rescind the contract if the Contractor performs actions as defined in section 333 of the German Criminal Code (StGB). Moreover, the Client is entitled to claim damages from the Contractor for all losses sustained. The Client is furthermore entitled to rescind or terminate the contract if insolvency proceedings or judicial composition proceedings have been instituted against the Contractor’s assets, or if the Contractor suspends payments other than on a temporary basis.

    17. PLACE OF PERFORMANCE AND PLACE OF JURISDICTION
    Place of performance for the Contractor is the University of Mannheim or another place of use designated by the Client.

    Place of jurisdiction is Mannheim. German legislation applies.

  • Zahlungs­bedingungen

    Sofern nicht anders vereinbart, beträgt das  Zahlungs­ziel 30 Tage rein netto nach Lieferung und/oder Leistung und Zugang der Rechnung wie folgt:

    Die Rechnung ist unter Angabe der Bestell-/Vertragsnummer sowie des Leistungs­empfängers (beauftragende Universitäts­einrichtung) im XRechnungs­format (Standard: UBL oder CII) per E-Mail an die folgende Rechnungs­anschrift zu senden. Der*die Auftragnehmer*in kann bis zum 31.12.2024 ausnahmsweise eine PDF-Datei senden bei Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer oder wenn er*sie ein*eine Lieferant*in im Nicht-EU-Ausland sein sollte, welcher*welche nicht über die technischen Voraussetzungen zur Stellung einer XRechnung verfügt. Die weiteren Hinweise zur Rechnungs­stellung (siehe unter https://www.uni-mannheim.de/universitaet/organisation/verwaltung/dezernat-iv/zentraler-rechnungseingang/, insbesondere zum Format und Pflichtangaben) sind bei der Rechnungs­stellung zu berücksichtigen.

    Universität Mannheim
    Kreditorenbuchhaltung
    Postfach
    68131 Mannheim
    rechnungseingangmail-uni-mannheim.de

  • Brandschutz­ordnung und Hausordnung

  • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

  • General Terms of Contract for the Provision of Supplies and Services (VOL/B)“

  • Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT)

    Die aktuellsten Fassungen aller EVB-IT-Musterverträge und -AGB finden Sie auf der Website des Beauftragten der Bundes­regierung für Informations­technik unter https://www.cio.bund.de/Webs/CIO/DE/digitale-loesungen/it-beschaffung/evb-it-und-bvb/evb-it/evb-it-node.html.

  • Lieferant*innen­vereinbarung der Universität Mannheim

    Die Lieferant*innen­erklärung der Universität Mannheim wird derzeit aktualisiert. Die neue Fassung wird zeitnah hier veröffentlicht.