Nutzungsordnung für alle Einrichtungen
Mit der Buchung von Nutzungsmöglichkeiten, spätestens jedoch mit der Teilnahme am Hochschulsport der Universität Mannheim erklären die Teilnehmenden verbindlich, sich über den Inhalt der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Instituts für Sport informiert zu haben und die Benutzungsordnung ohne Einschränkungen zu beachten.
Alle Sportler*innen sind verpflichtet, die Flächen, Anlagen, Einrichtungen und Geräte ordnungsgemäß zu benutzen und pfleglich zu behandeln. Die Bestimmungen dieser Nutzungsordnung sowie eventueller Ergänzungen der jeweiligen Sportstätte sind zu beachten und einzuhalten. Die Ergänzungen der jeweiligen Sportstätten sind online abrufbar. Bei Verstößen behält es sich das Institut für Sport vor, eine Nutzungssperre (zeitweilig oder dauerhaft) auszusprechen.
Das Hausrecht über die Sportanlagen des Hochschulsports übt der Träger oder eine von ihm beauftragte Aufsichtsperson aus. Den Anweisungen des Personals der jeweiligen Sportstätte ist Folge zu leisten. Wer gegen die Nutzungsordnung verstößt, kann von der Nutzung der Sporthallen ausgeschlossen werden.
1. Teilnahmevoraussetzungen
Der Zutritt zu den Anlagen des Hochschulsports ist nur den zur Teilnahme am Hochschulsport der Universität Mannheim berechtigten Personen mit entsprechendem Nachweis zu den Öffnungszeiten gestattet. Die Teilnahmeberechtigung ist der Aufsichtsperson unaufgefordert vorzulegen.
2. Hallenaufsicht
Der Zutritt zu den Sportstätten ist nur teilnahmeberechtigten Personen gestattet. Kursleiter*innen, Hausmeister*innen sowie sonstige Beauftragte vom Institut für Sport sind berechtigt und angehalten, den Zutritt zu kontrollieren und anderen Personen gegebenenfalls den Zutritt zu verwehren. Bei Überfüllung bestimmter Veranstaltungen ist der/
3. Diebstahl
Die Veranstaltenden haften nicht bei Diebstahl. Alle teilnehmenden Personen werden dringend aufgefordert, keine Wertsachen mitzubringen.
4. Öffnungszeiten/ Zutritt
Die Öffnungszeiten der jeweiligen Sportstätte sind im Sportprogramm sowie auf der Homepage des Instituts für Sport veröffentlicht.
5. Bekleidung/
Die Sporthallen dürfen nur mit sauberen, hallengeeigneten Sportschuhen, die zuvor nicht als Straßenschuhe getragen wurden, betreten werden. Außerdem sollte auf zweckgemäße Kleidung geachtet werden. Gegebenenfalls wird die Nutzung eines Handtuchs als Auflage auf Trainingsmatten und -geräten vorausgesetzt. Eigene Getränke dürfen in bruchsicheren, verschließbaren Gefäßen mitgebracht werden, die Mitnahme von Glasflaschen ist nicht erlaubt. In den Sanitäranlagen, insbesondere den Duschen, ist das Färben oder Tönen der Haare sowie das Rasieren untersagt. Tiere dürfen nicht mit in die Sporthallen und Außenanlagen mitgebracht werden. Die Sportschuhe müssen sportartentsprechend sein. Diese Regelung gilt für alle Sportkurse in Hallen. Rasenplätze dürfen nicht mit Stollenschuhen bespielt werden, auf Tennisplätzen sind Schuhe für Sandplätze (kein nach außen stehendes Profil) Pflicht. Es können weitere Vorschriften für Sportkleidung für besondere Sportarten (z.B. Segeln) ausgegeben werden, diese werden dem*der Teilnehmer*der bei der Anmeldung in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.
6. Ordnungsgemäße Nutzung
In den Sportanlagen stehen verschiedene Materialien zur Verfügung. Nach der jeweiligen Nutzung sind alle Geräte und Materialien von den Nutzenden aufzuräumen. Fluchtwege sind freizuhalten und nicht zu verstellen. Alle Nutzenden sind verpflichtet, die Sportstätten und ihre Einrichtungen sowie die bereitgestellten Geräte und Materialien vor und nach Gebrauch auf ihre Sicherheit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Festgestellte Mängel oder Schäden sind von den Nutzenden unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag, dem Hochschulsport zu melden.
Die Nutzenden haften für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen oder Verunreinigungen an und in den Sportstätten, auf Wegen und gärtnerischen Anlagen sowie allgemein für Schäden, die von ihnen verursacht wurden. Es ist nicht erlaubt, Fahrräder oder Motorfahrzeuge im Innenbereich der Sportstätten abzustellen. Die Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen geparkt werden. Das Rauchen sowie das Mitbringen und der Verzehr alkoholischer Getränke ist in allen Räumen der Sportanlagen untersagt.
7. Ausschluss von der Benutzung
Ein Verstoß gegen die Ordnungen des IFS kann zum Entzug der Teilnahmeberechtigung oder im Falle der Nutzung von Sportanlagen zum Platzverweis führen. Die Kursleitung, das Aufsichtspersonal sowie der Sportwart sind autorisiert, die Teilnahmeberechtigung (d. h. SportsCard, Gästekarte, Sportanlagenkarte oder Sportartenkarte) einzuziehen. Die Einziehung ist schriftlich festzuhalten.
Wer gegen Ordnungen oder Anordnungen des IFS wiederholt oder schwerwiegend verstößt, kann teilweise oder ganz entweder vorübergehend oder auf Dauer von der Teilnahme am Hochschulsportangebot ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere bei der Gefährdung von Personen, unsachgemäßer Nutzung der Sportanlagen und Geräte sowie bei Missbrauch der Teilnahmeberechtigung (z. B. Übertragung der Sportkarten etc.). Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Leitung des IFS.
Die Übungsleiter*innen sind berechtigt, Teilnehmende vom Sporttreiben auszuschließen, wenn diese durch ihr Verhalten die Gesundheit oder das Wohlbefinden der anderen Teilnehmenden trotz Mahnung erheblich gefährden. Entsprechende Vorfälle sind der Leitung des IFS mitzuteilen.