Beurlaubung
Studierende können auf Antrag und aus wichtigem Grund ein Urlaubssemester nehmen (§ 61 Abs. 1 LHG). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen. Beurlaubte Studierende sind weiterhin an der Universität Mannheim eingeschrieben.
Gründe für eine Beurlaubung können zum Beispiel sein:
- ein Praktikum
- ein Auslandssemester (keine Beurlaubung bei integrierten Auslandssemestern)
- Mutterschutz, Elternzeit oder Kindererziehung
- gesundheitliche Probleme
Hinweise rund um die Beurlaubung
Während der Beurlaubung
- erhöht sich die Zahl Ihrer Fachsemester nicht.
- können Sie nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen und Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Mannheim ablegen.
Wichtig: Davon nicht betroffen sind Studierende, die wegen Mutterschutz oder Elternzeit beurlaubt werden. Sie können uneingeschränkt an Vorlesungen teilnehmen und Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und die Hochschuleinrichtungen nutzen (§ 61 Abs. 3 LHG). - haben Sie weder ein aktives noch passives Wahlrecht.
- dürfen Sie – mit Ausnahme der Bibliothek und der Universitäts-IT – keine Hochschuleinrichtungen nutzen.
- können Sie nicht als studentische Hilfskraft an der Universität Mannheim beschäftigt sein.
- dürfen Bachelor- und Masterarbeiten weder angemeldet noch abgegeben werden.
Auswirkungen der Beurlaubung
Eine Beurlaubung kann Auswirkungen an anderer Stelle nach sich ziehen, beispielsweise beim BAföG, beim Kindergeld, beim Deutschlandstipendium oder bei der Aufenthaltsgenehmigung. Bitte informieren Sie sich daher frühzeitig bei den entsprechenden Ämtern (wie Amt für Ausbildungsförderung, Kindergeldstelle oder gegebenenfalls Ausländerbehörde) über eventuelle Folgen.
Antrag auf Beurlaubung
Bitte stellen Sie den Antrag auf Beurlaubung online im Portal2 > Mein Studium > Anträge > Beurlaubung und beachten Sie die dort verfügbaren Informationen zur Antragsstellung.
Eine Entscheidung über die Gewährung eines Urlaubssemesters kann erst getroffen werden, wenn die geforderten Nachweise vorliegen. Wird Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie ein E-Mail und der Status „beurlaubt“ wird auf Ihren Studienbescheinigungen ausgewiesen. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, geht Ihnen ein schriftlicher Bescheid zu.
Bitte denken Sie daran, dass Sie den Semesterbeitrag auch bei einer Beurlaubung zahlen müssen.
Sollten Sie Studiengebühren für internationale Studierende oder Zweitstudiengebühren zahlen, sind Sie von der Gebührenpflicht für die Dauer der Beurlaubung befreit, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
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