Um besondere Härten beim Studieren unter Corona-Bedingungen abzufedern, hat der Gesetzgeber die individuelle Regelstudienzeit sowie die die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen (Orientierungs-, Zwischenprüfung, Frist für die maximale Studienzeit) verlängert.
Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit (vgl. § 29 Abs. 3a LHG und RegelstudienzeitverlängerungsVO) ist insbesondere für BAföG-Geförderte entscheidend, da damit zugleich die Förderungshöchstdauer für BAföG erhöht wird. Für Studierende, die im FSS 2020, HWS 2020/21, FSS 2021 oder HWS 2021/22 eingeschrieben sind oder waren, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Weitere Informationen erhalten Sie beim Studierendenwerk Mannheim.
Für in diesen Semestern beurlaubte Studierende hat das Rektorat entschieden, dass eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit keine Anwendung findet. Betroffene Studierende können bei Vorliegen schwerwiegender Gründe aber eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beim BAföG-Amt beantragen.
Eine Verlängerung der Prüfungsfristen (vgl. § 32 Abs. 5a LHG) ist für diejenigen Studierenden relevant, die im FSS 2020, HWS 2020/21, FSS 2021 oder HWS 2021/22 in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren und in diesem Studiengang die Orientierungsprüfung nicht bis zum Ende des dritten Fachsemesters bestehen oder sämtliche für die Bachelor- oder Masterprüfung erforderlichen Leistungen nicht innerhalb der maximalen Studienzeit (Bachelor: i. d. R. zum Ende des 9. Fachsemester; Master: zum Ende des 7. Fachsemesters) erbringen.
Konkret bedeutet das: Studierende, die im FSS 2020, HWS 2020/21, FSS 2021 oder HWS 2021/22 eingeschrieben waren, erhalten eine Verlängerung der Prüfungsfrist für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester, insgesamt jedoch um höchstens drei Semester.
Damit Sie die Fristverlängerung(en) in Anspruch nehmen können, senden Sie bitte eine formlose E-Mail an die für Sie zuständige Sachbearbeiterin oder zuständigen Sachbearbeiter im Studienbüro. Bitte melden Sie sich erst bei uns, wenn Sie sich in Ihrem letzten Semester vor Ablauf der Frist befinden (z. B. im 9. Fachsemester eines Bachelor- oder im 7. Fachsemester eines Masterstudiengangs) und absehen können, dass Sie eine Verlängerung Ihrer Prüfungsfrist tatsächlich in Anspruch nehmen müssen, um Ihr Studium abschließen zu können. Häufig ist das nämlich gar nicht der Fall.
Es reicht, wenn Sie schreiben:
„Ich war im FSS 2020 / HWS 2020/21 / FSS 2021 / HWS 2021/22 im Studiengang xy eingeschrieben und möchte in diesem Studiengang eine Fristverlängerung um ein / zwei / drei Semester für die Orientierungsprüfung / die Zwischenprüfung / maximale Studienzeit gemäß § 32 Abs. 5a LHG in Anspruch nehmen. Den Semesterbeitrag (sowie ggf. die Studiengebühren) für das folgende Semester habe ich überwiesen.“
Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich.
Sobald das Geld auf dem Konto der Universität Mannheim eingegangen ist, verbuchen wir die Fristverlängerung im System und informieren Sie per E-Mail.
Falls Sie unter die oben beschriebene Regel fallen und für das Bestehen der Orientierungsprüfung oder den Abschluss Ihres Studiums mehr als die pauschal gewährten zusätzlichen Semester benötigen, müssen Sie einen Antrag auf Fristverlängerung in der üblichen Form gemäß den Vorgaben der PO beim zuständigen Prüfungsausschuss stellen und begründen, weshalb Sie die Fristüberschreitung nicht zu vertreten haben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Prüfungsausschuss.