Der Senat entscheidet in allen akademischen Angelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung sind für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ oder den Fakultäten zugewiesen sind.
Aufgaben
Der Senat ist insbesondere zuständig für die in § 19 Abs. 1 Satz 2 Landeshochschulgesetz genannten Aufgaben – so zum Beispiel für:
Weiteres regelt die Grundordung der Universität Mannheim.
Zum Senat gehören nach §1 Grundordnung kraft Amtes als stimmberechtigte Mitglieder die Rektorin oder der Rektor als dessen Vorsitzende oder Vorsitzender, die Kanzlerin oder der Kanzler sowie die zentrale Gleichstellungsbeauftragte. Weitere 36 stimmberechtigte Mitglieder werden durch Wahlen aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden, der Doktorandinnen und Doktoranden sowie der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt. Als beratende Mitglieder des Senats fungieren drei Prorektorinnen und Prorektoren sowie maximal fünf Dekaninnen und Dekane (soweit diese nicht bereits gewählte Mitglieder des Senats sind) und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verfassten Studierendenschaft.
Näheres zur Zusammensetzung des Senats gemäß §1 Grundordnung.
Hier finden Sie eine Übersicht über alle aktuellen Mitglieder des Senates.
Die Sitzungen des Senats sind in der Regel nicht öffentlich. Auf öffentliche Tagesordnungspunkte wird gesondert hingewiesen.
Hier finden Sie eine Übersicht der Sitzungstermine des Senates für die kommenden Semester.