Vertragsbedingungen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Vertrags- und Zahlungs­bedingungen der Universität Mannheim sowie weiterführende Informationen für Lieferant*innen und Bieter*innen. 

  • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen der Universität Mannheim (AGB)

    Stand 8. Mai 2024

    Die Universität Mannheim erbringt und bezieht ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Allgemeiner Vertragsbedingungen. Rechtlich verbindlich ist nur der deutsche Wortlaut. Möglicherweise vorhandene Abweichungen der englischen Über­setzung vom deutschen Wortlaut sind nicht beabsichtigt und entfalten keine Rechts­wirkung.

    1. Geltungs­bereich

    1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht zwischen der Universität Mannheim (nachstehend AG genannt) und dem*der Auftragnehmer*in (nachstehend AN genannt) schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wird, für alle von der AG in Auftrag gegebenen Lieferungen und/oder Leistungen. Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung oder eines Vertrags unter­wirft sich der*die AN diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen, sofern die AG ihr*ihm diese im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage, einer Bestellung oder einem Vertrag mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt allgemein bekannt gemacht hat, dass er*sie mit ihrer Anwendung rechnen musste. Im Übrigen gelten die Regelungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B, Fassung 2003) sowie die Brandschutz­ordnung, Hausordnung und das Hygienekonzept (sofern einschlägig) der Universität Mannheim. Bei Lieferungen im Bereich der Informations­technik gelten zusätzlich die ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) und, soweit für bestimmte Vertragstypen noch keine einschlägigen EVB-IT bestehen, die einschlägigen Besonderen Vertragsbedingungen (BVB). Die voran genannten Vorschriften können im Dienstgebäude der Universität Mannheim zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten sowie jederzeit auf den Internetseiten der Universität Mannheim eingesehen werden.

    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des*der AN und von dem Bestellschreiben der AG oder diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von der AG ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der*die AN im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf ihre*seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen aus irgendwelchen Gründen nicht zur Anwendung kommen können, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

    In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum von Schreiben der AG anzugeben.

    2. Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung

    1. Das Angebot ist kostenlos abzugeben. Der*die AN hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Er*sie ist an sein Angebot vier Wochen gebunden, sofern nicht in der Anfrage oder Ausschreibung etwas anderes bestimmt ist.

    2. Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Textform. Nachträgliche Änderungen haben nur Geltung, wenn sie von der AG schriftlich oder in Textform bestätigt werden. Bestellungen sind von dem*der AN innerhalb von zehn Tagen mit Preis und Lieferzeit schriftlich, oder in Textform zu bestätigen. Die AG behält sich vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht rechtzeitig eingeht.     

    3.Preise

    1. Die vereinbarten Preise sind feste Preise einschließlich der, zum Angebotszeitpunkt gesetzlich geltenden Umsatzsteuer und verstehen sich frei Verwendungs­stelle einschließlich Verpackung und sonstige Kosten. Wird anderes vereinbart, so sind die Fracht- und Verpackungs­kosten von dem*der AN zu verauslagen und in den Rechnungen besonders auszuweisen. Bei der Preisermittlung sind die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

    2. Liegt der Unter­nehmens­sitz des*der AN außerhalb von Deutschland, versteht sich der Preis ohne Umsatzsteuer (Nettopreis). Andere Steuern, Zölle und sonstige Abgaben sind im Nettopreis enthalten. Im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens ist die AG als Empfängerin der Leistung für die Versteuerung verantwortlich. Sie führt die gesetzlich geltende deutsche Umsatzsteuer für die Teile der Gesamtvergütung an das zuständige Finanz­amt ab. Die Umsatzsteuer-ID der AG lautet: DE143845342.

    4. Verpackung

    Verpackungen sind auf das unbedingt Nötige zu beschränken. Sie sollen wiederverwertbar oder stofflich verwertbar sein. Verpackungs­stoffe werden grundsätzlich dem*der AN auf seine*ihre Kosten und ohne Gewähr für die Beschaffenheit zurückgesandt. Entsprechendes gilt für leere Gebinde (z. B. Tonerkartuschen, PC-Tintenpatronen, Druckertrommeln). Der*die AN gewährleistet die umwelt­gerechte Entsorgung. Erfolgt keine Rücksendung der Verpackungs­stoffe oder Gebinde, so gehen diese ohne Anspruch auf Vergütung ins Eigentum der AG über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der*die AN, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühr

    5. Ausführung des Vertrages, beachtung von Vorschriften

    1. Der*die AN verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Lieferung und/oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeits­schutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen Norm-, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutz­vorrichtungen hat der*die AN innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so ist die AG zur Ausübung der Gewährleistungs­rechte berechtigt.

    2. Der*die AN hat die vereinbarte Leistung gewissenhaft und nach dem Stand der Wissenschaft und Technik unter Beachtung aller aktuell gültigen behördlichen und gesetzlichen Vorschriften während der vereinbarten Dauer zu erbringen. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung die Leistungen frei von Sach- und Rechts­mängeln zu erbringen.

    3. Der*die AN hat auf alle in ihrer Person oder ihren Mitarbeitenden oder von Ihm*ihr beauftragten Dritten begründeten Umstände hinzuweisen, die dazu führen können, dass die Leistung nicht oder nicht in geschuldetem Maße erbracht werden kann.

    4. Der*die AN weist die AG unverzüglich darauf hin, wenn er*sie erkennt, dass der Durchführung der Leistung oder für den Eintritt des Werkerfolgs Hindernisse entgegenstehen, beispielsweise wenn die Erbringung weiterer Leistungen durch den*die AN erforderlich ist, die nicht vereinbart ist, oder die Notwendigkeit einer Mit­wirkung von Dritten. Er*Sie wird die AG in diesem Falle bestmöglich nach ihren Möglichkeiten darin unter­stützen, die Hindernisse zu überwinden.

    5. Erkennt der*die AN, dass sie die/den vereinbarte/n Frist/Termin nicht einhalten kann, so hat er*sie dies in jedem Falle unter Nennung der Gründe der Ansprechperson der AG bzw. bei deren Verhinderung deren Vertretung unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen und alles zu unter­nehmen, um den Terminverzug abzuwenden bzw. aufzuholen. Im Falle einer schuldhaften Nichteinhaltung der Frist/ des Termins haftet der*die AN für alle Schäden und Nachteile, die der AG im Zusammenhang mit der Fristüberschreitung entstehen.

    6. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unter­lagen (Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungs­anweisungen u. ä.) hat der*die AN, erforderlichenfalls in vervielfältigungs­fähiger Form, kostenlos mitzuliefern. Hat der*die AN Bedenken gegen die von der AG gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies der AG unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen.

    6. Liefer- und Leistungs­zeit

    1. Die Liefer- oder Leistungs­zeit beginnt mit dem Datum des Eingangs des Auftragsbei dem*der AN. Der*Die AN gerät nach Ablauf der Liefer- oder Leistungs­zeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Bei Über­schreitung ist die AG berechtigt, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 Prozent des Auftragswertes, höchstens jedoch 5 Prozent des Gesamtauftrags zu beanspruchen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Sind Verzögerungen zu erwarten, so hat der*die AN dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen.

    2. Ist in dem Auftrag keine Liefer- oder Leistungs­frist genannt, dann ist der Auftrag innerhalb eines Monats nach Erteilung des Auftrages auszuführen.

    3. Auf Nr. 5 Absatz 5 wird verwiesen.

    7. Unter­richtungs- und Prüfungs­recht

    Die AG und von ihr Beauftragte sind berechtigt, sich bei dem*der AN innerhalb der üblichen Betriebs­zeiten über die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung zu unter­richten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die von der AG veranlassten Prüfungen trägt die AG, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen von der AG gestellt wird. Wiederholungs­prüfungen durch die AG aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des*der AN. Der*Die AN verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unter­aufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der*die Unter­auftragnehmer*in der AG in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unter­richtung und Vornahme von Prüfungen bei dem*der Unter­auftragnehmer*in vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den*die AN nicht von seiner*ihrer Gewährleistung und Haftung.

    8. Vertragsänderung, Forderungs­abtretung

    1. Die AG kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungs­fähigkeit des*der AN verlangen. Technische Änderungen und deren Aus­wirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Textform gemäß 2 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.

    2. Der*Die AN kann Forderungen gegen die AG nur mit deren Zustimmung rechts­wirksam abtreten.

    9. Mehr- oder Mindest­leistungen

    Bei markt­gängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind,

    1. ist der*die AN verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen,

    2. begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise. Auf Verlangen der AG sind neue Ausführungs­fristen zu vereinbaren.

    10. Versand und Zoll

    Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der*die AN rechtzeitig mit der AG wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen.

    11. Lieferung/Leistung, Abnahme

    1. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des*der AN frei Verwendungs­stelle zu liefern. Versicherungen zu Lasten der AG sind nicht möglich. Eine vereinbarte Abnahme hat am Sitz der AG zu erfolgen (Bringschuld). Die Gefahr des zufälligen Unter­gangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf die AG über, wenn die zuständige Person der AG die Leistung des*der AN abgenommen oder – wenn eine Abnahme weder gesetzlich noch vertraglich vereinbart ist – die Lieferung des*der AN angenommen hat.

    2. Ist die Lieferung und/oder Leistung in vertragsmäßigem Zustand erfolgt, oder sind eventuell festgestellte Mängel beseitigt, so wird sie abgenommen. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen.

    3. Die AG muss bei Werkleistungen nach Vollendung das Werk abnehmen. Die Abnahme erfolgt hierbei grundsätzlich zwischen den fach­lich verantwortlichen Ansprechpersonen der AG und des*der AN. Sie erstellen hierüber ein Protokoll, welches von ihnen zu unter­zeichnen ist. Die Mängel werden im Protokoll festgehalten. Der*Die AN hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung ist der AG schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Der Abschluss der Nacherfüllung ist schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Die AG kann auf eine förmliche Abnahme mit Protokoll verzichten. In diesem Fall gilt die Zahlung der Gesamtvergütung als Abnahme.

    4. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

    12. Eigentums­verhältnis

    1. Die AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung und/oder Leistung nach dessen bzw. deren Über­gabe mit der Abnahme. Das gleiche gilt für die von dem*der AN mitgelieferten Unter­lagen (Nr. 5 Abs. 6). Durch die Über­gabe erklärt der*die AN, dass er*sie voll verfügungs­berechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum der AG. Sie sind als solche zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten.

    2. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt die AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der*Die AN verwahrt diese unentgeltlich für die AG. Eigentum und Urheberrecht an Unter­lagen der AG, die sie dem*der AN überlassen hat, verbleiben bei der AG. Die Unter­lagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unter­lagen der AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der*die AN für den gesamten Schaden.

    13. Rechnung und Zahlung

    1. Der*die AN hat für Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung jeweils eine prüfbare Rechnung zu stellen, die den Erfordernissen der §§ 14, 14a UStG entspricht. Die Rechnung ist unter Angabe der Bestell-/Vertragsnummer bzw. dem Leitkriterium sowie des Leistungs­empfängers (beauftragende Universitäts­einrichtung) im XRechnungs­format (Standard: UBL oder CII) per E-Mail an die folgende Rechnungs­anschrift zu senden. Der*Die AN kann bis zum 31.12.2024 ausnahmsweise eine PDF-Datei senden bei Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer oder wenn er*sie ein*eine Lieferant*in im Nicht-EU-Ausland sein sollte, welcher*welche nicht über die technischen Voraussetzungen zur Stellung einer XRechnung verfügt. Die weiteren Hinweise zur Rechnungs­stellung (siehe unter https://www.uni-mannheim.de/universitaet/organisation/verwaltung/dezernat-iv/zentraler-rechnungseingang/, insbesondere zum Format und Pflichtangaben) sind bei der Rechnungs­stellung zu berücksichtigen.

    Universität Mannheim
    Kreditorenbuchhaltung
    Postfach
    68131 Mannheim
    rechnungseingangmail-uni-mannheim.de

    2. Zur Auszahlung der Vergütung sind kreditorische Stammdaten erforderlich. Für deren Meldung und Verarbeitung muss die Lieferant*innen­vereinbarung der Universität Mannheim (siehe https://www.uni-mannheim.de/universitaet/organisation/stabs-und-servicestellen/beschaffung/vertragsbedingungen/) abgeschlossen werden. Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sich unter https://www.uni-mannheim.de/universitaet/organisation/stabs-und-servicestellen/beschaffung/information-zum-datenschutz/.

    3. Die Rechnung ist mit Angabe der Bankverbindung und der Steuernummer des*der AN an die voran genannte Adresse des Zentralen Rechnungs­eingangs zu senden, auch wenn in der Bestellung eine andere Rechnungs­anschrift angegeben sein sollte. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Bei Teilrechnungen auf Grund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als Schlussrechnung zu kennzeichnen. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungs­fähige Unter­lagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies m gemäß § 770, 771 BGB).

    4. Die Rechnungen werden jeweils mit Zugang bei der AG fällig, soweit die Leistung durch den*die AN tatsächlich zuvor erbracht wurde und keine weiteren Fälligkeits­voraussetzungen entgegenstehen. Die AG hat den geschuldeten Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungs­zugang auf das in der Rechnung genannte Konto zu überweisen. Sollte die Schlussrechnung vor einer vereinbarten Abnahme zugehen, so beginnt die Zahlungs­frist erst mit dem Datum der Abnahme.

    14. Gewährleistung

    1. Der*Die AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Sie*Er gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungs­vorschriften der AG entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unter­lagen (Zeichnungen, Pläne u. ä.). Die festgelegten Spezifikationen gelten als vertraglich zugesicherte und garantierte Eigenschaften des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung. Die bei der Mängelbeseitigung von dem*der AN zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab- und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Mängelbeseitigung bei der AG.

    2. Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen, frühestens gemäß § 438 BGB nach zwei Jahren. Wird keine schriftliche Abnahmebestätigung ausgestellt, so beginnt sie zwei Wochen nach Eingang der Lieferung bei der AG. Für gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungs­arbeiten leistet der*die AN wie für den Gegenstand der Lieferung Gewähr. Die Gewährleistungs­frist beginnt nach Beseitigung der beanstandeten Mängel. Für Lieferteile, die wegen Gewährleistungs­mängel nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungs­frist um die Zeit der Betriebs­unter­brechung.

    15. Schutz­rechte

    Der*Die AN haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung und/oder Leistung Schutz­rechte Dritter nicht verletzt werden. Er*Sie stellt die AG von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutz­rechts-verletzungen frei.

    16. (Urheber-)Rechte

    1. Alle Rechte an den nicht schutz­rechts­fähigen Ergebnissen und Teilergebnissen stehen ausschließlich der AG zu.

    2. Sind die Arbeits­ergebnisse durch Schutz­rechte im Sinne des Urheberrechts­gesetzes geschützt, räumt der*Die AN der AG an diesen das ausschließliche, übertragbare, unter­lizenzierbare, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungs­recht ein. Hier­unter fällt insbesondere das Recht, die Arbeits­ergebnisse zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten, auszustellen, vorzutragen, aufzuführen sowie vorzuführen, zu senden sowie sonst durch Bild- und Tonträger wiederzugeben sowie Wiedergaben des Werks öffentlich wahrnehmbar zu machen.

    3. Die AG hat das Recht, die Arbeits­ergebnisse abzuändern, indem sie sie weiterbearbeitet, insbesondere vorbestehende Elemente vergrößert oder verkleinert, entfernt, neue Elemente hinzufügt oder den Arbeits­ergebnissen gewisse Teile/Ausschnitte entnimmt. Der*Die AN räumt der AG insofern das Recht ein, die Arbeits­ergebnisse zu bearbeiten und – nach erfolgter Bearbeitung – auch in bearbeiteter Form, wie im Absatz 2 beschrieben, zu nutzen.

    4. Der*Die AN stellt sicher, dass der AG die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte auch an allen Arbeits­ergebnissen zustehen, für deren Erstellung der*die AN Dritte herangezogen hat, beispielsweise in den Arbeits­ergebnissen auftretende oder bei der Erstellung des Arbeits­erzeugnisses (insbesondere kreativ oder technisch) unter­stützende Personen. Hinsichtlich der Rechte der für die Arbeits­ergebnisse herangezogenen Dritte hat der*die AN mit diesen grundsätzlich vor Durchführung der Leistungen gesonderte Einverständnis­erklärungen abzuschließen, die der AG die Nutzung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ermöglichen. Die jeweilige Einverständnis­erklärung ist der AG unverzüglich zu übermitteln. Ist es der*des AN unverschuldet aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, die Einverständnis­erklärung einzuholen, hat der*die AN das der AG unverzüglich, in jedem Fall vor Durchführung der Leistungen mitzuteilen. Dann kann die AG selbst eine Einverständnis­erklärung mit den heranzuziehenden Dritten abschließen. Entsprechendes gilt, wenn die AG aus freiem Willen selbst eine Einverständnis­erklärung mit den heranzuziehenden Dritten abschließen möchte. In diesen Fällen kann die AG ihrerseits den*die AN umgehend informieren. Der*Die AN stellt weiter sicher, dass der AG auch die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte an allen Arbeits­ergebnissen zustehen, die nach dem Urheberrechts­gesetz geschützte Elemente Dritter, beispielsweise Musikstücke oder sonstige kreative bzw. technische Elemente, enthalten.

    5. Der*Die AN stellt die AG von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen die AG geltend gemacht werden, weil – entgegen Absatz 4 – Rechte Dritter an den Arbeits­ergebnissen bestehen; hinsichtlich der Rechte der für die Arbeits­ergebnisse herangezogene Dritte gilt dies nicht, wenn die AG selbst eine Einverständnis­erklärung mit diesen abgeschlossen hat.

    6. Macht die AG von ihrem Recht zur Über­tragung eines, mehrerer oder aller Nutzungs­rechte an den Arbeits­ergebnissen in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form Gebrauch, so ist eine vorherige Zustimmung der*des AN nicht erforderlich.

    7. Der*Die AN ist verpflichtet, stets die Persönlichkeits­rechte der jeweils in den Arbeits­ergebnissen auftretenden Personen, insbesondere das Allgemeine Persönlichkeits­recht und das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG, zu beachten.

    8. Der*Die AN ist verpflichtet, stets die Vorgaben des Urheberrechts­gesetzes zu beachten.

    17. Vertraulichkeit

    1. Der*Die AN wird alle von der AG mündlich, schriftlich und in Textform erhaltenen Informationen und Gegenstände Dritten gegenüber auch nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich behandeln.

    2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht nicht für solche Informationen und Gegenstände, die nachweislich

    a.  durch Publikationen oder dergleichen allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des*der AN bekannt werden oder

    b.  ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit des*der AN durch Dritte überlassen wurden, sofern der Dritte nicht erkennbar zur Über­lassung unberechtigt war oder  

    c.  vor Mitteilung des*der AN bereits bekannt waren oder

    d.  das Ergebnis von Arbeiten von Beschäftigen des*der AN sind, ohne dass diese Zugang zu den Informationen und Gegenständen hatten.

    3. Soweit Informationen oder Gegenstände aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder gerichtlichen oder behördlichen Anordnung veröffentlicht oder herausgegeben werden müssen, stellt diese Veröffentlichung oder Herausgabe keinen Verstoß gegen die Vertraulichkeit dar. Im Übrigen bleibt Absatz 1 unberührt. Der*Die AN wird die AG umgehend über die Herausgabe oder Veröffentlichung informieren.

    4. Sofern Dritte nach Nr. 17 von dem*der AN zur Erbringung der Leistung herangezogen werden, gelten sie nicht als Dritte im Sinne dieser Vertraulichkeits­verpflichtung, sofern und soweit eine Weitergabe der Informationen und Gegenstände für die Ausführung des Vertrags erforderlich ist und sie ihrerseits entsprechend zur Vertraulichkeit nach den Regelungen des Vertrages verpflichtet sind. Der*Die AN wird für die Einhaltung dieser Verpflichtung einstehen.

    5. Der*Die AN wird die ihr übergebenen Geschäfts- und Betriebs­unter­lagen sorgfältig verwahren und vor Einsichtnahme durch Dritte schützen. Nach Ende des Vertrags­verhältnisses sind die Unter­lagen der AG auf deren Verlangen unverzüglich zurückzugeben, sofern und soweit der*die AN nicht aufgrund gesetzlicher Pflichten zur Aufbewahrung verpflichtet ist. In diesem Fall erfolgt die Rückgabe nach Ende der Aufbewahrungs­pflicht.

    Ansonsten hat der*die AN die Unter­lagen unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu vernichten.

    18. Einbeziehung Dritter / Unter­aufträge

    1. Der*Die AN darf die Ausführung der Leistung oder wesentliche Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung der AG an Dritte (Unter­auftragnehmer*innen) übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

    2. Bei der Auswahl von unter­beauftragten Dritten ist der*die AN verpflichtet,

    a. Unter­nehmen der mittelständigen Wirtschaft in dem Umfang heranzuziehen, wie dies mit der Ausführung der Leistungen zu  vereinbaren ist.

    b. bei der Einholung von Angeboten bei Dritten zur Unter­beauftragung sicherzustellen, dass der Wettbewerb Vorrang hat und dass Unter­nehmen der mittelständigen Wirtschaft nicht benachteiligt werden.

    c. Teile der Leistung (Art und Umfang) zu benennen, die von unter­beauftragten Dritten erfüllt werden sollen.

    d. auf Anforderung der beauftragenden Einrichtung der AG mit einer Verpflichtungs­erklärung nachzuweisen, dass ihm*ihr die erforderlichen Mittel des*der unter­beauftragten Dritten, auf dessen Kapazitäten er*sie sich beruft, bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen und die unter­beauftragten Dritten namentlich anzuzeigen.

    e. auf Anforderung der beauftragenden Einrichtung der AG Nachweise zur Eignung und Einhaltung der Vorgaben dieser AGB der beauftragten Dritten vorzulegen.

    f. für unter­beauftragte Dritte, auf welche Auftragswerte ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer entfallen sollen, eine Eigen­erklärung gemäß der Lieferanten*innen­vereinbarung der AG unter Nennung der Leistungs­bestandteile unaufgefordert bereitzustellen. Die AG behält sich vor, diese Eigen­erklärung auch von unter­beauftragten Dritten mit geringeren Auftragswerten zu verlangen.

    3.  Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Änderungen bei den unter­beauftragten Dritten wie Umfirmierungen und Änderung der Rechts­form sowie Änderungen bei der Beauftragung wie Erhöhung oder Verminderung der auf die unter­beauftragten Dritten entfallende Auftragswerte sind der beauftragenden Einrichtung der AG umgehend anzuzeigen.

    4.  Bei einer Über­tragung an Dritte hat der*die AN dafür einzustehen, dass der*die Dritte die Regelungen des Vertrags einhält und die Ergebnisse des*der Dritten der AG in gleicher Weise zur Verfügung stehen, wie sie stünden, wenn der*die AN die Leistung selbst erbracht hätte. Der*Die AN stellt gegenüber der dem Dritten vertraglich sicher, dass die Regelungen des Vertrages gegenüber der bzw. dem Dritten gelten.

    19. Haftung

    1. Ansprüche des*der AN auf Ersatz von Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der AG für Folgeschäden ausgeschlossen.

    2. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet die AG für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei Vorliegen von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische und unmittelbare Schäden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechts­positionen der Vertragsparteien schützen, die ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungs­gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.

    3. Die Haftungs­beschränkungen/-ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungs­gesetz, wegen arglistigen Verhaltens, aus der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    4. Die Haftungs­beschränkungen/-ausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Vertreterinnen und Vertreter, Beschäftigten sowie Erfüllungs­gehilf*innen der AG.

    20. Schadensersatz

    Verletzt der*die AN eine Pflicht aus dem Auftrags­verhältnis, kann die AG nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches Schadensersatz geltend machen.

    21. Kündigung und Rücktritt

    1. Die AG sowie der*die AN haben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Ein wichtiger Grund auf Seiten der AG liegt z.B. vor, wenn das Projekt durch eine*n Fördergeber*in gefördert wird und die Zuwendung des*der Fördergeber*in für das Projekt widerrufen oder maßgeblich geändert wird oder das Projekt auf sonstige Weise vorzeitig beendet wird. Ein weiterer wichtiger Grund ist eine trotz Erinnerung durch die AG (gemäß § 314 Abs. 2 BGB) wiederholte, selbstverschuldete Fristverletzung des*der AN.

    2. Der AG steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, wenn sich im Laufe der Vertragsbeziehung zum*zur AN Änderungen ergeben, die den Angaben und/oder Erklärungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses widersprechen. Ungeachtet dessen hat die AG das Recht zur Kündigung bei Verstößen gegen Regelungen aus den Vergabe­unter­lagen.

    3. Im Falle der Kündigung führt der*die AN ab dem Zeitpunkt deren Zugangs keine weiteren Arbeiten mehr durch. Die bis dahin erreichten Arbeits­ergebnisse bzw. Werke sind der AG unverzüglich vorzustellen und abzuliefern.

    4. Bei einer Kündigung ist der*die AN nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die der anteiligen Leistungs­dauer entspricht bzw. auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werkes entfällt, sofern dieser keine schwerwiegenden und unbehebbaren Mängel aufweist.

    5. Die AG ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn auf Seiten des*der AN Handlungen im Sinne des § 333 StGB gegeben sind. Die AG kann von dem*der AN daneben Ersatz allen Schadens verlangen. Die AG kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn über das Vermögen des*der AN das Konkurs­verfahren oder ein gerichtliches Vergleichs­verfahren eröffnet ist oder der*die AN seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

    22. Antikorruptions­klausel

    1. Der*Die AN verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Auftrags jegliche Form der Korruption zu unter­lassen. Insbesondere darf der*die AN keinen rechts­widrigen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren oder sich oder einem Dritten anbieten, versprechen oder gewähren lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für von dem*der AN beauftragte Dritte.

    2. Verstößt der*die AN gegen die vorgenannten Verpflichtungen, ist die AG wahlweise zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. Die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt vorbehalten.

    23. Datenschutz

    1. Der*Die AN ist verpflichtet, die einschlägigen datenschutz­rechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die der Verordnung [EU] 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO) sowie des BDSG bzw. des LDSG einzuhalten.

    2. Bei der Erhebung personenbezogener Daten durch den*die AN ist diese*r Verantwortliche*r gemäß Artikel 4 Nummer 7 DS-GVO, es sei denn, die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt als Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO. In den Fällen der Auftragsverarbeitung ist ein Auftragsverarbeitungs­vertrag gemäß Art. 28 Absatz 3, 9 DS-GVO abzuschließen. Legen die Vertragsparteien die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung gemeinsam fest, sind sie gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 26 DS-GVO. In diesem Fall werden sie eine Vereinbarung gemäß Art. 26 Absatz 1, 2 DS-GVO abschließen.

    3. Aktuelle Informationen zur Umsetzung der datenschutz­rechtlichen Vorgaben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen der AG finden sich unter https://www.uni-mannheim.de/universitaet/organisation/stabs-und-servicestellen/beschaffung/information-zum-datenschutz/.

    24. Mindest­lohn

    1.  Der*Die AN verpflichtet sich zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindest­entgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue und Mindest­lohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landes­tariftreue- und Mindest­lohngesetz – LTMG). Es gelten in soweit die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindest­entgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindest­lohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg.

    2.  Beauftragt der*die AN Dritte, so verpflichtet er*sie sich, die Erfüllung der Tariftreue- und Mindest­entgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue und Mindest­lohngesetz durch die unter­beauftragten Dritten sicherzustellen und der AG entsprechende Erklärungen der unter­beauftragten Dritten vorzulegen. Gleiches gilt, wenn der*die AN oder ein*e unter­beauftragte*r Dritte*r zur Ausführung des Auftrags Arbeits­kräfte eines Verleih­unter­nehmens einsetzt. Dies gilt entsprechend für alle weiteren unter­beauftragten Dritten und Verleih­unter­nehmen der von dem*der AN eingesetzten unter­beauftragten Dritten.

    25. Schutz­erklärung

    Der*Die AN verpflichtet sich, bei der Erbringung von Leistungen die Vorgaben der sogenannten Scientology-Schutz­erklärung gemäß der Verwaltungs­vorschrift der Landes­regierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) in der jeweils gültigen Fassung zu erfüllen.

    26. Fördermittel

    Handelt es sich um eine durch Zweit- und/oder Drittmittel geförderte Leistung, so sind gemäß den Förder­bestimmungen des*der Fördergeber*in der*die Fördergeber*in der AG, der Bundes­rechnungs­hof und die zuständigen Landes­rechnungs­höfe berechtigt, bei der AG die Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichtigungen und Feststellungen zu prüfen oder prüfen zu lassen und die Rechnungs­belege zur Prüfung anzufordern. Der*Die AN wird die AG hierbei hinsichtlich der vereinbarten Leistung unter­stützen, die erforderlichen Unter­lagen bereithalten und erforderliche Kopien oder Auszüge dieser Unter­lagen zur Verfügung stellen sowie alle nötigen Auskünfte erteilen.

    27. Erfüllungs­ort und Gerichtsstand

    1.  Erfüllungs­ort für den*die AN ist die Universität Mannheim oder eine andere von der AG bezeichnete Verwendungs­stelle. Gerichtsstand ist Mannheim.

    2.  Es gilt deutsches Recht.

    28. Referenzkundin

    Es ist dem*der AN grundsätzlich nicht gestattet, die AG als Referenz gegenüber Dritten zu benennen, ohne eine vorherige Zustimmung in Schrift- oder Textform eingeholt zu haben.

  • Zahlungs­bedingungen

    Sofern nicht anders vereinbart, beträgt das  Zahlungs­ziel 30 Tage rein netto nach Lieferung und/oder Leistung und Zugang der Rechnung wie folgt:

    Die Rechnung ist unter Angabe der Bestell-/Vertragsnummer bzw. dem Leitkriterium sowie des*der Leistungs­empfänger*in (beauftragende Universitäts­einrichtung) im XRechnungs­format (Standard: UBL oder CII) per E-Mail an die folgende Rechnungs­anschrift zu senden. Der*die Auftragnehmer*in kann bis zum 31.12.2024 ausnahmsweise eine PDF-Datei senden bei Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer oder wenn er*sie ein*eine Lieferant*in im Nicht-EU-Ausland sein sollte, welcher*welche nicht über die technischen Voraussetzungen zur Stellung einer XRechnung verfügt. Die weiteren Hinweise zur Rechnungs­stellung (siehe unter https://www.uni-mannheim.de/universitaet/organisation/verwaltung/dezernat-iv/zentraler-rechnungseingang/, insbesondere zum Format und Pflichtangaben) sind bei der Rechnungs­stellung zu berücksichtigen.

    Universität Mannheim
    Kreditorenbuchhaltung
    Postfach
    68131 Mannheim
    rechnungseingangmail-uni-mannheim.de

  • Brandschutz­ordnung und Hausordnung

  • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

  • Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT)

    Die aktuellsten Fassungen aller EVB-IT-Musterverträge und -AGB finden Sie auf der Website des Beauftragten der Bundes­regierung für Informations­technik unter https://www.cio.bund.de/Webs/CIO/DE/digitale-loesungen/it-beschaffung/evb-it-und-bvb/evb-it/evb-it-node.html.

  • Erklärung zum Landes­tariftreue- und Mindest­lohngesetz (LTMG)

    Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindest­entgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindest­lohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landes­tariftreue- und Mindest­lohngesetz – LTMG), Stand: 8. Mai 2024

    1.        Mindest­entgelte

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

    (1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungs­bereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unter­fällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindest­arbeits­bedingungen einschließlich des Mindest­entgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechts­verordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden;

    (2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tarif­fähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen;

    (3) für Leistungen,

    • deren Erbringung nicht dem Geltungs­bereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unter­fallen,
    • die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungs­bereich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Personenverkehr umfasst werden,
    • die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,

    seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindest­lohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechts­verordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unter­nehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen, einen Inklusionsbetrieb oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unter­nehmen gemäß §§ 224 und 226 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmer­innen oder Arbeits­nehmern eines Nacht­unter­nehmens ausgeführt;

    (4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.

    2.        Unter­auftragnehmer

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

    (1) seine Unter­auftragnehmer und Verleih­unter­nehmen sorgfältig auszuwählen,

    (2) sicherzustellen, dass die Unter­auftragnehmer und Verleih­unter­nehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,

    (3) die von den Unter­auftragnehmern und Verleih­unter­nehmen abgegebene Verpflichtungs­erklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen,

    (4) Unter­auftragnehmer und Verleih­unter­nehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

    3.        Kontrolle

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

    (1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unter­lagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unter­nehmen und Unter­auftragnehmer und Verleih­unter­nehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,

    (2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,

    (3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Unter­auftragnehmer und Verleih­unter­nehmen einräumen zu lassen,

    (4) vollständige und prüf­fähige Unter­lagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Unter­auftragnehmer und Verleih­unter­nehmen vertraglich sicherzustellen.

    4.        Sanktionen

    (1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrs­dienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Unter­auftragnehmer oder Verleih­unter­nehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Unter­auftragnehmers und des Verleih­unter­nehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer un­verhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.

    (2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

    (3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.

    (4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Unter­auftragnehmer und Verleih­unter­nehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG

    • kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen,
    • informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs­widrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
  • Was versteht die Universität Mannheim unter Lieferant*innen?

    Lieferant*innen sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die von der Universität Mannheim schuldrechtlich zur Erbringung von Lieferungen und/oder Leistungen aller Art, also auch freiberufliche Leistungen oder künstlerische Tätigkeiten, beauftragt wurden (in der Regel unter Geltung der AGB der Universität Mannheim). Beauftragungen können hierbei mit einer Bestellung, einem Vertrag oder einem Zuschlag auf ein formelles Vergabe­verfahren )sog. Ausschreibung) erfolgen/erfolgt sein.

  • Lieferant*innen­vereinbarung der Universität Mannheim

    Die Stabsabteilung Beschaffung schließt mit einer Vielzahl von Lieferant*innen Vereinbarungen über die Bestellbedingungen wie den Bezug bei Bestellung auf Rechnung, die Geltung der AGB der Universität Mannheim und den Zahlungs­bedingungen. Hierfür wird die Lieferant*innen­vereinbarung der Universität Mannheim genutzt, mit welcher auch Daten für die Stammdatenanlage oder Prüfung der Scheinselbständigkeit abgefragt werden. n Sie auf der Seite Lieferant*innenliste.

  • Ausschlussgründe gemäß § 31 UVgO i.V.m. §§ 123, 124 GWB

    Die Lieferant*innen­vereinbarung der Universität Mannheim sieht vor, dass die zu beauftragende natürliche Person bzw. der*die für diese Erklärung berechtigte Vertreter*in der zu beauftragenden natürlichen oder juristischen Person erklärt, dass keine der zwingenden Ausschlussgründe nach § 31 Unter­schwellenvergabeordnung (UVgO) in Verbindung mit §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf sich bzw. sein*ihr Unter­nehmen zutreffen bzw. dass eine Selbstreinigung gemäß § 31 Abs. 2 UVgO in Verbindung mit § 125 GWB erfolgte und entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

    Die Ausschlussgründe gemäß § 31 Unter­schwellenvergabeordnung (UVgO) i.V.m. §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB lauten wie folgt:

    •  darf keine Person, deren Verhalten der zu beauftragenden natürlichen oder juristischen Person zuzurechnen ist, rechts­kräftig verurteilt oder gegen die natürliche oder juristische Person eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten rechts­kräftig festgesetzt worden sein wegen einer Straftat nach:
      • § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland);
      • § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanz­ieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanz­iellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen;
      • § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte);
      • § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
      • § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventions­betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
      • § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr);
      • § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern);
      • §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete);
      • Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr);
      • §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
    • Die zu beauftragende natürliche oder juristische Person ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozial­versicherung nachgekommen und es liegt diesbezüglich keine rechts­kräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungs­entscheidung vor bzw. die natürliche oder juristische Person ist Ihren Verpflichtungen dadurch nachgekommen, dass sie sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozial­versicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet hat.
    • Die zu beauftragende natürliche oder juristische Person
      • hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeits­rechtliche Verpflichtungen verstoßen;
      • Ist nicht zahlungs­un­fähig, über ihr Vermögen ist kein Insolvenz­verfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden, die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist mangels Masse nicht abgelehnt worden, sie sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder ihre Tätigkeit eingestellt hat;
      • Hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen, durch die die ihre Integrität infrage gestellt wird.

    Hinweis: Gemäß § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) besteht für die Vergabestelle vor Zuschlagserteilung von Aufträgen ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer die Verpflichtung, zu den voran genannten Ausschlussgründen für den*die Bieter*in, welcher*welche den Zuschlag erhalten soll, beim Wettbewerbsregister des Bundes­kartellamtes abzufragen. Die Vergabestelle nimmt die entsprechende Wettbewerbsregisterabfrage auch für die eingesetzten Unter­auftragnehmer*innen vor, auf welche Auftragswerte ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer entfallen sollen oder werden. Für Aufträge unter­halb dieses Wertes behält sich dies die Vergabestelle ebenso vor, wie für eingesetzte Unter­auftragnehmer*innen, auf welche Auftragswerte von weniger als 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer entfallen.

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