Verlängerung der individuellen Regel­studien­zeit und der Prüfungs­fristen aufgrund von Corona

Um besondere Härten beim Studieren unter Corona-Bedingungen abzufedern, hat der Gesetzgeber die individuelle Regel­studien­zeit sowie die die Fristen für die Erbringung von fach­semestergebundenen Studien- und Prüfungs­leistungen (Orientierungs-­, Zwischen­prüfung, Frist für die maximale Studien­zeit) verlängert.

Verlängerung der individuellen Regel­studien­zeit

Die Verlängerung der individuellen Regel­studien­zeit (vgl. § 29 Abs. 3a LHG und Regel­studien­zeitverlängerungsVO) ist insbesondere für BAföG-Geförderte entscheidend, da damit zugleich die Förderungs­höchstdauer für BAföG erhöht wird. Für Studierende, die im FSS 2020, HWS 2020/21, FSS 2021 oder HWS 2021/22 eingeschrieben sind oder waren, gilt eine von der Regel­studien­zeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regel­studien­zeit. Weitere Informationen erhalten Sie beim Studierenden­werk Mannheim.

Für in diesen Semestern beurlaubte Studierende hat das Rektorat entschieden, dass eine Verlängerung der individuellen Regel­studien­zeit keine Anwendung findet. Betroffene Studierende können bei Vorliegen schwerwiegender Gründe aber eine Förderung über die Förderungs­höchstdauer hinaus beim BAföG-Amt beantragen.

Verlängerung der Prüfungs­fristen

Eine Verlängerung der Prüfungs­fristen (vgl. § 32 Abs. 5a LHG) ist für diejenigen Studierenden relevant, die im FSS 2020, HWS 2020/21, FSS 2021 oder HWS 2021/22 in einem Studien­gang eingeschrieben sind oder waren und in diesem Studien­gang die Orientierungs­prüfung nicht bis zum Ende des dritten Fach­semesters bestehen oder sämtliche für die Bachelor- oder Master­prüfung erforderlichen Leistungen nicht innerhalb der maximalen Studien­zeit (Bachelor: i. d. R. zum Ende des 9. Fach­semester; Master: zum Ende des 7. Fach­semesters) erbringen.

Konkret bedeutet das: Studierende, die im FSS 2020, HWS 2020/21, FSS 2021 oder HWS 2021/22 eingeschrieben waren, erhalten eine Verlängerung der Prüfungs­frist für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester, insgesamt jedoch um höchstens drei Semester.

Damit Sie die Fristverlängerung(en) in Anspruch nehmen können, senden Sie bitte eine formlose E-Mail an die für Sie zuständige Sachbearbeiterin oder zuständigen Sachbearbeiter im Studien­büro. Bitte melden Sie sich erst bei uns, wenn Sie sich in Ihrem letzten Semester vor Ablauf der Frist befinden (z. B. im 9. Fach­semester eines Bachelor- oder im 7. Fach­semester eines Master­studien­gangs) und absehen können, dass Sie eine Verlängerung Ihrer Prüfungs­frist tatsächlich in Anspruch nehmen müssen, um Ihr Studium abschließen zu können. Häufig ist das nämlich gar nicht der Fall.

Es reicht, wenn Sie schreiben:
Ich war im FSS 2020 / HWS 2020/21 / FSS 2021 / HWS 2021/22 im Studien­gang xy eingeschrieben und möchte in diesem Studien­gang eine Fristverlängerung um ein / zwei / drei Semester für die Orientierungs­prüfung / die Zwischen­prüfung / maximale Studien­zeit gemäß § 32 Abs. 5a LHG in Anspruch nehmen. Den Semesterbeitrag (sowie ggf. die Studien­gebühren) für das folgende Semester habe ich überwiesen.“
Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich.

Sobald das Geld auf dem Konto der Universität Mannheim eingegangen ist, verbuchen wir die Fristverlängerung im System und informieren Sie per E-Mail.

Falls Sie unter die oben beschriebene Regel fallen und für das Bestehen der Orientierungs­prüfung oder den Abschluss Ihres Studiums mehr als die pauschal gewährten zusätzlichen Semester benötigen, müssen Sie einen Antrag auf Fristverlängerung in der üblichen Form gemäß den Vorgaben der PO beim zuständigen Prüfungs­ausschuss stellen und begründen, weshalb Sie die Fristüberschreitung nicht zu vertreten haben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Prüfungs­ausschuss.