Studien­gebühren für internationale Studierende

Die Gebühren betreffen internationale Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/18 an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert sind. Die Höhe der Gebühr beläuft sich auf 1.500 Euro pro Semester und wird zusätzlich zum Semesterbeitrag entrichtet.

Studierende aus der EU und dem Europäischen Wirtschafts­raum (EWR) sowie Bildungs­inländer (Studierende mit deutschem Abitur, aber ohne deutsche Staats­bürgerschaft) unter­liegen nicht der Gebührenpflicht. 

  • Gebühren überweisen

    Bitte überweisen Sie den Semesterbeitrag und gegebenenfalls anfallende Studien­gebühren innerhalb der Rückmeldefrist* auf die unten angegebene Bankverbindung der Universität Mannheim. Als Verwendungs­zweck geben Sie bitte unbedingt Ihre Matrikelnummer und Ihren Namen an.

    Zum Beispiel:
    S1234567, Max Mustermann

    Bitte beachten Sie, dass nicht das Datum Ihrer Über­weisung, sondern das Datum des Zahlungs­einganges (Wertstellung) auf dem Konto der Universität Mannheim maßgeblich ist.

    Bankverbindung
    Universität Mannheim
    Baden-Württembergische Bank / LBBW
    IBAN: DE23600501010001379273
    BIC: SOLA DE ST 600

    Säumnisgebühren
    Für eine verspätete Rückmeldung erhebt die Universität Mannheim gemäß der Allgemeinen Gebührensatzung vom 17. Mai 2006 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 20 Euro.

    *Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3  S. 1 VwVfG).

  • Ausnahmen von der Gebührenpflicht

    Das Gesetz sieht einige wenige Ausnahmefälle vor, in denen Internationale Studierende nicht gebührenpflichtig sind:

    Ausnahme gemäß §5 Abs. 1 LHGebG

    Ausnahmen aufgrund eines deutschen Aufenthaltstitels:

    • §5 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG: Drittstaats­angehörige Familienangehörige einer in Deutschland freizügigkeits­berechtigten EU-Bürgerin oder eines in Deutschland freizügigkeits­berechtigten EU-Bürgers, die freizügigkeits­berechtigt sind nach §3 Freizügigkeits­gesetz/EU
    • §5 Abs. 1 Nr. 2 LHGebG: Niederlassungs­erlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
    • §5 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG: Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die im Ausland anerkannt sind und in Deutschland wohnen
    • §5 Abs. 1 Nr. 4 LHGebG: Heimatlose Ausländer­innen und Ausländer
    • §5 Abs. 1 Nr. 5 LHGebG: Aufenthalts­erlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen, familiären oder sonstigen Gründen – ohne Voraufenthaltszeiten
      • Aufenthalts­erlaubnis nach §22, 23 Abs. 1, 2, 4, §§23a, 24, 25 Abs. 1, 2, §§25a, 25b, 28, 37, 38 Abs. 1 S. 1 Nr.2, §104a AufenthG
      • Aufenthalts­erlaubnis nach §§30 oder 32 bis 34 AufenthG (Ehe-/Lebens­partner*in/ Kind einer ausländischen Person mit Niederlassungs­erlaubnis)
    • §5 Abs. 1 Nr. 6 LHGebG: Aufenthalts­erlaubnisse mit Voraufenthaltszeiten
      • Aufenthalts­erlaubnis nach §25 Abs. 3 oder 4 S. 2 oder Abs. 5 oder §31 AufenthG
      • Aufenthalts­erlaubnis nach §§30 oder 32 bis 34 und 36a AufenthG (Ehe­partner*in/Lebens­partner*in/Kind einer ausländischen Person mit Aufenthalts­erlaubnis/ Blauer Karte)
    • §5 Abs. 1 Nr. 7 LHGebG: Duldung nach §60a AufenthG und 15 Monate Voraufenthaltszeit

    Berufs­tätigkeit in Deutschland:

    • §5 Abs. 1 Nr. 8 LHGebG: Wenn Sie sich insgesamt fünf Jahre in Deutschland aufgehalten haben und in dieser Zeit erwerbstätig waren, reichen Sie bitte das  Auskunftsformular (erhalten Sie mit der Zulassung), das ausgedruckte Formular „Berufs­tätigkeit“ sowie die darin geforderten Nachweise  ein.
    • §5 Abs. 1 Nr. 9 LHGebG: Hat sich zumindest ein Elternteil von Ihnen in der vergangenen sechs Jahre insgesamt drei Jahre in Deutschland aufgehalten und war in dieser Zeit erwerbstätig, reichen Sie bitte das  Auskunftsformular (erhalten Sie mit der Zulassung), das ausgedruckte Formular „Berufs­tätigkeit Eltern“ sowie die darin geforderten Nachweise  ein.

    In Deutschland erworbene Abschlüsse:

    • §5 Abs. 1 Nr. 10 LHGebG: Bachelor- und ein Master­studium in Deutschland abgeschlossen oder einen Staats­examens-, Diplom- oder einen Magister­abschluss in Deutschland erworben

    Sonstige Ausnahmen

    • Schweizer Staats­angehörige: Arbeitnehmer*innen sowie Selbständige in Deutschland und ihre Familienangehörige gemäß Freizügigkeits­abkommen EU/Schweiz
    • Kinder türkischer Staats­bürger*innen: Kinder türkischer Staats­bürger*innen, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungs­gemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungs­gemäß beschäftigt sind oder waren
    • Staats­angehörige des Vereinigten Königreichs: Recht auf Aufenthalt in Mitgliedsstaat der EU wurde vor Ende des Über­gangs­zeitraums (bis 31. Dez. 2020) im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt und Wohnhaft besteht weiterhin dort

    Bei Fragen oder für detaillierte Informationen bezüglich der Ausnahmen der Gebührenpflicht, wenden Sie sich bitte an die Gebührenstelle.

    Die Ausnahme muss rechtzeitig vor Immatrikulation oder Rückmeldung nachgewiesen werden, es sei denn die Ausnahme konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht nachgewiesen werden oder der Ausnahmegrund ist binnen eines Monats nach Vorlesungs­beginn eingetreten.

    Um eine Ausnahme zu beantragen, kontaktieren Sie bitte die Gebührenstelle unter Angabe der zutreffenden Ausnahme. Hier erhalten Sie weitere Informationen über die einzureichenden Unter­lagen sowie das Antragsformular. Eine Ausnahme zur Zahlung der Studien­gebühr für internationale Studierende kann nur nach Antragstellung und erfolgreicher Prüfung geeigneter Nachweise gewährt werden.

  • Gebührenbefreiung

    Befreiungs­gründe sind:

    • Beurlaubung
    • ein praktisches Studien­semester nach §29 Absatz 3 Satz 2 LHG
    • Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz und eine Staats­angehörigkeit eines Herkunftslandes mit einer Schutz­quote von 50 Prozent oder mehr
    • Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die sich erheblich studien­erschwerend auswirkt

    Bitte beantragen Sie die Befreiung aufgrund von Beurlaubung im Kommentarfeld des Antrages auf Beurlaubung in Portal2.

    Den Befreiungs­antrag für das praktische Studien­semester finden Sie auf der Webseite der Philosophischen Fakultät zum Studien­gang Master of Education (M.Ed.) Lehr­amt Gymnasium.

    Treffen sonstige Befreiungs­gründe auf Sie zu, drucken Sie das Formular „Antrag auf Gebührenbefreiung“ aus und reichen es, zusammen mit den notwendigen Nachweisen, ein.

    Die Anträge sind vor Beginn der Vorlesungs­zeit zu stellen.

  • Rück­erstattung bereits gezahlter Studien­gebühren

    • Rück­erstattung aufgrund von Exmatrikulation
      • Unter bestimmten Umständen können wir Ihnen Ihre bereits gezahlten Studien­gebühren innerhalb bestimmter Fristen auf Antrag zurückerstatten. Bitte verwenden Sie dafür das Formular Antrag auf Rück­erstattung Exmatrikulation.
    • Rück­erstattung aus anderen Gründen
      • Eine Rück­erstattung der Studien­gebühr ist ebenfalls aus anderen Gründen möglich. Bitte verwenden Sie dafür das Formular Antrag auf Rück­erstattung.
  • Erlass und Stundung der Studien­gebühr

    In vereinzelten akuten Fällen und nach umfangreicher Prüfung ist eine Stundung oder ein Erlass der Studien­gebühr möglich. Voraussetzung für die Stellung eines Antrages ist, dass Sie nach Beginn des Studiums unverschuldet in eine finanz­ielle Notlage geratensind. Dies ist zum Beispiel bei einem plötzlichen und unvorhersehbaren Wegfall einer Finanzierungs­quelle der Fall.

    Um einen Erlass oder eine Stundung zu erhalten, müssen gewisse Voraussetzungen geprüft werden. Die Erlassbedürftigkeit sowie Erlasswürdigkeit müssen durch geeignete Nachweise belegt werden. Außerdem müssen Sie nachgeweisen, dass andere Finanzierungs­möglichkeit ausgeschöpft wurden. Dies kann zum Beispiel die Bemühung um ein Stipendium sein.

    Der Erlass bzw. die Stundung bezieht sich nur auf die Studien­gebühr. Der Semesterbeitrag müssen Sie trotzdem entrichten. Wurde die Studien­gebühr bereits gezahlt, kann kein Antrag gestellt werden.

    Falls diese Voraussetzungen zutreffen und Sie einen Erlass oder eine Stundung beantragen möchten, wenden Sie sich bitte während der Rückmelde­phase (im FSS 1. Mai bis 15. Juni, im HWS 15. Oktober bis 1. Dezember) an die Gebührenstelle und schildern Ihre Situation ausreichend. Ein Antrag kann nur bis zwei Wochen nach Rückmeldeende gestellt werden.

    Kontakt

    Jannie Engler

    Jannie Engler

    Gebührenstelle, Studien­gebühren für internationale Studierende
    Universität Mannheim
    Dezernat II – Studien­angelegenheiten
    L 1, 1 – Raum 125
    68161 Mannheim
    Sprechstunde:
    Offene Sprechstunde dienstags 9.00–11.00 Uhr.
    Beratungen finden außerdem telefonisch oder per Videokonferenz statt. Bitte buchen Sie Ihren Termin über folgendes Formular: https://www.uni-mannheim.de/index.php?id=16076.