Änderung der Regelung zum Freiversuch

Wichtige Änderung der JAPrO zum Freiversuch seit dem 11.02.2023!

Sie haben im Rahmen des Mannheimer-Modells an den zivilrechtlichen Klausuren der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung teilgenommen? 

Dann sind die folgenden Informationen für Sie relevant:

§ 22 Abs. 1 JAPrO (Freiversuch) wurde zur Anpassung an die Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes dahingehend geändert, dass die Inanspruchnahme der Freiversuchsregelung nunmehr auch voraussetzt, dass die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht wurden. Mannheimer Kandidaten, die in der Vergangenheit die zivilrechtlichen Klausuren von Abschichtung Teil I im Wege des Freiversuchs absolviert haben, müssen deshalb an den Klausuren von Abschichtung Teil II teilnehmen, wenn ein misslungener Prüfungsversuch als nicht unternommen gewertet werden soll. Erfolgt keine Teilnahme an den Klausuren von Abschichtung Teil II und der mündlichen Prüfung, gilt dieser Prüfungsversuch als nicht bestanden. Eine weitere Teilnahme an der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung ist dann nur noch als Wiederholungsversuch nach § 21 Abs.1 JAPrO möglich!

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