Der Senat entscheidet in allen akademischen Angelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung sind für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ oder den Fakultäten zugewiesen sind.
Aufgaben
Der Senat ist insbesondere zuständig für die in § 19 Abs. 1 Satz 2 Landeshochschulgesetz genannten Aufgaben – so zum Beispiel für:
Weiteres regelt die Grundordung der Universität Mannheim.
Zum Senat gehören nach §1 Grundordnung kraft Amtes als stimmberechtigte Mitglieder der*die Rektor*in als dessen Vorsitzende*r, der*die Kanzler*in sowie die zentrale Gleichstellungsbeauftragte. Weitere 36 stimmberechtigte Mitglieder werden durch Wahlen aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, der Akademischen Mitarbeitenden, der Studierenden, der Doktorand*innen sowie der Gruppe der sonstigen Mitarbeitenden bestimmt.
Als beratende Mitglieder des Senats fungieren vier Prorektor*innen sowie maximal fünf Dekan*innen (soweit diese nicht bereits gewählte Mitglieder des Senats sind) und ein*e Vertreter*in der Verfassten Studierendenschaft.
Näheres zur Zusammensetzung des Senats gemäß §1 Grundordnung.
Hier finden Sie eine Übersicht über alle aktuellen Mitglieder des Senates.
Die Sitzungen des Senats sind in der Regel nicht öffentlich. Auf öffentliche Tagesordnungspunkte wird gesondert hingewiesen.
Hier finden Sie eine Übersicht der Sitzungstermine des Senates für die kommenden Semester.