(Stand: 31. März 2022)
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
Informationen für Beschäftigte und Digitale Services für Beschäftigte
Informationen für Studierende
Informationen für Besucherinnen und Besucher
Hygienekonzept
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
am 2. April laufen die gesetzlichen Infektionsschutz-Vorgaben von Bund und Land größtenteils aus. Angesichts der aktuell noch sehr hohen Infektionszahlen gelten an der Universität Mannheim ab dem 3. April folgende Regelungen, um die Gesundheit aller Universitätsangehörigen zu schützen sowie die Arbeitsfähigkeit der Fakultäten und der zentralen Betriebseinheiten sicherzustellen:
Tragen von Masken in Universitätsgebäuden
Das Rektorat empfiehlt auch weiterhin das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske in Lehrveranstaltungen (außer für Dozierende), Gemeinschaftsbereichen, auf Verkehrsflächen (Fluren, Teeküchen etc.) und überall dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. FFP2-Masken bieten dabei einen sehr viel höheren Schutz vor einer Infektion als medizinische Masken.
Für Beschäftigte der Universität gilt aufgrund des Arbeitsschutzes weiterhin die Pflicht, eine medizinische oder eine FFP2-Maske zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Bei Kontakt mit Personen, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, wie zum Beispiel ggfs. Studierende, müssen Beschäftigte eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Beratungsgespräche sollten nach Möglichkeit weiter digital oder nur mit Termin und Abstand durchgeführt werden.
Schließung des Hörsaalpass-Zentrums
Da ab 3. April auch für Lehrveranstaltungen keine 3G-Nachweise mehr vorgelegt werden müssen, schließt das Hörsaalpass-Zentrum (HPZ) mit Ablauf des 2. April. Die dort gespeicherten Daten werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben gelöscht.
Homeoffice
Die bisher bis Ostern geltende Übergangsregelung zum Homeoffice für Beschäftigte wird bis zum 22. Mai 2022 verlängert. Das heißt, Beschäftigte können in Abstimmung mit ihren Vorgesetzten weiterhin bis zu 100 Prozent von zu Hause aus arbeiten, sofern ihre Dienstaufgaben dies zulassen. Voraussichtlich nach dem 22. Mai tritt dann die bereits vereinbarte allgemeine Telearbeitsregelung an der Universität in Kraft, sofern die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben zu diesem Zeitpunkt kein pandemiebedingtes Homeoffice-Angebot mehr vorsehen.
Bitte beachten Sie: Wenn es aus dienstlichen Gründen notwendig ist, kann selbstverständlich im Rahmen des den jeweiligen Einrichtungen zur Verfügung stehenden Raumkontingents vor Ort gearbeitet werden. Büros sollten in der Regel nur einzeln belegt werden, in größeren Büros sind aber auch Mehrfachbelegungen möglich. Weitere Informationen zu den Rahmenbedingungen für Mehrfachbelegungen erhalten Sie von der Stabstelle für Arbeitssicherheit.
Dienstliche Veranstaltungen (außer Lehrveranstaltungen)
Dienstliche Veranstaltungen können vor Ort stattfinden, wenn entweder Masken getragen oder der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und für ausreichend Belüftung gesorgt wird. Im zweiten Fall können die Teilnehmenden am Sitzplatz die Masken ablegen.
Voraussichtlich zum 9. April wird in den Räumen des HPZ im Arkadentheater (EW 086, Schloss Ehrenhof West) ein Testzentrum eines externen Anbieters eingerichtet. Nutzen Sie gerne dieses zusätzliche Angebot, um sich regelmäßig testen zu lassen.
Wir hoffen, dass diese Regelungen dazu beitragen, dass Sie alle sich auch zukünftig auf dem Campus gut aufgehoben fühlen. Bitte nehmen Sie weiterhin Rücksicht und passen Sie aufeinander auf.
Beste Grüße
Ihre
Barbara Windscheid Prof. Dr. Thomas Puhl
Kanzlerin Rektor
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
aktuell sieht es so aus, dass die Home-Office-Pflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Erscheinen der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung am 20. März 2022 wegfallen wird.
Angesicht der aktuell wieder steigenden Coronazahlen hat sich die Universität Mannheim jedoch unabhängig von den noch zu erlassenden neuen Arbeitsschutzvorschriften für eine Übergangsregelung entschieden: Bis einschließlich 14. April 2022 (Ostern) erhalten Beschäftigte das Angebot, in Abstimmung mit ihren Vorgesetzten weiterhin bis zu 100 Prozent von zu Hause zu arbeiten, sofern die Dienstaufgaben dies zulassen. Nach Ostern tritt dann die Telearbeitsregelung in Kraft, sofern die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben zu diesem Zeitpunkt kein Home-Office-Angebot mehr vorsehen. Falls Sie nach dem 14. April Telearbeit für sich planen, aber bisher noch keinen Antrag gestellt haben sollten, bitten wir Sie, dies nachzuholen (Antrag per E-Mail bitte an telearbeit). verwaltung.uni-mannheim.de
Alle Beschäftigte, die vor Ort arbeiten, erhalten zudem ab nächster Woche voraussichtlich nur noch einen kostenfreien Corona-Selbsttest pro Woche – die Anzahl pro Person und Woche wurde in dem noch zu verabschiedenden Referentenentwurf der neuen Arbeitsschutzverordnung angepasst. Wir bitten Sie, dies ab sofort bei Ihren Bestellungen zu berücksichtigen.
Mögliche Änderungen zur 3G-Regel am Arbeitsplatz sind noch nicht abschließend geklärt. Wir werden Sie dazu im Laufe der kommenden Woche auf der Corona-Website und im Intranet informieren. Schauen Sie daher bitte dort aktiv vorbei.
Beste Grüße
Ihre
Barbara Windscheid
Kanzlerin
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
laut Corona-Verordnung vom 8. Februar 2022 ist die Kontaktnachverfolgung bei Veranstaltungen ab sofort nicht mehr erforderlich. Dies gilt sowohl für Lehrveranstaltungen als auch für alle anderen Veranstaltungen an der Universität wie beispielsweise dienstliche Meetings. Das bedeutet, dass Sie sich beim Besuch einer Präsenzveranstaltung auf dem Campus nicht mehr über Checkin ein- und ausloggen bzw. kein Papierformular mehr ausfüllen müssen. Die Veranstaltungs- bzw. Meeting-Leitung muss die Kontaktdaten der Teilnehmenden auch nicht mehr für die Gesundheitsbehörden speichern.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich beim Arbeiten auf dem Campus jedoch weiterhin über Checkin einloggen müssen, da die 3G-Kontrolle hierüber abgewickelt wird.
Auch in Lehrveranstaltungen fällt die Kontaktnachverfolgung weg. Es ist jedoch Studierenden und Lehrenden weiterhin auf freiwilliger Basis möglich, sich für die Veranstaltungen über Checkin zu registrieren. Da die freiwillige Registrierung die Hörsaalpasskontrollen erleichtert, empfiehlt die Universität weiterhin eine Anmeldung über Checkin. Nähere Informationen dazu geht den Lehrenden und Studierenden in einer separaten E-Mail zu.
Mit besten Grüßen – und bleiben Sie gesund
Ihre
Task-Force
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Beschäftigte,
mit dem Ende des Herbst-/
Verlängerung der Hörsaalpässe
Mit Beginn des neuen Semesters verlieren die im HWS 2021/22 ausgestellten Hörsaalpässe ihre Gültigkeit. Was müssen Sie nun tun, um weiterhin auf dem Campus arbeiten zu können?
Verifizierung des 3G-Nachweises: Wer vor Ort arbeitet, muss ab 1. Februar im Hörsaalpass-Zentrum seinen 3G-Nachweis erneut verifizieren lassen. Für die Ausstellung des neuen Hörsaalpasses gibt es eine Übergangsfrist, um lange Wartezeiten im Hörsaalpass-Zentrum zu vermeiden. Bitte lassen Sie Ihren 3G-Nachweis am ersten Tag, an dem Sie vor Ort arbeiten, verifizieren. Dies sollte spätestens bis einschließlich 28. Februar erfolgen. Bitte beachten Sie, dass für die Verlängerung Ihres digitalen Hörsaalpasses zukünftig die Speicherung zusätzlicher Daten notwendig sein wird (siehe „Voraussetzung für die Verlängerung digitaler Hörsaalpässe“).
Voraussetzung für die Verlängerung digitaler Hörsaalpässe: Wie Sie den Medien entnehmen konnten, hat das Robert Koch-Institut die Gültigkeitsdauer des Genesenen-Status von sechs auf drei Monate verkürzt. Wer mit Janssen von Johnson & Johnson geimpft wurde, gilt zudem nur noch dann als grundimmunisiert, wenn sie oder er mit einem weiteren Impfstoff zweitgeimpft wurde. Aufgrund dieser Änderungen ist es zukünftig notwendig, die grundsätzliche Art der Immunisierung (z.B. „genesen“, „grundimmunisiert“, „genesen und geimpft“) und das Datum Ihrer Immunisierung zu hinterlegen, um die Gültigkeit Ihres digitalen Hörsaalpasses zuverlässig berechnen und an zukünftige gesetzliche Änderungen anpassen zu können. Diese wichtigen Daten werden so datensparsam wie möglich gespeichert und werden natürlich nicht im Hörsaalpass angezeigt. Sie können bei Ihrem Besuch im Hörsaalpass-Zentrum selbst entscheiden, ob Sie einer Speicherung der genannten Daten zustimmen oder nicht. Wenn Sie der Speicherung der Daten nicht zustimmen, erhalten Sie einen Hörsaalpass in Papierform mit der Gültigkeitsdauer von 24 Stunden. Die Ausstellung eines digitalen Hörsaalpasses ist in diesem Fall nicht möglich.
Da wir außerdem damit rechnen, dass Deutschland in Kürze die EU-Vorgabe umsetzen wird, nach der Grundimmunisierte nach neun Monaten nicht mehr als vollständig geimpft gelten, haben Sie zudem schon jetzt freiwillig die Möglichkeit, auch die Booster-Impfung im System zu hinterlegen. Dies hätte den Vorteil, dass Sie nach der Umsetzung der EU-Vorgabe nicht noch einmal ins Hörsaalpass-Zentrum kommen müssen.
All diese Regelungen und Möglichkeiten sollen dazu beitragen, dass Sie möglichst selten das Hörsaalpass-Zentrum aufsuchen müssen, um Ihre digitalen 3G-Nachweise anzupassen.
Fragen zur Neuausstellung Ihres Hörsaalpasses beantwortet das Team des Hörsaalpass-Zentrums gerne per E-Mail.
Start des FSS 2022
Wie im Herbstsemester 2021/22 angekündigt, ist das Frühjahrssemester 2022 grundsätzlich ein Präsenzsemester. Leider sind durch die pandemische Entwicklung und die Prognosen zur aktuellen Infektionswelle Anpassungen dieser Planung notwendig. Um den Studienbetrieb sicherzustellen und alle vor Infektionen zu schützen, hat das Rektorat entschieden, dass die Lehrenden für Veranstaltungstermine bis zum 8. April 2022 (d.h. bis zu den Osterferien) selbstständig entscheiden können, ob sie wie geplant in Präsenz oder alternativ digital lehren. Nach den Osterferien wird dann die Präsenzlehre die Regel sein und Onlineunterricht nur in Ausnahmefällen stattfinden. Die Lehrenden und Studierenden wurden bereits dazu informiert.
Alternative Impfangebote
Die Universität Mannheim hat sich das Ziel gesetzt, für alle Interessierten eine Auffrischungsimpfung in den Räumlichkeiten der Universität anzubieten. Leider ist die Nachfrage nach Impfungen bei der geplanten Aktion sehr gering ausgefallen, daher konnte das Angebot nicht aufrechterhalten werden. Es wird aber voraussichtlich Mitte Februar eine weitere Impfaktion an der Universität Mannheim stattfinden, die sowohl für Studierende als auch für Beschäftigte offen sein wird. Sobald uns dazu genauere Informationen vorliegen, informieren wir Sie per E-Mail. Wenn Sie aktuell auf der Suche nach einer Impfmöglichkeit sind, empfehlen wir das Angebot im Mannheimer Rosengarten (für Mannheimer Bürgerinnen und Bürger). Weitere Impfstationen in Mannheims Innenstadt finden Sie auch auf diesem Stadtplan.
Bitte passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!
Beste Grüße
Ihre Task-Force
Antworten auf viele häufig gestellte Fragen finden Sie auf dieser Website und in den weiterführenden Links. Falls Ihre Frage hier nicht bereits beantwortet wird, senden Sie Ihre Anfrage bitte an task-force uni-mannheim.de.
Im Falle einer positiven COVID19-Testung in einer Lehrveranstaltung, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die Task-Force (unter Angabe der betroffenen Lehrveranstaltung und des Datums): task-force uni-mannheim.de.
Bitte informieren Sie sich auch über die lokalen Maßnahmen in Mannheim und Baden-Württemberg, die über den Hochschulberereich hinaus gehen. Informationen dazu finden Sie insbesondere in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, auf der Website der Stadt Mannheim und auf der Website des Sozialministeriums Baden-Württemberg.
Personen mit ungeklärten Corona-typischen Symptomen (insbesondere Fieber, trockener Husten, Atemnot, Kopfschmerzen, laufende Nase, rauer Hals, raue Kehle) dürfen die Universitätsgebäude weder betreten noch an Veranstaltungen der Universität teilnehmen. Bei Beschäftigen gilt gemäß der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben das Betretungsverbot zusätzlich bereits bei weiteren Erkältungssymptomen.
Sollten Sie Corona-typische Symptomen bei sich feststellen, während Sie sich auf dem Campus befinden, verlassen Sie bitte laufende Präsenzveranstaltungen bzw. den Arbeitsplatz und bleiben Sie zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist.
Die Universitätsleitung empfiehlt, die Corona-Warn-App der Bundesregierung zu nutzen.
Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Dem Arbeitsschutz kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Das vorliegende Hygienekonzept regelt vor dem Hintergrund einer aktuellen, epidemiologischen Lage die notwendigen Maßnahmen, die von allen Beschäftigten in Gebäuden, auf dem Gelände und in Fahrzeugen der Universität zu befolgen sind. Die Regelungen für die Beschäftigten werden analog für alle Studierenden und sonstigen Mitglieder und Angehörigen der Universität empfohlen.
Das Hygienekonzept wird regelmäßig an die neuen Vorgaben und Empfehlungen der Gesetze, Verordnungen und Behörden sowie an die entsprechenden Entwicklungen der Corona-Maßnahmen der Universität und deren Auswirkungen auf die Einschränkungen der Universität angepasst.
Um einer möglichen Ausbreitung entgegenzuwirken,
Weitere Informationen
Allgemeine Empfehlungen zum Infektionsschutz finden sie auch auf der Website der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie des Bundesministeriums für Gesundheit.
Beschäftigte der Universität können sich bei Fragen an den arbeitsmedizinischen Dienst der Universität Mannheim wenden. Für konkrete medizinische Rückfragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an amd. Wünschen Sie einen telefonischen Termin mit dem Betriebsarzt, so wenden Sie sich bitte mit dem Stichwort „Coronavirus“ per E-Mail an uni-mannheim.debgm. verwaltung.uni-mannheim.de
Das Rektorat empfiehlt auch weiterhin das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske in Lehrveranstaltungen (außer für Dozierende), Gemeinschaftsbereichen, auf Verkehrsflächen (Fluren, Teeküchen etc.) und überall dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. FFP2-Masken bieten dabei einen sehr viel höheren Schutz vor einer Infektion als medizinische Masken.
Für Beschäftigte der Universität gilt aufgrund des Arbeitsschutzes weiterhin die Pflicht, eine medizinische oder eine FFP2-Maske zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Bei Kontakt mit Personen, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, wie zum Beispiel ggfs. Studierende, müssen Beschäftigte eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen.
Wenn eine Unterbringung in Einzelbüros nicht möglich und eine gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Personen erforderlich ist, müssen die Schreibtische so angeordnet werden, dass man sich nicht unmittelbar gegenübersitzt und Abstandsregeln eingehalten werden können. Ist dies nicht möglich, ist eine Trennung durch eine Schutzscheibe vorzusehen oder eine medizinische oder FFP2-Maske zu tragen. Die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln müssen durch entsprechende organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden.
Die Universität stellt ihren Beschäftigten geeignete OP-Masken undFFP2-Masken für den Arbeitsplatz sowie für die Verkehrsflächen und Gemeinschaftsräume zur Verfügung. Die Masken wurden von der Universität geprüft und entsprechen den Qualitätsanforderungen nach EN149.
Mehr Informationen dazu, wie Einrichtungen diese Masken für ihre Beschäftigten bestellen können, finden Sie auf der Webseite der Stabsabteilung Beschaffung.
Studierende tragen selbst Sorge für eine geeignete medizinische Maske.
Hinweis zur Nutzung von FFP2-Masken: Bitte beachten Sie beim Tragen von FFP2-Masken, dass Sie diese nicht ununterbrochen über den gesamten Arbeitstag tragen sollten. Wenn Sie FFP2-Masken über längere Zeit tragen, sollten Sie regelmäßig Masken-Pausen einplanen (z.B. alle 75 Minuten eine Pause von 30 Minuten) und die Maske idealerweise nach zwei bis drei Stunden Tragedauer wechseln.
Das Reinigungskonzept finden Sie im Intranet.
Anrufbeantworter (z.B. in Sekretariaten) können auch aus dem Homeoffice/
Bei Fragen können sich Beschäftigte an den arbeitsmedizinischen Dienst der Universität Mannheim wenden.
Zur Umsetzung des Hygienekonzepts wird die Montage und Befüllung festinstallierter Desinfektionsspender an den Haupteingängen der Universitätsgebäude zentral organisiert. Zusätzlich stellt die Stabsabteilung Beschaffung zentral finanzierte und vorgehaltene Schutz- und Hygieneartikel bereit. Hierzu gehören auch „Operations-Masken“ (Mund-Nasenschutz) nach DIN EN 14683:2019–10 sowie FFP2-Masken.
Informationen zur Bestellung finden Sie hier.
Für die Umsetzung des Hygienekonzepts in Ihrem Arbeitsbereich finden Sie zweisprachige Schilder und Vordrucke mit Verhaltensregeln und Hinweisen zum Selbstausdrucken und -aufhängen im Intranet.
In den drei untenstehenden Dokumenten geben wir Ihnen Hinweise zum weiteren Vorgehen im Fall, dass Sie selbst positiv auf COVID-19 getestet oder dass Sie als Vorgesetzte oder Vorgesetzter über einen Infektionsfall in Ihrem Team oder Ihrer Abteilung informiert wurden sowie einen Textbaustein für die Kommunikation mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Bei einer besonderen Häufung von Fällen informieren Sie bitte die Stabstelle Arbeitssicherheit.
Für den Fall, dass Sie eine Rückmeldung aus einer Ihrer Lehrveranstaltungen seitens einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers über eine positive COVID-19 Testung erhalten, geben wir Ihnen nachfolgend einige Hinweise zum weiteren Vorgehen:
Zunächst sollten Sie klären, welche Ihrer Lehrveranstaltungen betroffen sind und ob das Hygienekonzept der Universität Mannheim dabei eingehalten wurde:
Aus Gründen der Fürsorge bitten wir Sie, nach der zuvor einzuholenden Zustimmung durch die infizierte Person, die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer vorsorglich über den aufgetretenen Infektionsfall zu informieren. Einen Textbaustein für die Kommunikation mit den Studierenden finden Sie weiter unten. Sollten Studierende trotz Ihrer Information noch Fragen haben, empfehlen Sie Ihnen bitte, Kontakt zu einem Hausarzt aufzunehmen.
Bitte informieren Sie in jedem Fall die Task-Force über die Situation und teilen Sie uns mit, welcher Kurs an welchem Tag betroffen ist. Auch Ihre Lehrstuhlinhaberin oder Ihren Lehrstuhlinhaber sowie das Dekanat Ihrer Fakultät sollte über die Situation informiert werden. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an task-force. uni-mannheim.de
Textbaustein „Information an die Studierenden“:
Liebe Studierende,
wir möchten Sie heute vorsorglich darüber informieren, dass in der Lehrveranstaltung „___“ am Wochentag, Datum eine Person anwesend war, die zwischenzeitlich positiv auf COVID-19 getestet wurde.
Bitte prüfen Sie, ob Sie während der Lehrveranstaltung die AHA-Regeln eingehalten haben, testen Sie sich regelmäßig und beachten Sie die Regelungen der Corona-Verordnung Absonderung. Sollten Sie sich unsicher fühlen, steht es Ihnen frei, sich bei Rückfragen an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt zu wenden.
Sollten Sie Corona-typische Symptome entwickeln, bitten wir Sie, den Campus nicht zu betreten sowie nicht an Veranstaltungen der Universität teilzunehmen bis der Verdacht ärztlich abgeklärt ist.
Wir möchten Ihnen grundsätzlich ans Herz legen, dass Sie sich selbst in Hinblick auf Symptome beobachten und sich unabhängig davon, ob Sie Symptome haben, regelmäßig auf eine mögliche Infektion testen. Darüber hinaus empfiehlt die Universitätsleitung die Nutzung der Corona-Warn-App der Bundesregierung.
Bei Rückfragen an die Universität wenden Sie sich gerne an task-force
uni-mannheim.de.Beste Grüße und passen Sie auf sich auf!
Ihr / Ihre
Alle Beschäftigten, die vor Ort arbeiten, erhalten seit 14. März 2022 nur noch einen kostenfreien Corona-Selbsttest pro Woche – die Anzahl pro Person und Woche wurde in der neuen Arbeitsschutzverordnung angepasst. Wir bitten Sie, dies bei Ihren Bestellungen zu berücksichtigen.
Das Testangebot gilt für alle Beschäftigten (inklusive studentischer Hilfskräfte), die vor Ort in der Universität arbeiten (müssen) sowie Prüfungsteilnehmende. Die (Selbst-)Testung ist für die Beschäftigten freiwillig und ersetzt nicht die strikte Einhaltung des Hygienekonzeptes.
Wie erhalten Beschäftigte die Corona-Tests?
Pro Einrichtung/
Wie wird der Test durchgeführt?
Bei den bereitgestellten Corona-Tests handelt es sich um Selbsttests. Das heißt, die Corona-Tests werden nicht von medizinischem Personal durchgeführt, sondern Sie erhalten Ihre Tests per Hauspost und führen diese dann entsprechend der Gebrauchsanweisung in der Packungsbeilage selbstständig zu Hause durch. Auf ZEIT Online zum Beispiel finden Sie eine Videoanleitung, die die Durchführung von Selbsttests anschaulich erklärt.
Wann sollte ich den Test durchführen?
Nachdem Sie die Corona-Selbsttests erhalten haben, bitten wir darum, die Tests an einem der Präsenztage und vor Betreten des Universitätsgeländes durchzuführen. Nur so können Sie im Falle einer positiven Testung rechtzeitig reagieren und eine mögliche Ansteckung von Kolleginnen und Kollegen oder Studierenden an diesem Tag vermeiden.
Was ist zu tun bei einem positiven/
Positives Testergebnis: Sollten Sie bei der Selbsttestung ein positives Corona-Testergebnis erhalten, bitten wir darum, den Campus vorerst nicht zu betreten. Bleiben Sie in diesem Fall bitte zu Hause oder begeben Sie sich umgehend in häusliche Isolierung. Um sicher zu sein, dass das Ergebnis richtig ist, muss ein PCR-Test durchgeführt werden. Dafür sollte die Hausärztin bzw. der Hausarzt oder die 116 117 kontaktiert werden. Hinweise zum weiteren Vorgehen bei einem Corona-Fall im Team finden Sie auch auf der Corona-Website.
Negatives Testergebnis: Sie können den Campus ganz normal betreten. Bitte beachten Sie: Da der Test keine hundertprozentige Sicherheit garantiert und nur eine Momentaufnahme darstellt, kann er andere Hygienemaßnahmen zwar sinnvoll ergänzen, aber nicht ersetzen.
Personen mit ungeklärten Corona-typischen Symptomen (insbesondere Fieber, trockener Husten, Atemnot, Kopfschmerzen, laufende Nase, rauer Hals, raue Kehle) sollten die Universitätsgebäude weder betreten noch an Veranstaltungen der Universität teilnehmen. Bei Beschäftigen gilt gemäß der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben ein Betretungsverbot des Campus bei Corona-typischen Symptomen sowie bei weiteren Erkältungssymptomen.
Sollten Beschäftigte Corona-typische Symptomen bei sich feststellen, während Sie sich auf dem Campus befinden, bitten wir diese, den Arbeitsplatz zu verlassen und zu Hause zu bleiben, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist.
Achtung: Aktuell können Dienstreisen in VIRUSVARIANTENGEBIETE nicht genehmigt werden! Bitte informieren Sie sich im Vorfeld Ihrer Dienstreise, ob das Land, in das Sie reisen, zu den Virusvariantengebieten zählt (auf den Seiten des RKI). Dies gilt auch für bereits genehmigte Dienstreisen, soweit ein Gebiet erst nach der Genehmigung als Virusvariantengebiet eingestuft wird. Sollte das Gebiet, in das Sie reisen, erst nach Dienstreiseantritt als Hochinzidenzgebiet eingestuft werden, wird gebeten, sich umgehend mit der Leitung des Dezernats Personal, Berufungen und Drittmittel in Verbindung zu setzen.
Dienstreisen in Gebiete, die weder als Hochrisiko- noch als Virusvariantengebiet eingestuft werden
Die Zahl der Beschäftigten, die durch Dienstreisen einem zusätzlichen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist auf das für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendige Maß zu begrenzen. Dabei ist angesichts der epidemischen Lage vor Ort zu prüfen, inwieweit die Dienstreisen durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel ersetzt oder auch reduziert werden können.
In den Fällen, in denen für die Erledigung der jeweiligen Dienstaufgabe die Durchführung einer Dienstreise in ein Nicht-Risikogebiet erforderlich ist, kann unter Abwägung der Risiken und auf Antrag eine Einzelfallentscheidung getroffen werden. Für eine solche benötigen wir vorab:
Bitte reichen Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen rechtzeitig ein, und planen Sie mit einer Bearbeitungszeit für die Entscheidung über die Genehmigung der Dienstreise von ca. 2 Wochen. Bitte beachten Sie, dass der allgemeine Versicherungsschutz sowie die Möglichkeit der Kostenübernahme erst mit erteilter Dienstreise-Genehmigung eintreten.
Wenden Sie sich hierzu und bei weiteren Fragen zu Dienstreiseangelegenheiten – bitte möglichst via E-Mail – an das Reisekostenteam des Personaldezernats.
Dienstreisen in sogenannte Hochrisikogebiete
Dienstliche Reisen in sogenannte Hochrisikogebiete sind aktuell grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Sie hierzu die Liste der Hochinzidenz- und VirusvariantengebieInformationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI sowie das COVID-19-Dashboard des RKI). Dies gilt auch für bereits genehmigte Dienstreisen, soweit ein Gebiet erst nach der Genehmigung als Hochrisikogebiet eingestuft wird. Sollte das Gebiet, in das Sie reisen, erst nach Dienstreiseantritt als Hochinzidenzgebiet eingestuft werden, wird gebeten, sich umgehend mit der Leitung des Dezernats Personal, Berufungen und Drittmittel in Verbindung zu setzen.
Bitte halten Sie sich in jedem Fall vor und während der Dienstreise über die epidemiologische Entwicklung in den entsprechenden Gebieten informiert und beachten Sie die Hinweise des Auswärtigen Amtes, des Robert-Koch-Instituts sowie des Sozialministeriums.
Test- und Quarantänepflicht
Wir weisen darauf hin, dass bei der Ein- oder Rückreise nach Baden-Württemberg die aktuell geltenden Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) zur Test- und Quarantänepflicht einzuhalten sind.
Das bedeutet für Sie: Bitte kommen Sie nicht an die Universität, solange die Vorgaben der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) (siehe oben) nicht erfüllt sind und Sie insbesondere noch unter Quarantäne stehen. Bei Fragen zur Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz an der Universität Mannheim bitten wir Sie, sich (von Zuhause) mit der Leitung des Dezernats Personal, Berufungen und Drittmittel in Verbindung zu setzen.
Stornokosten
In der aktuellen Situation empfehlen wir immer einen stornierbaren Tarif zu wählen. Sagt der Veranstalter die Veranstaltung corona-bedingt ab (Nachweis ist beizufügen), sind die entstandenen Stornokosten (wie z.B. für Hotel, Bahn, Flug, Teilnahmegebühr) mit der Reisekostenabrechnung erstattungsfähig, soweit ein Nachweis vorgelegt wird, dass die/
Gutscheinerstattung
Verschiedene Beförderungsunternehmen sind aufgrund der Corona-Maßnahmen gezwungen, die geplante Dienstreise zu stornieren und bieten nun Gutscheine statt Rückerstattungen an. Die Universität Mannheim akzeptiert grundsätzlich keine Gutscheine/
Damit Lehrende und Beschäftigte der Universität Mannheim auch in Zeiten von Homeoffice und Hybridlehre gut zusammenarbeiten können, stellt die Universitäts-IT (UNIT) eine Reihe von digitalen Services zur Verfügung:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die Universitätsverwaltung telefonisch, per E-Mail oder über Microsoft Teams erreichen, auch Besprechungen mit mehreren Personen sind möglich.
Online-Terminvereinbarung
Es gibt die Möglichkeit, Termine mit der jeweiligen Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter online zu buchen. Der Link zur Terminbuchung befindet sich im Kontakt-Feld der jeweiligen Ansprechperson. Bei Studienangelegenheiten ist die Terminvergabe über die Webseiten des Dezernats II möglich. In Personalangelegenheiten oder sonstigen Angelegenheiten des Dezernats V können Terminanfragen über die Intranetseite des Dezernats V gestellt werden. Nicht-Beschäftigte finden zudem ein Online-Formular zur Kontaktaufnahme auf der Website der Personalabteilung. Zum Infektionsschutz und aufgrund der Raumbedingungen finden diese Termine in der Regel über MS Teams oder Telefon statt. In besonderen Fällen ist ein Treffen vor Ort möglich.
Verträge unterzeichnen
Verträge werden soweit möglich auf elektronischem Weg oder via (Haus-)Post geschlossen. Ist dies nicht möglich – z.B. bei Arbeitsverträgen – erhalten Sie einen individuellen Vor-Ort-Termin.
Bescheinigungen anfordern
Bescheinigungen erhalten Sie elektronisch oder via (Haus-)Post.
Unterlagen einreichen
Unterlagen und Dokumente können der Verwaltung elektronisch oder – falls das Original erforderlich ist – via (Haus-)Post geschickt werden.
Hausmeister
Alle Hausmeister befinden sich im regulären Dienst und sind unter den bekannten Kontaktdaten erreichbar.
Pforte
Die Pforte am Haupteingang Ost ist mit zwei Personen (24 Stunden/7 Tage die Woche) besetzt. Die Hotline der Pforte ist bei Fragen und Problemen unter der Telefonnummer 181–1110 erreichbar.
Technische Anlagen
Alle technischen Anlagen befinden sich im Regelbetrieb.
Lüftungsanlagen und manuelles Lüften
Die Universität Mannheim verfolgt mit allen Maßnahmen das Ziel, das Infektionsrisiko auf allen Übertragungswegen zu minimieren und die Ausbreitung des Virus zu hemmen. Einen hundertprozentigen Schutz kann es jedoch nicht geben. Nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand werden Corona-Viren hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion übertragen. Grundsätzlich reduziert Lüften das Infektionsrisiko über Aerosole und stellt einen wichtigen Baustein im Konzept zur Reduzierung der Ausbreitung von Corona dar. Aus diesem Grund wird eine gute Lüftung der Räume mit möglichst hohem Außenluftanteil empfohlen.
An der Universität Mannheim verfügen die Aufenthalts- und Büroräume mindestens über eine Lüftungsfunktion über manuelles Öffnen der Fenster. Veranstaltungsräume mit einer möglichen Platzzahl von über ca. 50 Personen verfügen in der Regel über eine Lüftungsanlage. Raumlufttechnische Anlagen (RLT) sind für das Betreiben dieser Räume aus hygienischer und energetischer Sicht eine unabdingbare Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Auflagen.
RLT-Anlagen sorgen bereits bei der Aufbereitung der Außenluft durch Filtration der Zuluft für ein hohes Maß an Sicherheit, da kleine Partikel durch die eingesetzten Filter in der Anlage abgeschieden werden können. Durch die gesicherte Zuführung gereinigter Außenluft führt der Betrieb einer RLT-Anlage immer zu einer Verdünnung möglicher Belastungen und der Virenlast in einem Raum. Durch gezielte Zonierung und Druckhaltung ist außerdem sichergestellt, dass sich Schadstoffe aus der Abluft eines Raumes nicht im gesamten Gebäude verteilen können. Der Betrieb von RLT-Anlagen ist zusätzlich noch witterungsunabhängig.
Weitere Informationen zu den Lüftungsanlagen und zum Lüften finden Sie im Intranet.
Um das Ansteckungsrisiko zu minimieren, hat die Universitätsleitung die Vorgesetzten damit beauftragt, die im Hygienekonzept festgelegten Maßnahmen in ihren Bereichen umzusetzen. Für die Durchführung der Maßnahmen besteht eine Dokumentationspflicht. Das Formular zur Gefährdungsbeurteilung, das Sie im Intranet finden, soll Vorgesetzten als Checkliste dienen und sie bei dieser Führungsaufgabe unterstützen.
Zu den notwendigen Maßnahmen, die die Vorgesetzten vor der Rückkehr ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Arbeitsplatz vor Ort umsetzen müssen, gehört eine Unterweisung in den Grundlagen des Hygienekonzepts. Diese Unterweisung muss spätestens am ersten Arbeitstag erfolgen, an dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder an ihrem Arbeitsplatz vor Ort sind. Die Teilnahme an einer Unterweisung muss im Anschluss per Unterschrift bestätigt und an den Vorgesetzten weitergegeben werden. Einen Vordruck dazu finden Sie im Intranet.
Die Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fiel mit Erscheinen der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung am 20. März 2022 weg.
Angesicht der hohen Coronazahlen hat sich die Universität Mannheim jedoch unabhängig der Arbeitsschutzvorschriften für eine Übergangsregelung entschieden: Bis einschließlich 25. Mai 2022 erhalten Beschäftigte das Angebot, in Abstimmung mit ihren Vorgesetzten weiterhin bis zu 100 Prozent von zu Hause zu arbeiten, sofern die Dienstaufgaben dies zulassen.
Die aktuell geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung, die unter anderem das Arbeiten im Homeoffice vorsieht, tritt voraussichtlich mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Da die Infektionszahlen aber nach wie vor sehr hoch sind, ist beabsichtigt, das Hygienekonzept der Universität Mannheim bis auf Weiteres zu verlängern. Dies bedeutet, dass auch ab 27. Mai 2022 weiterhin eine großzügige Homeoffice-Regelung gilt, die Risikogruppen vor einer Infektion schützen und die Funktionsfähigkeit des Betriebs aufrechterhalten soll. Die Genehmigung wird weiterhin in der Verantwortung der Vorgesetzten liegen. Bei gemeinsamer Büronutzung ist auf eine gute Lüftung zu achten und der Abstand von 1,5 Metern dauerhaft einzuhalten.
Genauere Informationen erhalten Sie so bald wie möglich per E-Mail.
Seit dem 3. April müssen Studierende und Lehrende keinen 2G- oder 3G-Nachweis mehr vorlegen, um an der Präsenzlehre teilnehmen zu können. Das heißt, sie benötigen keinen Hörsaalpass mehr. Die im Hörsaalpass-Zentrum gespeicherten Daten werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben gelöscht.
Aktuelle Informationen zu Impfangeboten des Landes Baden-Württemberg finden Sie hier.
Laut Corona-Verordnung vom 8. Februar 2022 ist die Kontaktnachverfolgung bei Veranstaltungen nicht mehr erforderlich. Dies gilt sowohl für Lehrveranstaltungen als auch für alle anderen Veranstaltungen an der Universität wie beispielsweise dienstliche Meetings. Das bedeutet, dass Sie sich beim Besuch einer Präsenzveranstaltung auf dem Campus nicht mehr über Checkin ein- und ausloggen bzw. kein Papierformular mehr ausfüllen müssen. Die Veranstaltungs- bzw. Meeting-Leitung muss die Kontaktdaten der Teilnehmenden auch nicht mehr für die Gesundheitsbehörden speichern.
Frühjahrs-/
Wie im Herbstsemester 2021/22 angekündigt, ist das Frühjahrssemester 2022 grundsätzlich ein Präsenzsemester. Das Rektorat hat in Abstimmung mit den Studiendekanen und Studiendekaninnen sowie den Studierendenvertretungen die folgenden Anpassungen beschlossen:
Um den Studienbetrieb sicherzustellen und alle gleichzeitig vor Infektionen zu schützen, können Veranstaltungstermine bis zum 8. April 2022 sowohl in Präsenz als auch digital stattfinden. Die Lehrenden werden unter Berücksichtigung der individuellen Rahmenbedingungen (z.B. Art und Größe der Veranstaltung, Raumsituation, Infektionslage und Quarantänesituation unter den Teilnehmenden) jeweils entscheiden, wie die Veranstaltungen abgehalten werden, und Sie gegebenenfalls über Veränderungen in der Planung informieren. Ab dem 25. April 2022 finden die Veranstaltungen dann grundsätzlich wieder in Präsenz statt.
Mit der Rückkehr zur Präsenzlehre werden auch die Prüfungen wieder grundsätzlich in Präsenz stattfinden, wobei in einzelnen Veranstaltungen auch digitale Prüfungen stattfinden können. Ihre Prüferin oder Ihr Prüfer informiert Sie spätestens zur Prüfungsanmeldung im FSS 22 über das jeweilige Prüfungsformat.
Bitte beachten Sie dazu:
Bei steigenden Infektionszahlen ist es grundsätzlich möglich, dass die Corona-Maßnahmen auf Landesebene noch einmal angepasst werden. Sollten sich Änderungen der Rechts- oder Faktenlage ergeben, so werden wir Sie schnellstmöglich informieren.
Zu personalrechtlichen Fragen wie zur Freistellung für Beschäftigte und zu Unabkömmlichkeitsbescheinigungen für die Notbetreuung berät Sie Ihre zuständige Personalsachbearbeiterin oder Ihr Personalsachbearbeiter.
Mit dem Sonderprogramm FAIR@UMA unterstützt die Universität Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Familie in der Qualifizierungsphase mit der Bereitstellung von Mitteln für Hilfskräfte.
Für alle dienstlichen Veranstaltungen (z. B. Besprechungen, Forschungsmeetings) gilt das Kontaktvermeidungsgebot der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Dienstliche Veranstaltungen und Gremiensitzungen können in Präsenz stattfinden, sofern hierfür eine betriebliche bzw. dienstliche Notwendigkeit gegeben ist. Eine Entscheidung darüber, ob die Veranstaltung in Präsenz oder virtuell stattfinden soll, ist kritisch und unter Berücksichtigung der allgemeinen Pandemielage (Inzidenzwerte etc.) zu treffen. Weitere Informationen finden Sie unter Punkt 7 des Hygienekonzepts.
Prüfung der Notwendigkeit
Eine betriebliche Notwendigkeit kann bspw. vorliegen, wenn eine Besprechung in Präsenz für die Forschung wichtig und notwendig erscheint und nicht in der gleichen Qualität in digitaler Form durchgeführt werden kann.
Die Prüfung der Notwendigkeit und die Genehmigung der Veranstaltungen erfolgt
Bei den genehmigten Besprechungen müssen folgende Vorgaben erfüllt werden:
Die Poststelle ist zu den üblichen Öffnungszeiten (Näheres dazu im Intranet) und ohne vorherige Terminvereinbarung zugänglich. Bitte halten Sie bei der Abholung der Post die Abstandsregelung ein und warten Sie gegebenenfalls vor der Poststelle, falls bereits eine Kollegin oder ein Kollege Post abholt.
Im Falle einer angeordneten Quarantäne soll, soweit dies dienstlich möglich ist, die Tätigkeit in Form von Homeoffice/
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verlieren den Entschädigungsanspruch, wenn sie nicht geimpft sind (Ausnahme: Sie sind jünger als 18 Jahre oder können aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden) oder eine vermeidbare Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet durchgeführt haben und sich deswegen in Quarantäne begeben müssen.
Beamtinnen und Beamte verlieren für die Zeit der Quarantäne ihren Anspruch auf Besoldung, wenn die Quarantäne schuldhaft herbeigeführt wurde. Da keine Impfpflicht besteht, muss für ein schuldhaftes Verhalten ein weiteres risikoreiches Verhalten hinzukommen, z. B. durch Reisen in ein Corona-Hochrisikogebiet ohne triftigen Grund.
Die Dienststelle, vertreten durch die Personalabteilung der Universität, muss im Fall einer angeordneten Quarantäne die Voraussetzungen für eine Entschädigung bzw. das Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens prüfen. Deshalb verfügt sie über ein Fragerecht gegenüber den Beschäftigten, das bei ungeimpften Personen auch den Grund, weshalb bisher keine Immunisierung stattgefunden hat, umfasst. Der Personalabteilung sind darum auf Verlangen entsprechende Nachweise hinsichtlich des Impf- oder Genesenen-Status vorzulegen. Im Falle der Nichtimpfung wegen medizinischer Gründe genügt ein ärztliches Attest ohne Angabe des genauen Grundes.
Wir weisen darauf hin, dass der Anspruch auf Entschädigung bzw. Besoldung für den Zeitraum der Quarantäne entfällt, wenn Beschäftigte diese Fragen nicht beantworten bzw. Nachweise nicht erbringen möchten.
Private Reisen in Risikogebiete
Ob Sie privat in ein ausländisches Risikogebiet reisen, ist Ihre private Entscheidung. Wir weisen allerdings darauf hin, dass auch bei der Rückreise nach Baden-Württemberg von privaten Reisen die aktuell geltenden Bestimmungen der Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV2 (CoronaVO EQ) zur Test- und Quarantänepflicht einzuhalten sind. Die Bestimmungen hierzu finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.
Bitte bedenken Sie hierbei, dass vorab mit dem/
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für die Einhaltung der Quarantänepflicht keine bezahlte Freistellung erfolgen kann, da diese Abwesenheit in diesem Fall auf Ihrer privaten Entscheidung beruht. Es muss somit vorab mit dem/
Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen an die Leitung des Dezernats Personal, Berufungen und Drittmittel.
Bitte halten Sie sich in jedem Fall vor und während Ihrer privaten Reise über die epidemiologische Entwicklung in Ihrem Reiseland und ggfs. aktuelle Einreisebeschränkungen informiert und beachten Sie die Hinweise des Auswärtigen Amtes, des Robert-Koch-Instituts sowie des Sozialministeriums.
Sollte sich die Corona-Situation in der Region bzw. dem Land während Ihres privaten Aufenthalts dort verschlechtern und erst nach dem Antritt der privaten Reise als Risikogebiet festgelegt werden, sind die dann geltenden Vorschriften zur Ein- und Rückreise nach Baden-Württemberg ebenfalls einzuhalten. Bei Fragen zur Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz an der Universität Mannheim bitten wir Sie, sich (von Zuhause) mit der Leitung des Dezernats Personal, Berufungen und Drittmittel in Verbindung zu setzen.
Veranstaltungen, bei denen es sich weder um dienstliche noch um Lehrveranstaltungen handelt und bei denen die Veranstaltungsleitung bei Externen liegt, sind unter den Voraussetzungen der Corona-Verordnung bzw. ggf. einer Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim möglich.
Die Genehmigung erfolgt
Ein Catering kann unter Einhaltung der Rahmenbedingungen, die im Merkblatt für Catering bei Veranstaltungen dargestellt sind, angeboten werden, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann. Die Raumvergaberichtlinien der Universität bleiben unberührt. Die Veranstalter müssen über ein Hygienekonzept verfügen, das mindestens die Anforderungen des Hygienekonzepts der Universität Mannheim erfüllt.
Im Intranet finden Sie Richtlinien für faire Vorstellungsverfahren in Corona-Zeiten.
Antworten auf häufige Fragen zu den aktuellen Studien- und Lehrbedingungen sowie alle wichtigen Informationen finden Sie gesammelt auf der Webseite Coronavirus: Informationen für Studierende.
Aktuelle Informationen zur Öffnung der Universitätsbibliothek finden Sie auf der Webseite der Universitätsbibliothek.
Veranstaltungen unterliegen der aktuellen Corona-Verordnung. Bitte beachten Sie bei Teilnahme an Veranstaltungen das von Ihrem Veranstalter kommunizierte Hygienekonzept und halten Sie sich an die allgemeinen Hygienehinweise in den Universitätsgebäuden.
Personen mit ungeklärten Corona-typischen Symptomen (insbesondere Fieber, trockener Husten, Atemnot, Kopfschmerzen, laufende Nase, rauer Hals, raue Kehle) sollten die Universitätsgebäude weder betreten noch an Veranstaltungen der Universität teilnehmen.