Auslands-BAföG für Studium und Praktikum

Eine Ausbildungs­förderung im Ausland können Sie nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (kurz Auslands-BAföG) für ein Auslands­studium oder ein Pflicht­praktikum im Ausland ab einer Dauer von zwölf Wochen beantragen. Voraussetzung für das BAföG ist in der Regel die eine EU-Staats­angehörigkeit.

Auch für Studierende, die in Deutschland kein BAföG beziehen, kann die staatliche Förderung für das Ausland interessant sein. Die höheren Förderungs­sätze bei einer Ausbildung im Ausland können dazu führen, dass auch Studierende gefördert werden können, die im Inland wegen der Höhe des Einkommens ihrer Eltern keine Unterstützung erhalten.

Die Förderung über Auslands-BAföG hat eine maximale Dauer von zwölf Monaten und gilt für alle Länder weltweit.

Wichtig: Auch eine vollständige Ausbildung mit Abschluss (Bachelor oder Master) ist förderungs­fähig, in diesem Fall auch länger als zwölf Monate. Dies gilt jedoch nur im EU-Ausland und der Schweiz.

  • Finanz­ielle Leistungen

    Die Höhe der Leistungen ist abhängig von der Höhe des elterlichen Einkommens. Genaue Informationen erhalten Sie bei dem zuständigen BAföG-Amt. Wir können an dieser Stelle nur einen groben Überblick geben, da die Regelungen im Einzelfall sehr komplex sein können.

    Ausländische Studien­gebühren

    Das BAföG-Amt übernimmt (falls notwendig) die ausländischen Studien­gebühren bis zu einem Betrag von 4.600 Euro. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie sich als Free Mover selbst einen Studien­platz im Ausland organisiert haben. Diese Förderung muss nach aktuellem Stand nicht zurückgezahlt werden , sondern wird als Zuschuss gewährt.

    Allgemeine Leistungen

    Folgende Leistungen werden für ein Studium oder Praktikum im Ausland zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt:

    • Reisekostenzuschuss für einmalige Hin- und Rückreise
    • ggf. Zusatzleistungen für die Krankenkasse
    • einen je nach Land unterschiedlichen Auslands­zuschlag

    Wichtiger Hinweis:

    Master-Studierenden ist es möglich, auch dann Auslands-BAföG zu beantragen, wenn dieses bereits im Bachelor-Studium ausbezahlt wurde. Studierende können somit zweimal Auslands-BAföG in Anspruch nehmen: maximal zwölf Monate im Bachelor-Studium und maximal zwölf Monate während des Master-Studiums.

  • Zuständigkeit für die Antragstellung

    Für die Auslands­förderung sind je nach Zielland unterschiedliche BAföG-Ämter zuständig. Das Mannheimer BAföG-Amt ist nur für Ihr Inlands-BAföG zuständig. Dort können Sie sich aber auch allgemein zum BAföG beraten lassen.

    Im eigenen Interesse sollten Sie den Antrag auf Ausbildungs­förderung mehrere Monate vor Beginn des Auslands­aufenthaltes stellen, damit die Förderung rechtzeitig zur Verfügung steht und keine Finanzierungs­lücke entsteht. Denken Sie außerdem daran, das Inlands-BAföG bis inklusive ihres letzten Monats vor der Ausreise zu beantragen, damit Inlands- und Auslands-BAföG direkt aneinander anschließen.

  • Kombinierbarkeit mit anderen Fördermitteln

    Stipendien aus öffentlichen Mitteln (zum Beispiel Erasmus, PROMOS, DAAD, Baden-Württemberg-Stipendium, Deutschland-Stipendium) sind bis zur Höhe von 300 Euro anrechnungs­frei.

    Bei Stipendien aus privaten Quellen gelten andere Freibeträge. Stipendiaten der Begabten­förderungs­werke sind vom BAföG-Bezug ausgeschlossen. Erkundigen Sie sich bitte beim BAföG-Amt nach den genauen Regelungen.

  • Nachweis über Sprach­kenntnisse

    In manchen Fällen verlangt das BAföG-Amt nicht nur einen Nachweis über Sprach­kenntnisse in der Unterrichtssprache, sondern auch Grund­kenntnisse in der Landes­sprache.
     
    Studierende, die Auslands-BAföG beantragen und im Rahmen eines Erasmus-Programms oder mit einem DAAD-Stipendium einen Auslands­aufenthalt absolvieren, müssen keine Grund­kenntnisse der Landes­sprache nachweisen.

    Alle Studierenden, die ohne Erasmus- oder DAAD-Stipendium an eine Partner­universität oder als Free Mover ins Ausland gehen, sollten sich beim zuständigen BAföG-Amt über die individuellen Bestimmungen erkundigen.

    Falls Grund­kenntnisse in der Landes­sprache nötig sind, gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Erwerb der Sprach­kenntnisse vor dem Beginn des Auslands­aufenthalts, beispielsweise durch einen Kurs bei Studium Generale (zum Beispiel Schwedisch, Niederländisch, Polnisch etc.), an einer Volkshochschule oder Abendakademie
       
    • Studien­begleitender Erwerb: Man kann die Sprach­kenntnisse auch erst an der Gasthochschule vor Ort erwerben. Fast alle Hochschulen bieten ab Semesterbeginn studien­begleitende Sprachkurse in der Landes­sprache für Austausch­studierende an. Die Sprach­kenntnisse, die mindestens dem Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens entsprechen müssen, sollten Sie dann zeitnah nachreichen. Der Sprach­kenntnis-Nachweis kann formlos erfolgen, muss aber beinhalten, dass die Kenntnisse innerhalb der ersten zwei Monate ab Beginn des Auslands­aufenthalts erworben wurden.

    Bis zum Eingang dieses Nachweises wird Ihnen der BAföG-Satz „unter Vorbehalt“ gezahlt.

    Ausführliche Informationen finden Sie auf der offiziellen Seite für BAföG.

Wir beraten Sie gerne: