Ein Dokument wird bei einer Infotheke unterschrieben.

Beurlaubung

Studierende können auf Antrag und aus wichtigem Grund ein Urlaubssemester nehmen (§ 61 Abs. 1 LHG). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen. Beurlaubte Studierende sind weiterhin an der Universität Mannheim eingeschrieben. 

Gründe für eine Beurlaubung können zum Beispiel sein:

  • ein Praktikum
  • ein Auslands­semester (keine Beurlaubung bei integrierten Auslands­semestern)
  • Mutterschutz, Elternzeit oder Kindererziehung
  • gesundheitliche Probleme

    Hinweise rund um die Beurlaubung

    • Während der Beurlaubung

      • erhöht sich die Zahl Ihrer Fach­semester nicht.
      • können Sie nicht an Lehr­veranstaltungen teilnehmen und Studien- und Prüfungs­leistungen an der Universität Mannheim ablegen.
        Wichtig: Davon nicht betroffen sind Studierende, die wegen Mutterschutz oder Elternzeit beurlaubt werden. Sie können uneingeschränkt an Vorlesungen teilnehmen und Studien- und Prüfungs­leistungen erbringen und die Hochschul­einrichtungen nutzen (§ 61 Abs. 3 LHG).
      • haben Sie weder ein aktives noch passives Wahlrecht.
      • dürfen Sie – mit Ausnahme der Bibliothek und der Universitäts-IT – keine Hochschul­einrichtungen nutzen.
      • können Sie nicht als studentische Hilfskraft an der Universität Mannheim beschäftigt sein.
      • dürfen Bachelor- und Master­arbeiten weder angemeldet noch abgegeben werden.
    • Aus­wirkungen der Beurlaubung

      Eine Beurlaubung kann Aus­wirkungen an anderer Stelle nach sich ziehen, beispielsweise beim BAföG, beim Kindergeld, beim Deutschland­stipendium oder bei der Aufenthaltsgenehmigung. Bitte informieren Sie sich daher frühzeitig bei den entsprechenden Ämtern (wie Amt für Ausbildungs­förderung, Kindergeldstelle oder gegebenenfalls Ausländer­behörde) über eventuelle Folgen.

    • Antrag auf Beurlaubung

      Bitte stellen Sie den Antrag auf Beurlaubung online im Portal2 > Mein Studium > Anträge > Beurlaubung und beachten Sie die dort verfügbaren Informationen zur Antragsstellung.

      Eine Entscheidung über die Gewährung eines Urlaubssemesters kann erst getroffen werden, wenn die geforderten Nachweise vorliegen. Wird Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie ein E-Mail und der Status „beurlaubt“ wird auf Ihren Studien­bescheinigungen ausgewiesen. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, geht Ihnen ein schriftlicher Bescheid zu.

      Bitte denken Sie daran, dass Sie den Semesterbeitrag auch bei einer Beurlaubung zahlen müssen.

      Sollten Sie Studien­gebühren für internationale Studierende oder Zweit­studien­gebühren zahlen, sind Sie von der Gebührenpflicht für die Dauer der Beurlaubung befreit, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungs­zeit gestellt wurde.

    Kontakt

    Express-Service

    Express-Service

    Jessica Cariola-Nicolei, Thomas Keil, Kirsten Maurer, Sharon Rübel
    Universität Mannheim
    Dezernat II – Express-Service L 1, 1
    68161 Mannheim
    Individuelle Beratung

    Wenn Sie eine persönliche Beratung zum Thema brauchen, wenden Sie sich gerne an Ihre jeweilige Ansprech­partnerin oder Ihren jeweiligen Ansprech­partner in den Studien­büros.