Es existiert im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keine exakte Definition des Begriffs “Stiftung”. Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen von der stiftenden Person festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird das Vermögen auf Dauer erhalten, es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Neuerdings gibt es Sonderformen von Stiftungen, die ihr Vermögen in einem festgelegten Zeitraum verbrauchen (Verbrauchsstiftung).
Die Entscheidung, eine Stiftung zu gründen, sind vielfältig. Stiften beschreibt zunächst nur, ein Vermögen auf Dauer einem bestimmten Zweck zu widmen. Entweder, weil eine Stifterin oder ein Stifter ihr/
Es gibt prinzipiell zwei Möglichkeiten: Man kann eine selbständige Stiftung oder eine treuhänderische Stiftung gründen. Für die Gründung einer selbständigen Stiftung sind folgende Schritte nötig:
Einzelheiten sind gesetzlich in den §§ 80 ff BGB und den entsprechenden Landesgesetzen geregelt. Die Gründung/Errichtung einer treuhänderischen Stiftung geht dagegen schneller und einfacher, ist aber auch mit anderen Voraussetzungen verbunden.
Grundsätzlich kann man eine Stiftung von Todes wegen oder zu Lebzeiten gründen. Einen richtigen Zeitpunkt gibt es nicht. Eine Errichtung zu Lebzeiten bietet die Möglichkeit, sich mit den verschiedenen Instrumenten einer Stiftung auseinanderzusetzen und bei der Gestaltung mitzuwirken.
Ja, mit dem Modell der Verbrauchsstiftung ist das möglich.
Das Stiftungsgeschäft ist der eigentliche Stiftungsakt. Es ist eine einseitige rechtlich verbindliche Erklärung, die schriftlich erfolgen muss (eigenhändige Unterschrift des Stifters oder der Stifterin oder notarielle Beurkundung). Das Stiftungsgeschäft muss die verbindliche Erklärung des Stifters oder der Stifterin enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm/
Das Stiftungsgeschäft kann grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft werden, die auf den Bestand der Stiftung Einfluss haben können. Endgültig entsteht die Stiftung (als selbständige und rechtsfähige juristische Person) allerdings erst mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
Eine Satzung ist eine schriftlich niedergelegte rechtliche Ordnung. Die Stiftungssatzung formuliert den Stifterwillen und bedarf bei einer rechtsfähigen Stiftung der Genehmigung durch die staatliche Stiftungsbehörde (des jeweiligen Bundeslandes). Darin müssen sich zumindest die unter Punkt 6 genannten Inhalte finden.
In der Stiftungssatzung werden die Aufgaben und Ziele jeder Stiftung verbindlich festgelegt. Jede Stiftung muss eine Satzung haben. Sie muss Bestimmungen enthalten über Name, Sitz, Zweck, Vermögen und Bildung des Vorstands der Stiftung. Festlegungen über die Bildung des Vorstandes betreffen insbesondere die Anzahl der Mitglieder, ihre Bestellung und Abberufung. Auch alle sonstigen Gremien und ihr Verantwortungsbereich müssen darin geregelt werden.
Die Stiftungssatzung kann nach Anerkennung der Stiftung nur unter besonderen Anforderungen angepasst werden. Alle Änderungen müssen über die Stiftungsbehörde, zum Beispiel dem Regierungspräsidium Baden-Württemberg, genehmigt werden.
Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen kann sich darstellen als Testament im Sinne der §§ 2247 ff BGB und § 2265 BGB oder als Erbvertrag gem. § 2274 BGB.
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden kann durch die Stifterin oder den Stifter höchstpersönlich oder durch Bevollmächtigung durch diese erfolgen. Mehrere Stifterinnen und Stifter können in einer Urkunde oder durch besondere Erklärungen eine Stiftung gemeinsam errichten.
Ja. Gemäß den Landesstiftungsgesetzen in Verbindung mit §§ 80 – 84 BGB bedarf eine Stiftung der staatlichen Anerkennung durch die Stiftungsbehörde, beispielsweise dem Regierungspräsidium Baden-Württemberg. Nur so erlangt eine Stiftung Rechtsfähigkeit.
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung für ein Mindestkapital bei der Gründung einer Stiftung. Für eine rechtsfähige Stiftung wird eine finanzielle Mindestausstattung empfohlen, um die Stiftung verwalten zu können beziehungsweise den Stiftungszweck zu erfüllen, da die Stiftung nicht von dem Grundkapital, sondern nur von den Erträgen leben kann. Auch unter Berücksichtigung der Niedrigzinsphase sollte unbedingt vorab eine Beratung erfolgen, ob eine selbstständige rechtsfähige Stiftung die einzige Möglichkeit für die Stifterin oder den Stifter darstellt oder es noch andere Optionen gibt. Mit kleineren Beträgen kann eine sogenannte unselbständige oder fiduziarische Stiftung errichtet werden, bei der das Stiftungsvermögen von einer anderen Institution (zum Beispiel der Stiftung Universität Mannheim) verwaltet wird.
Das vertretungsberechtigte Organ einer Stiftung ist der Vorstand. Ein Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen, die dann in dem vom Vorstand bestimmten Umfang vertretungsberechtigt ist. Im Allgemeinen stellt ein Kuratorium aus haupt- oder ehrenamtlichen Mitgliedern das Kontrollorgan einer Stiftung. Auch weitere Gremien sind denkbar.
Um am Geschäfts- und Rechtsverkehr teilnehmen zu können, bedarf eine Stiftung zwingend Organe, die für sie handeln. Diese werden in der Stiftungsorganisation geregelt. Theoretisch kann die gesamte Stiftungsorganisation darin bestehen, dass eine Person als alleiniges Organ die Stiftung führt, verwaltet und vertritt. Normalerweise gibt es jedoch mindestens ein Beratungs- und ein Kontrollorgan. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand können auch mehrere Personen angehören. Dies wird in der Satzung geregelt.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet.
Zustiftungen sind Mittel, die in einer selbstständigen Stiftung dem Grundstockvermögen zugestiftet werden und dort verbleiben. Von den Erträgen können die Stiftungszwecke realisiert werden.
Eine selbständige oder rechtsfähige Stiftung wird primär durch ein zweckgebundenes Sondervermögen mit juristischer Persönlichkeit definiert. Wesensmerkmale sind Zweckbestimmung, Vermögensausstattung und nichtverbandsmäßige Organisation.
Unselbständige Stiftungen (auch fiduziarische Stiftung genannt) haben im Gegensatz zu selbständigen Stiftungen keine Rechtspersönlichkeit. Sie entstehen, indem die Stifterin oder der Stifter Vermögensgegenstände einer vorhandenen Person, zum Beispiel einer juristischen Person des privaten Rechts, aufgrund eines Treuhandvertrages überträgt, mit der Maßgabe, das Vermögen oder dessen Erträge für einen bestimmten Zweck zu verwenden.
Dies ist in § 80 BGB geregelt. Dieser besagt:
Bei einer Treuhandstiftung handelt es sich um Mittel, die eine Stifterin oder ein Stifter mit einer Treuhänderin oder einem Treuhänder zur Verwirklichung einer oder mehrerer Zwecke überträgt. Die Treuhandstiftung basiert auf einer Stiftungssatzung und einem Treuhandvertrag, den die Stifterin oder der Stifter mit einer Treunhänderin oder einem Treuhänder seiner Wahl abschließt. Diese Person verwaltet das Vermögen und vertritt die Treuhandstiftung bei allen Rechtsgeschäften. Aufgrund des Treuhandvertrages geht das Vermögen der Stiftung in das Eigentum der Treuhänderin oder des Treuhänders über, welches dieser getrennt vom eigenen Vermögen und gemäß der Satzung verwaltet. Dieses Modell ist mit Vorteilen und Risiken verbunden.
Als Treuhänder kommt grundsätzlich jede natürliche rechtsfähige oder juristische Person in Frage, wie zum Beispiel eine Privatperson, ein eingetragener Verein, eine rechtlich selbständige Stiftung oder eine GmbH.
Die Treuhandstiftung ist im Gegensatz zur selbständigen Stiftung keine Rechtsperson, sondern wird von dem Treuhänder, der auch die Verwaltung übernimmt, rechtlich vertreten. Die Treuhandstiftung unterliegt daher auch nicht der Rechtsaufsicht der Länder und bedarf nicht der Anerkennung dieser. Jedoch wird die Treuhandstiftung steuerrechtlich wie eine selbständige Stiftung behandelt.
Eine Förderstiftung fördert soziale Projekte. Organisationen können sich mit Anträgen um Mittel bei einer Förderstiftung bewerben. Eine Förderstiftung wird unterschieden von operativ tätigen Stiftungen.
Operativ tätige Stiftungen setzen ihre Stiftungsmittel, anders als Förderstiftungen, für die eigenen Aufgaben ein.
Der Stiftungsaufsicht obliegt zum einen die staatlichen Kontrolle über Stiftungen. Sie muss von der Genehmigung bis zur Auflösung der Stiftung für eine einheitliche Handhabung im Geltungsbereich des betreffenden Stiftungsgesetzes sorgen.
In eine Stiftung können Vermögenswerte jeder Art einfließen, wie zum Beispiel Finanzanlagen, Immobilien, Bankgutgaben, Unternehmensbeteiligungen, Kunstwerte und sonstige Sachwerte.
Eine Stiftung ist ein hervorragendes Instrument, Vermögen zu erhalten, denn durch Übertragung des Vermögens auf die Stiftung entäußert sich die Stifterin oder der Stifter ihres/
Eine Stiftung finanziert sich durch Spenden, Zustiftungen und deren Erträge. Nur die Spenden und Erträge dürfen für den Erhalt des Stiftungszwecks eingesetzt werden.
Im Grundsatz der Ertragsverwendung steht, dass die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks einzusetzen sind. Das bedeutet aber nicht, dass der gesamte Ertrag des Stiftungsvermögens im Jahre des Anfalls zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden muss. Für die Mittelverwendung gibt es allerdings feste Regeln.
Die Stiftung ist verpflichtet, das anvertraute Vermögen der Zustiftung ungeschmälert zu erhalten. Nur aus den Kapitalerträgen stellt die Stiftung laufend Mittel zur Verfügung. Im Gegensatz zu den Erträgen aus Stiftungsgeldern ist eine Spende zeitnah zu verwenden.
Zuwendungen an Stiftungen, die steuerbegünstigte Zwecke (zum Beispiel wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke) verfolgen, insbesondere die Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungsvermögen und spätere Aufstockungen durch Zustiftungen, können bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer steuermindernd abgesetzt werden.
Nicht nur eine bereits bestehende Stiftung, sondern auch eine zukünftige Stiftung kann letztwillig bedacht werden, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Fiktion des § 84 BGB („Städel-Paragraph“).
Unselbständige Stiftungen können ebenfalls wirtschaftlich Erben oder Vermächtnisnehmer sein. Da sie keine eigene rechtliche Persönlichkeit bilden, wird in ihrem Fall der Treuhänder Erbe oder Vermächtnisnehmer, der dann erbrechtlich per Auflage und/
Irrtum vorbehalten.