Exmatrikulation
Mit der Exmatrikulation erlischt Ihre Mitgliedschaft in der Universität Mannheim. Die Exmatrikulation erfolgt entweder auf Antrag oder von Amts wegen.
Hinweise rund um die Exmatrikulation
Wirksamkeit der Exmatrikulation
Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie beantragt wurde. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Das gilt zum Beispiel bei Studienabschluss, Hochschulwechsel im laufenden Semester oder Verlust des Prüfungsanspruches.
Wichtig: Bedenken Sie, dass es unter Umständen günstiger sein kann, bis zum Ende eines Semesters eingeschrieben zu bleiben, da Sie als Studierende oder Studierender die günstige studentische Krankenversicherung nutzen können und Ihre Eltern gegebenenfalls noch Kindergeld erhalten.
Exmatrikulation und Prüfungsverfahren
Durch die Exmatrikulation wird ein bestehendes Prüfungsverfahren nicht beendet, das heißt, Prüfungsanmeldungen werden durch eine Exmatrikulation nicht aufgehoben. Ebenso müssen Sie an Wiederholungsprüfungen teilnehmen, wenn die Prüfungsordnung das vorsieht.
Sollten Sie sich in einem oder mehreren Prüfungsverfahren befinden und an der Prüfung nach Ihrer Exmatrikulation nicht mehr teilnehmen wollen, müssen Sie die Entlassung aus dem Prüfungsverfahren beantragen. Bitte geben Sie dazu bei der Online-Antragstellung die betreffenden Prüfungen mit Angabe des Prüfungsdatums im Kommentarfeld an.
Exmatrikulation auf Antrag
Bitte stellen Sie den Antrag auf Exmatrikulation online im Portal² > Mein Studium > Anträge > Exmatrikulation und beachten Sie die dort verfügbaren Informationen zur Antragsstellung.
Beantragung einer Exmatrikulationsbescheinigung nach einer von Amts wegen erfolgten Exmatrikulation
Wenn Sie von Amts wegen exmatrikuliert wurden, sollten Sie die Exmatrikulation im Nachhinein in eine ordentliche umwandeln, damit wir Ihnen Ihre Exmatrikulationsbescheinigung ausstellen können. Diese benötigen Sie zum Beispiel zur Vorlage bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Immatrikulation an einer anderen Hochschule. Bitte senden Sie dazu eine E-Mail an den Express-Service mit dem Betreff Exmatrikulationsbescheinigung und Ihrer Matrikelnummer. Eine ordentliche Exmatrikulation kann nur erfolgen, wenn bei der Universitätsbibliothek keine Medien- und / oder Gebührenforderungen mehr ausstehen.
In der Mail geben Sie bitte an, aus welchem der folgenden Gründe die Exmatrikulation erfolgte:
- Beendigung des Studiums nach bestandener Prüfung
- Abschluss steht aus – Beendigung des Studiums steht bevor
- Studienabbruch
- Hochschulwechsel
- Verlust Prüfungsanspruch
- Studienunterbrechung
- Sonstige Gründe
Sollten Sie nach einer Exmatrikulation von Amts wegen noch zu Prüfungen angemeldet sein, an denen Sie nicht mehr teilnehmen möchten, müssen Sie die Entlassung aus dem Prüfungsverfahren beantragen. Bitte nennen Sie dazu die betreffenden Prüfungen mit Angabe des Prüfungsdatums und geben an, dass Sie aus dem Prüfungsverfahren entlassen werden möchten.