Änderung der Regelung zum Freiversuch

Wichtige Änderung der JAPrO zum Freiversuch seit dem 11.02.2023!

Sie haben im Rahmen des Mannheimer-Modells an den zivilrechtlichen Klausuren der Staats­prüfung der Ersten juristischen Prüfung teilgenommen? 

Dann sind die folgenden Informationen für Sie relevant:

§ 22 Abs. 1 JAPrO (Freiversuch) wurde zur Anpassung an die Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes dahingehend geändert, dass die Inanspruchnahme der Freiversuchsregelung nunmehr auch voraussetzt, dass die vorgesehenen Prüfungs­leistungen vollständig erbracht wurden. Mannheimer Kandidaten, die in der Vergangenheit die zivilrechtlichen Klausuren von Abschichtung Teil I im Wege des Freiversuchs absolviert haben, müssen deshalb an den Klausuren von Abschichtung Teil II teilnehmen, wenn ein misslungener Prüfungs­versuch als nicht unternommen gewertet werden soll. Erfolgt keine Teilnahme an den Klausuren von Abschichtung Teil II und der mündlichen Prüfung, gilt dieser Prüfungs­versuch als nicht bestanden. Eine weitere Teilnahme an der Staats­prüfung in der Ersten juristischen Prüfung ist dann nur noch als Wiederholungs­versuch nach § 21 Abs.1 JAPrO möglich!

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