Studiengebühren für internationale Studierende
Die Gebühren betreffen internationale Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/
Studierende aus der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie Bildungsinländer (Studierende mit deutschem Abitur, aber ohne deutsche Staatsbürgerschaft) unterliegen nicht der Gebührenpflicht.
Gebühren überweisen
Bitte überweisen Sie den Semesterbeitrag und gegebenenfalls anfallende Studiengebühren innerhalb der Rückmeldefrist* auf die unten angegebene Bankverbindung der Universität Mannheim. Als Verwendungszweck geben Sie bitte unbedingt Ihre Matrikelnummer und Ihren Namen an.
Zum Beispiel:
S1234567, Max MustermannBitte beachten Sie, dass nicht das Datum Ihrer Überweisung, sondern das Datum des Zahlungseinganges (Wertstellung) auf dem Konto der Universität Mannheim maßgeblich ist.
Bankverbindung
Universität Mannheim
Baden-Württembergische Bank / LBBW
IBAN: DE23600501010001379273
BIC: SOLA DE ST 600Säumnisgebühren
Für eine verspätete Rückmeldung erhebt die Universität Mannheim gemäß der Allgemeinen Gebührensatzung vom 17. Mai 2006 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 20 Euro.*Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG).
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Das Gesetz sieht einige wenige Ausnahmefälle vor, in denen Internationale Studierende nicht gebührenpflichtig sind:
Ausnahme gemäß §5 Abs. 1 LHGebG
Ausnahmen aufgrund eines deutschen Aufenthaltstitels:
- §5 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG: Drittstaatsangehörige Familienangehörige einer in Deutschland freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin oder eines in Deutschland freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers, die freizügigkeitsberechtigt sind nach §3 Freizügigkeitsgesetz/EU
- §5 Abs. 1 Nr. 2 LHGebG: Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- §5 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG: Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die im Ausland anerkannt sind und in Deutschland wohnen
- §5 Abs. 1 Nr. 4 LHGebG: Heimatlose Ausländerinnen und Ausländer
- §5 Abs. 1 Nr. 5 LHGebG: Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen, familiären oder sonstigen Gründen – ohne Voraufenthaltszeiten
- Aufenthaltserlaubnis nach §22, 23 Abs. 1, 2, 4, §§23a, 24, 25 Abs. 1, 2, §§25a, 25b, 28, 37, 38 Abs. 1 S. 1 Nr.2, §104a AufenthG
- Aufenthaltserlaubnis nach §§30 oder 32 bis 34 AufenthG (Ehe-/Lebenspartner*in/ Kind einer ausländischen Person mit Niederlassungserlaubnis)
- §5 Abs. 1 Nr. 6 LHGebG: Aufenthaltserlaubnisse mit Voraufenthaltszeiten
- Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 3 oder 4 S. 2 oder Abs. 5 oder §31 AufenthG
- Aufenthaltserlaubnis nach §§30 oder 32 bis 34 und 36a AufenthG (Ehepartner*in/Lebenspartner*in/Kind einer ausländischen Person mit Aufenthaltserlaubnis/ Blauer Karte)
- §5 Abs. 1 Nr. 7 LHGebG: Duldung nach §60a AufenthG und 15 Monate Voraufenthaltszeit
Berufstätigkeit in Deutschland:
- §5 Abs. 1 Nr. 8 LHGebG: Wenn Sie sich insgesamt fünf Jahre in Deutschland aufgehalten haben und in dieser Zeit erwerbstätig waren, reichen Sie bitte das Auskunftsformular (erhalten Sie mit der Zulassung), das ausgedruckte Formular „Berufstätigkeit“ sowie die darin geforderten Nachweise ein.
- §5 Abs. 1 Nr. 9 LHGebG: Hat sich zumindest ein Elternteil von Ihnen in der vergangenen sechs Jahre insgesamt drei Jahre in Deutschland aufgehalten und war in dieser Zeit erwerbstätig, reichen Sie bitte das Auskunftsformular (erhalten Sie mit der Zulassung), das ausgedruckte Formular „Berufstätigkeit Eltern“ sowie die darin geforderten Nachweise ein.
In Deutschland erworbene Abschlüsse:
- §5 Abs. 1 Nr. 10 LHGebG: Bachelor- und ein Masterstudium in Deutschland abgeschlossen oder einen Staatsexamens-, Diplom- oder einen Magisterabschluss in Deutschland erworben
Sonstige Ausnahmen
- Schweizer Staatsangehörige: Arbeitnehmer*innen sowie Selbständige in Deutschland und ihre Familienangehörige gemäß Freizügigkeitsabkommen EU/
Schweiz - Kinder türkischer Staatsbürger*innen: Kinder türkischer Staatsbürger*innen, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren
- Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs: Recht auf Aufenthalt in Mitgliedsstaat der EU wurde vor Ende des Übergangszeitraums (bis 31. Dez. 2020) im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt und Wohnhaft besteht weiterhin dort
Bei Fragen oder für detaillierte Informationen bezüglich der Ausnahmen der Gebührenpflicht, wenden Sie sich bitte an die Gebührenstelle.
Die Ausnahme muss rechtzeitig vor Immatrikulation oder Rückmeldung nachgewiesen werden, es sei denn die Ausnahme konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht nachgewiesen werden oder der Ausnahmegrund ist binnen eines Monats nach Vorlesungsbeginn eingetreten.
Um eine Ausnahme zu beantragen, kontaktieren Sie bitte die Gebührenstelle unter Angabe der zutreffenden Ausnahme. Hier erhalten Sie weitere Informationen über die einzureichenden Unterlagen sowie das Antragsformular. Eine Ausnahme zur Zahlung der Studiengebühr für internationale Studierende kann nur nach Antragstellung und erfolgreicher Prüfung geeigneter Nachweise gewährt werden.
Gebührenbefreiung
Befreiungsgründe sind:
- Beurlaubung
- ein praktisches Studiensemester nach §29 Absatz 3 Satz 2 LHG
- Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz und eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr
- Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt
Bitte beantragen Sie die Befreiung aufgrund von Beurlaubung im Kommentarfeld des Antrages auf Beurlaubung in Portal2.
Den Befreiungsantrag für das praktische Studiensemester finden Sie auf der Webseite der Philosophischen Fakultät zum Studiengang Master of Education (M.Ed.) Lehramt Gymnasium.
Treffen sonstige Befreiungsgründe auf Sie zu, drucken Sie das Formular „Antrag auf Gebührenbefreiung“ aus und reichen es, zusammen mit den notwendigen Nachweisen, ein.
Die Anträge sind vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen.
Rückerstattung bereits gezahlter Studiengebühren
- Rückerstattung aufgrund von Exmatrikulation
- Unter bestimmten Umständen können wir Ihnen Ihre bereits gezahlten Studiengebühren innerhalb bestimmter Fristen auf Antrag zurückerstatten. Bitte verwenden Sie dafür das Formular Antrag auf Rückerstattung Exmatrikulation.
- Rückerstattung aus anderen Gründen
- Eine Rückerstattung der Studiengebühr ist ebenfalls aus anderen Gründen möglich. Bitte verwenden Sie dafür das Formular Antrag auf Rückerstattung.
- Rückerstattung aufgrund von Exmatrikulation
Erlass und Stundung der Studiengebühr
In vereinzelten akuten Fällen und nach umfangreicher Prüfung ist eine Stundung oder ein Erlass der Studiengebühr möglich. Voraussetzung für die Stellung eines Antrages ist, dass Sie nach Beginn des Studiums unverschuldet in eine finanzielle Notlage geratensind. Dies ist zum Beispiel bei einem plötzlichen und unvorhersehbaren Wegfall einer Finanzierungsquelle der Fall.
Um einen Erlass oder eine Stundung zu erhalten, müssen gewisse Voraussetzungen geprüft werden. Die Erlassbedürftigkeit sowie Erlasswürdigkeit müssen durch geeignete Nachweise belegt werden. Außerdem müssen Sie nachgeweisen, dass andere Finanzierungsmöglichkeit ausgeschöpft wurden. Dies kann zum Beispiel die Bemühung um ein Stipendium sein.
Der Erlass bzw. die Stundung bezieht sich nur auf die Studiengebühr. Der Semesterbeitrag müssen Sie trotzdem entrichten. Wurde die Studiengebühr bereits gezahlt, kann kein Antrag gestellt werden.
Falls diese Voraussetzungen zutreffen und Sie einen Erlass oder eine Stundung beantragen möchten, wenden Sie sich bitte während der Rückmeldephase (im FSS 1. Mai bis 15. Juni, im HWS 15. Oktober bis 1. Dezember) an die Gebührenstelle und schildern Ihre Situation ausreichend. Ein Antrag kann nur bis zwei Wochen nach Rückmeldeende gestellt werden.