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Vertragsbedingungen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Vertrags- und Zahlungs­bedingungen der Universität Mannheim sowie weiterführende Informationen für Lieferant*innen und Bieter*innen. 

  • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen der Universität Mannheim (AGB)

    Allgemeine Vertragsbedingungen für Aufträge der Universität Mannheim (AGB) Stand 6.2.2026

    1. Geltungs­bereich

    (1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) gelten, soweit nicht zwischen der Universität Mannheim (nachstehend AG genannt) und dem*der Auftragnehmer*in (nachstehend AN genannt) schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wird, für alle von der AG gegenüber Unter­nehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Auftrag gegebenen Leistungen (Aufträge). Leistungen in diesem Sinne sind alle Kauf-, Werk- und Dienstleistungen. Ergänzend gelten – im Fall von Widersprüchen in nachstehender Reihenfolge – die Regelungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B, Fassung 2003) sowie die Brandschutz­ordnung, Hausordnung und das Hygienekonzept (sofern einschlägig) der AG. Individual­vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Bei Leistungen im Bereich der Informations­technik gelten ggf. zusätzlich die ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT). Dort ist möglicherweise eine durch den EVB-IT vorgegebene abweichende Geltungs­reihenfolge zu beachten. Soweit für bestimmte Vertragstypen noch keine einschlägigen EVB-IT bestehen, gelten die einschlägigen Besonderen Vertragsbedingungen (BVB). Die voran genannten Vorschriften können auf den Internetseiten der Universität Mannheim eingesehen werden. 

    (2) Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des*der AN werden nicht Vertragsinhalt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die AG eine Leistung der*des AN in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt. 

    (3) Rechte, die die AG nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt. 

    1. Vertragsschluss

    (1) Angebote, Entwürfe, Planungen, Kostenvoranschläge, Proben und Muster der*des AN sind für die AG im Zusammenhang mit Aufträgen kostenfrei. Der*die AN hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Er*Sie ist an sein*ihr Angebot vier Wochen gebunden, sofern nicht in der Anfrage oder Ausschreibung etwas anderes bestimmt ist.

    (2) Ein Auftrag wird erst verbindlich, wenn sie von der AG in Textform erteilt oder im Falle einer mündlichen Auftragserteilung von dem*der AN ordnungs­gemäß in Textform bestätigt wurde. Soweit der Auftrag der AG offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für die AG nicht verbindlich. Der*die AN hat dies der AG unverzüglich mitzuteilen.

    (3) Der*die AN hat für Aufträge spätestens innerhalb von einer Woche nach Zugang eine Auftragsbestätigung in Textform zu erteilen, in der Preis und Lieferzeit ausdrücklich angegeben werden. Die AG behält sich vor, den Auftrag zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht rechtzeitig eingeht. Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Auftragserteilung gelten nur als vereinbart, wenn sie von der AG in Textform bestätigt werden. Entsprechendes gilt für spätere Auftragsänderungen.

    (4) Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und sonstige Schreiben der*des AN haben jeweils die Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, zu enthalten.

    3. Preise

    (1) Der im Auftrag angegebene Preis ist bindend. Der Preis versteht sich „frei Verwendungs­stelle“, sofern keine abweichender Vereinbarung getroffen wurde und schließt insbesondere die Kosten für Verpackung, Versand (einschließlich Versandvorrichtungen), Trans­port und Versicherungen bis zu der von der AG angegebenen Lieferanschrift, sonstige öffentliche Abgaben und eine adäquate und vollständige Dokumentation – so sie erforderlich ist – ein. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten, sofern er nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet wird. Wird anderes vereinbart, so sind die Fracht- und Verpackungs­kosten von dem*der AN zu verauslagen und in den Rechnungen besonders auszuweisen. Bei der Preisermittlung sind die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

    (2) Liegt der Sitz des*der AN außerhalb von Deutschland, versteht sich der Preis ohne Umsatzsteuer (Nettopreis). Andere Steuern, Zölle und sonstige Abgaben sind im Nettopreis enthalten. Im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens ist die AG als Empfängerin der Leistung für die Versteuerung verantwortlich. Sie führt die gesetzlich geltende deutsche Umsatzsteuer für die Teile der Gesamtvergütung an das zuständige Finanz­amt ab. Die Umsatzsteuer-ID der AG lautet: DE143845342.

    4. Verpackung

    Der*die AN hat die Vorgaben der AG für den Versand der Sachen/Werke, insbesondere die jeweils geltenden Trans­port-, Verpackungs- und Anliefer­vorschriften, zu beachten. Die Lieferung hat in einer der Art der Sache/des Werkes entsprechenden Verpackung zu erfolgen. Insbesondere sind die Sachen/Werke so zu verpacken, dass Trans­portschäden vermieden werden. Der*die AN hat die Verpackung insbesondere mit dem Umfang der Lieferung, den Artikel- und Materialnummern, der Liefermenge, dem Herstellungs­datum sowie den Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, zu kennzeichnen. Verpackungen sind auf das unbedingt Nötige zu beschränken. Sie sollen wiederverwertbar oder stofflich verwertbar sein. Verpackungs­stoffe werden grundsätzlich dem*der AN auf seine*ihre Kosten und ohne Gewähr für die Beschaffenheit zurückgesandt. Entsprechendes gilt für leere Gebinde (z. B. Tonerkartuschen, PC-Tintenpatronen, Druckertrommeln). Der*die AN gewährleistet die umwelt­gerechte Entsorgung. Erfolgt keine Rücksendung der Verpackungs­stoffe oder Gebinde, so gehen diese ohne Anspruch auf Vergütung ins Eigentum der AG über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der*die AN, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühr.

    5. Ausführung des Auftrags, Beachtung von Vorschriften

    (1) Der*die AN verpflichtet sich, bei Erfüllung des Auftrags die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Leistung muss den Sicherheits-, Arbeits­schutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen Norm-, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutz­vorrichtungen hat der*die AN innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. Der*die AN wird die Leistung gewissenhaft und nach dem Stand der Wissenschaft und Technik erbringen.

    (2) Zeigt sich bei der Durchführung eines Auftrags, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation der Leistung erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der*die AN die AG unverzüglich in Textform zu informieren und Änderungs­vorschläge zu unter­breiten. Gleiches gilt in Hinblick auf Umstände, die dazu führen können, dass die Leistung nicht wie geschuldet erbracht werden kann. Hat der*die AN Bedenken gegen die von der AG gewünschte Art der Ausführung, so hat er*sie dies der AG unverzüglich in Textform anzuzeigen.

    (3) Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unter­lagen (Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungs­anweisungen u. ä.) hat der*die AN in vervielfältigungs­fähiger Form kostenlos mitzuliefern. 

    6. Liefer- und Leistungs­zeit, Verzug

    (1) Die im Auftrag angegebenen oder auf andere Weise vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Innerhalb der Lieferfrist oder zum vereinbarten Liefertermin müssen die Leistungen unter der von der AG angegebenen Lieferanschrift eingegangen bzw. erbracht worden sein. Die Liefer- oder Leistungs­zeit beginnt mit dem Datum des Eingangs des Auftrags bei dem*der AN. Ist keine Liefer- oder Leistungs­frist vereinbart, dann ist der Auftrag innerhalb eines Monats nach Erteilung desselben auszuführen.

    (2) Sofern für den*die AN erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er*sie die AG unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.

    (3) Eine Leistung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger Zustimmung der AG in Textform zulässig. Die AG ist berechtigt, ohne Zustimmung vorzeitig gelieferte Sachen/Werke auf Kosten der*des AN einzulagern oder auf deren*dessen Kosten zurückzusenden, es sei denn, die Verfrühung ist geringfügig oder der*die AN hat die vorzeitige Leistung nicht zu vertreten.

    (4) Der*die AN gerät nach Ablauf der Liefer- oder Leistungs­zeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Im Falle des Verzugs ist die AG berechtigt, für jede angefangene Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 Prozent des betreffenden Netto-Auftragswerts, höchstens jedoch 5 Prozent des betreffenden Netto-Auftragswerts, zu verlangen, es sei denn, der*die AN hat den Verzug nicht zu vertreten. Die AG muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch die AG bleibt unter Anrechnung der Vertragsstrafe unberührt. Der Leistungs­anspruch der AG wird erst ausgeschlossen, wenn der*die AN auf Verlangen der AG statt der Leistung Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Leistung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche und/oder die Vertragsstrafe dar.

    7. Unter­richtungs- und Prüfungs­recht

    Die AG und von ihr Beauftragte sind berechtigt, sich bei dem*der AN innerhalb der üblichen Betriebs­zeiten über die auftragsgemäße Ausführung der Leistung zu unter­richten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die von der AG veranlassten Prüfungen trägt die AG, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen von der AG gestellt wird. Wiederholungs­prüfungen durch die AG aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellten Mängeln gehen in vollem Umfang zu Lasten des*der AN. Der*die AN verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unter­aufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der*die Unter­auftragnehmer*in der AG in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unter­richtung und Vornahme von Prüfungen bei dem*der Unter­auftragnehmer*in vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den*die AN nicht von seiner*ihrer Gewährleistung und Haftung.

    8. Forderungs­abtretung

    Der*die AN kann Forderungen gegen die AG nur mit deren Zustimmung rechts­wirksam abtreten.

    9. Versand und Zoll; Eigentums­verhältnisse

    (1) Sämtlichen Leistungen ist ein Lieferschein mit dem Umfang derselben, den Artikel- und Materialnummern, der Liefermenge, dem Herstellungs­datum sowie den Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, in einfacher Ausfertigung beizufügen. Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der*die AN rechtzeitig mit der AG wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen.

    (2) Der*die AN hat bei der Leistung zusätzlich die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten, insbesondere die betroffenen Sachen/Werke entsprechend zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf gefährliche Stoffe hinzuweisen.

    (3) Der Versand der Sachen/Werke ist der AG unverzüglich anzuzeigen.

    (4) Der*die AN ist verpflichtet, eine nach Höhe und Art geeignete Trans­port­versicherung abzuschließen und auf Verlangen der AG unverzüglich schriftlich nachzuweisen.

    (5) Anlieferungen können – soweit nicht mit der AG anderweitig vereinbart – nur an Arbeits­tagen innerhalb der üblichen Geschäfts­zeiten von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr erfolgen. Der*die AN stellt die AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Anlieferungen außerhalb dieser Zeiten geltend machen, es sei denn, der*die AN hat die Anlieferung außerhalb der üblichen Geschäfts­zeiten nicht zu vertreten.

    (6) Die Sachen/Werke gehen mit ihrer Über­gabe unmittelbar in das Eigentum der AG über. Der*die AN gewährleistet, dass die Sachen/Werke nicht mit Lasten behaftet sind und er*sie zur Weiterveräußerung und Eigentumsübertragung befugt ist. Das Gleiche gilt für die von dem*der AN mitgelieferten Unter­lagen (Nr. 5 Abs. 4). 

    (7) Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum der AG. Sie sind als solche durch den*die AN zu kennzeichnen bzw. zu bezeichnen und getrennt zu lagern sowie zu verwalten. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt die AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der*die AN verwahrt diese bei Bedarf unentgeltlich für die AG. 

    (8) Eigentum und Urheberrecht an Unter­lagen der AG, die sie dem*der AN überlassen hat, verbleiben bei der AG. Die Unter­lagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unter­lagen der AG dürfen nur für die im Rahmen des Auftrags festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der*die AN für den gesamten Schaden. Im Übrigen wird auf die Regelungen zu Vertraulichkeit in Nr. 15 verwiesen.

    10. Leistung, Abnahme

    (1) Die Sachen/Werke sind auf Gefahr des*der AN frei Verwendungs­stelle zu liefern. Versicherungen zu Lasten der AG sind nicht möglich. Eine vereinbarte Leistung hat am Sitz der AG zu erfolgen (Bringschuld). Die Gefahr des zufälligen Unter­gangs und einer zufälligen Verschlechterung der Leistung geht erst mit Über­gabe der Sachen/Werke auf die AG über. Ist der*die AN zur Aufstellung oder Montage der Sachen/Werke bei der AG verpflichtet, so geht die Gefahr des zufälligen Unter­gangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung erst mit der Aufstellung oder Montage der Sachen/Werke auf die AG über. Dies gilt auch dann, wenn die AG bestimmte Leistungen, etwa Trans­portkosten, übernommen hat.

    (2) Die AG wird (Werk-)Leistungen nach deren Vollendung abnehmen, soweit kein wesentlicher Mangel vorliegt. Die Abnahme erfolgt hierbei grundsätzlich zwischen den fach­lich verantwortlichen Ansprechpersonen der AG und des*der AN. Sie erstellen hierüber ein schriftliches Protokoll, welches von ihnen zu unter­zeichnen ist. Festgestellte unwesentliche Mängel werden im Protokoll festgehalten. Der*die AN hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung ist der AG in Textform mitzuteilen. Der Abschluss der Nacherfüllung ist in Textform anzuzeigen. Die AG kann auf eine förmliche Abnahme mit Protokoll verzichten. In diesem Fall gilt die Zahlung der Gesamtvergütung als Abnahme. 

    (3) Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen.

    (4) Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

    11. Rechnung und Zahlung

    (1) Der*die AN hat für Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung jeweils eine prüfbare Rechnung zu stellen, die den Erfordernissen der §§ 14, 14a UStG entspricht. Die Rechnung ist unter Angabe der Bestell-/Vertragsnummer bzw. des Leitkriteriums sowie des Leistungs­empfängers (beauftragende Universitäts­einrichtung) gemäß den Vorgaben zur Rechnungs­stellung unter https://www.uni-mannheim.de/universitaet/organisation/verwaltung/dezernat-iv/zentraler-rechnungseingang/ zu stellen. 

    (2) Zur Auszahlung der Vergütung sind kreditorische Stammdaten erforderlich. Für deren Meldung und Verarbeitung muss das Stammdatenblatt der Lieferanten­vereinbarung der Universität Mannheim (siehe https://www.uni-mannheim.de/universitaet/organisation/stabs-und-servicestellen/beschaffung/vertragsbedingungen/) bereitgestellt werden. Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sich unter https://www.uni-mannheim.de/universitaet/organisation/stabs-und-servicestellen/beschaffung/information-zum-datenschutz/.

    (3) Die Rechnung ist mit Angabe der Bankverbindung und der Steuernummer des*der AN an die vorgenannte Adresse des Zentralen Rechnungs­eingangs zu senden, auch wenn im Auftrag eine andere Rechnungs­anschrift angegeben sein sollte. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Bei Teilrechnungen auf Grund von Teilleistungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als Schlussrechnung zu kennzeichnen. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungs­fähige Unter­lagen über die Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind.

    (4) Die Bezahlung erfolgt nach Annahme der Leistung und Erhalt der Rechnung innerhalb von 30 Tagen. Zahlungen erfolgen nur an den*die AN und unter dem Vorbehalt der Rechnungs­prüfung. Bei mangelhafter Leistung ist die AG berechtigt, die Zahlung insoweit bis zur ordnungs­gemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen, zurückzuhalten. Die Zahlungs­frist beginnt insoweit nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Leistung der Sache/Werke beginnt die Zahlungs­frist frühestens mit Ablauf der Lieferfrist oder zu dem vereinbarten Liefertermin. 

    12. Mängelrechte

    (1) Der*die AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts-, Sach-, Werk- und sonstige Mängel (insb. Mangelfolgeschäden). Er*sie gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Auftrags, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungs­vorschriften der AG entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Leistung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Leistung gehörenden Unter­lagen (Zeichnungen, Pläne u. ä.). 

    (2) Bei Mängeln der Leistung ist die AG unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche berechtigt, nach eigener Wahl als Nacherfüllung unverzüglich die Beseitigung der Mängel oder die mangelfreie Leistung durch den*die AN zu verlangen. Der*die AN hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Sache/das Werk ihrem/seinem bestimmungs­gemäßen Gebrauch entsprechend nach der Lieferung an einen anderen Ort als die von der AG angegebene Lieferanschrift verbracht worden ist. Kommt der*die AN seiner*ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von der AG gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann die AG die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr der*des AN selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen lassen, es sei denn, der*die AN hat das Ausbleiben der geschuldeten Leistung bei Ablauf der Nachfrist nicht zu vertreten. Die Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn der*die AN beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder der AG unzumutbar ist. Außerdem ist die AG nicht zu einer Fristsetzung verpflichtet, wenn der*die AN die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Mängelanspruchs rechtfertigen. Besondere Umstände liegen insbesondere in dringenden Fällen vor, in denen eine Nacherfüllung durch den*die AN den drohenden Nachteil der AG aller Voraussicht nach nicht entfallen lässt. Bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist die AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des*der AN auch ohne erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist vorzunehmen, sofern die AG den*die AN hiervon benachrichtigt. Weitergehende Ansprüche der AG bleiben unberührt.

    (3) Die Entgegennahme der Sachen/Werke sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Sachen/Werke stellen keine Genehmigung der Leistung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche durch die AG dar.

    (4) Für kaufrechtliche und werkvertragsrechtliche Mängelansprüche der AG gilt eine Verjährungs­frist von drei Jahren, soweit nicht § 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB anwendbar ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungs­arbeiten leistet der*die AN wie für die Sache bzw. das Werk Gewähr. 

    (5) Weitergehende Garantien der*des AN bleiben unberührt.

    13. Schutz­rechte

    (1) Der*die AN gewährleistet, dass die Leistung und Benutzung derselben keine in- oder ausländischen Patente, Gebrauchsmuster, Lizenzen oder sonstigen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt. Dies gilt nicht, soweit die Sachen/Werke von der AG entwickelt wurden.

    (2) Sofern die AG aufgrund der Leistung und Benutzung derselben von einem*einer Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen wird, ist der*die AN verpflichtet, die AG von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungs­pflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der AG im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen. Insbesondere ist die AG berechtigt, auf Kosten der*des AN die Genehmigung zur Benutzung der Sachen/Werke von dem*der Dritten zu erwirken. Die Freistellungs­pflicht gilt nicht, wenn der*die AN die Verletzung der Schutz­rechte Dritter nicht zu vertreten hat.

    14. (Urheber-) Rechte

    (1) Alle Rechte an den nicht schutz­rechts­fähigen Leistungen und Teilleistungen stehen ausschließlich der AG zu. 

    (2) Sind die Leistungen durch Schutz­rechte im Sinne des Urheberrechts­gesetzes geschützt, räumt der*die AN der AG an diesen das ausschließliche, übertragbare, unter­lizenzierbare, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungs­recht ein. Hier­unter fällt insbesondere das Recht, die Leistungen zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten, auszustellen, vorzutragen, aufzuführen sowie vorzuführen, zu senden sowie sonst durch Bild- und Tonträger wiederzugeben sowie Wiedergaben der Leistung öffentlich wahrnehmbar zu machen. 

    (3) Die AG hat das Recht, die Leistung abzuändern, indem sie sie weiterbearbeitet, insbesondere vorbestehende Elemente vergrößert oder verkleinert, entfernt, neue Elemente hinzufügt oder der Leistung gewisse Teile/Ausschnitte entnimmt. Der*die AN räumt der AG insofern das Recht ein, die Leistung zu bearbeiten und – nach erfolgter Bearbeitung – auch in bearbeiteter Form, wie im Absatz 2 beschrieben, zu nutzen.

    (4) Der*die AN stellt sicher, dass der AG die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte auch an allen Leistungen zustehen, für deren Erstellung der*die AN Dritte herangezogen hat, beispielsweise in den Leistungen auftretende oder bei der Erstellung der Leistung (insbesondere kreativ oder technisch) unter­stützende Personen. Hinsichtlich der Rechte der für die Leistungen herangezogenen Dritte*n hat der*die AN mit diesen grundsätzlich vor Durchführung der Leistungen gesonderte Einverständnis­erklärungen abzuschließen, die der AG die Nutzung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ermöglichen. Die jeweilige Einverständnis­erklärung ist der AG unverzüglich zu übermitteln. Ist es dem*der AN unverschuldet aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, die Einverständnis­erklärung einzuholen, hat der*die AN das der AG unverzüglich, in jedem Fall vor Durchführung der Leistungen, mitzuteilen. Dann kann die AG selbst eine Einverständnis­erklärung mit den heranzuziehenden Dritten abschließen. Entsprechendes gilt, wenn die AG aus freiem Willen selbst eine Einverständnis­erklärung mit den heranzuziehenden Dritten abschließen möchte. In diesen Fällen kann die AG ihrerseits den*die AN umgehend informieren. Der*die AN stellt weiter sicher, dass der AG auch die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte an allen Leistungen zustehen, die nach dem Urheberrechts­gesetz geschützte Elemente Dritter, beispielsweise Musikstücke oder sonstige kreative bzw. technische Elemente, enthalten. 

    (5) Der*die AN stellt die AG von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen die AG geltend gemacht werden, weil – entgegen Absatz 4 – Rechte Dritter an den Leistungen bestehen; hinsichtlich der Rechte der für die Leistungen herangezogene Dritte gilt dies nicht, wenn die AG selbst eine Einverständnis­erklärung mit diesen abgeschlossen hat. 

    (6) Macht die AG von ihrem Recht zur Über­tragung eines, mehrerer oder aller Nutzungs­rechte an den Leistungen in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form Gebrauch, so ist eine vorherige Zustimmung der*des AN nicht erforderlich. 

    (7) Der*die AN ist verpflichtet, stets die Persönlichkeits­rechte der jeweils in den Leistungen auftretenden Personen, insbesondere das Allgemeine Persönlichkeits­recht und das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG, zu beachten. 

    (8) Der*die AN ist verpflichtet, stets die Vorgaben des Urheberrechts­gesetzes zu beachten.

    15. Vertraulichkeit

    (1) Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich oder geheim bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts­geheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Leistung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäfts­beziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Insbesondere stellen die Parteien sicher, dass die Geschäfts­geheimnisse der anderen Partei nur solchen Arbeitnehmer*innen, sonstigen Mitarbeiter*innen und Dritten und nur in dem Umfang zugänglich werden, soweit dies für die Geschäfts­beziehung geboten ist. Der Geheimhaltungs­pflicht unter­liegen auch Gegenstände, die Geschäfts­geheimnisse verkörpern. 

    (2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht nicht für solche Informationen und Gegenstände, die nachweislich

          a.  durch Publikationen oder dergleichen allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden oder

          b.  ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit des*der AN durch Dritte überlassen wurden, sofern der*die Dritte nicht erkennbar zur Über­lassung unberechtigt war oder

          c.  vor Mitteilung des*der AN bereits bekannt waren oder

         d.  das Ergebnis von Arbeiten von Beschäftigten des*der AN sind, ohne dass diese Zugang zu den Informationen und Gegenständen hatten. 

    (3) Soweit Informationen oder Gegenstände aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder gerichtlichen oder behördlichen Anordnung veröffentlicht oder herausgegeben werden müssen, stellt diese Veröffentlichung oder Herausgabe keinen Verstoß gegen die Vertraulichkeit dar. Im Übrigen bleibt Absatz 1 unberührt. Der*die AN muss die AG umgehend über die Herausgabe oder Veröffentlichung informieren.

    (4) Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmenden, sonstigen Mitarbeitenden und Dritten, denen die Geschäfts­geheimnisse der anderen Partei nach vorstehendem Absatz 1 zugänglich werden, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Leistung zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden. 

    (5) Der*die AN wird die ihm*ihr übergebenen Geschäfts- und Betriebs­unter­lagen sorgfältig verwahren und vor Einsichtnahme durch Dritte schützen. Nach Ende des Vertrags­verhältnisses sind die Unter­lagen der AG auf deren Verlangen unverzüglich zurückzugeben, sofern und soweit der*die AN nicht aufgrund gesetzlicher Pflichten zur Aufbewahrung verpflichtet ist. In diesem Fall erfolgt die Rückgabe nach Ende der Aufbewahrungs­pflicht.

    Ansonsten hat der*die AN die Unter­lagen unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu vernichten. 

    16. Einbeziehung Dritter / Unter­aufträge

    (1) Der*die AN darf die Ausführung der Leistung oder Teilen davon nur mit vorheriger Zustimmung der AG an Dritte (Unter­auftragnehmer*innen) übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

    (2) Bei der Auswahl von unter­beauftragten Dritten ist der*die AN verpflichtet,

         a.  Unter­nehmen der mittelständigen Wirtschaft in dem Umfang heranzuziehen, wie dies mit der Ausführung der Leistungen zu vereinbaren ist,

         b.  bei der Einholung von Angeboten bei Dritten zur Unter­beauftragung sicherzustellen, dass der Wettbewerb Vorrang hat und dass Unter­nehmen  

              der mittelständigen Wirtschaft nicht benachteiligt werden,

         c.  Teile der Leistung (Art und Umfang) zu benennen, die von unter­beauftragten Dritten erfüllt werden sollen,

         d.   auf Anforderung der beauftragenden Einrichtung der AG mit einer Verpflichtungs­erklärung nachzuweisen, dass ihm*ihr die erforderlichen Mittel des*der          

               unter­beauftragten Dritten, auf dessen Kapazitäten er*sie sich beruft, bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen und die unter­beauftragten Dritten 

               namentlich anzuzeigen,

           e.  auf Anforderung der beauftragenden Einrichtung der AG Nachweise zur Eignung und Einhaltung der Vorgaben dieser AGB der beauftragten Dritten vorzulegen,

           f.  für unter­beauftragte Dritte, auf welche Auftragswerte ab 30.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer entfallen sollen, eine Eigen­erklärung gemäß der 

               Lieferanten­vereinbarung der AG unter Nennung der Leistungs­bestandteile unaufgefordert bereitzustellen. Die AG behält sich vor, diese Eigen­erklärung auch von 

               unter­beauftragten Dritten mit geringeren Auftragswerten zu verlangen. 

    (3) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Änderungen bei den unter­beauftragten Dritten wie Umfirmierungen und/oder Änderung der Rechts­form sowie Änderungen bei der Beauftragung wie Erhöhung oder Verminderung der auf die unter­beauftragten Dritten entfallende Auftragswerte sind der beauftragenden Einrichtung der AG umgehend anzuzeigen. 

    (4) Bei einer Über­tragung an Dritte hat der*die AN vertraglich sicherzustellen, dass der*die Dritte die Regelungen dieser AGB und darüber im Einzelfall hinausgehende vertragliche Regelungen einhält und die Leistungen des*der Dritten der AG in gleicher Weise zur Verfügung stehen, wie sie stünden, wenn der*die AN die Leistung selbst erbracht hätte. Das Gleiche gilt wiederum auch für die Beauftragung weiterer AN durch beauftragte Dritte.

    17. Haftung der AG

    (1) Ansprüche gegen die AG auf Ersatz von Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Folgeschäden wie beispielsweise entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

    (2) Bei der Verletzung von wesentlichen Pflichten aus dem Auftrag haftet die AG für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei Vorliegen von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische und unmittelbare Schäden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechts­positionen der Parteien schützen, die ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungs­gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen durften.

    (3) Die Haftungs­beschränkungen/-ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verhaltens und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    (4) Die Haftungs­beschränkungen/-ausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Vertreter*innen, Beschäftigten sowie Erfüllungs­gehilfinnen und Erfüllungs­gehilfen der AG.

    18. Anti­korruptions­klausel 

    (1) Der*die AN verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Auftrags jegliche Form der Korruption zu unter­lassen. Insbesondere darf der*die AN keinen rechts­widrigen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren oder sich oder einem*einer Dritten anbieten, versprechen oder gewähren lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für von dem*der AN beauftragte Dritte.

    (2) Verstößt der*die AN gegen die vorgenannten Verpflichtungen, ist die AG wahlweise zur fristlosen Kündigung bzw. zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. Weitere Ansprüche der AG bleiben unberührt.

    19. Datenschutz

    (1) Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutz­grundverordnung (DSGVO) in Ausführung des Auftrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitenden aufzuerlegen. 

    (2) Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpersonen) ausschließlich zur Erfüllung des Auftrags und werden diese durch Sicherheits­maßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungs­pflichten bleiben hiervon unberührt. 

    (3) Sollte eine Partei im Rahmen der Auftragsdurchführung für die andere Partei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

    (4) Aktuelle Informationen zur Umsetzung der datenschutz­rechtlichen Vorgaben nach der DSGVO bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen der AG finden sich unter https://www.uni-mannheim.de/universitaet/organisation/stabs-und-servicestellen/beschaffung/information-zum-datenschutz/.

    20. Mindest­lohn

    (1) Der*die AN verpflichtet sich zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindest­entgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindest­lohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landes­tariftreue- und Mindest­lohngesetz – LTMG). 

    (2) Beauftragt der*die AN Dritte, so verpflichtet er*sie sich, die Erfüllung der Tariftreue- und Mindest­entgeltverpflichtungen nach dem LTMG durch die unter­beauftragten Dritten sicherzustellen und der AG entsprechende Erklärungen der unter­beauftragten Dritten vorzulegen. Gleiches gilt, wenn der*die AN oder ein*e unter­beauftragte*r Dritte*r zur Ausführung des Auftrags Arbeits­kräfte eines Verleih­unter­nehmens einsetzt. Dies gilt entsprechend für alle weiteren unter­beauftragten Dritten und Verleih­unter­nehmen der von dem*der AN eingesetzten unter­beauftragten Dritten.

    21. Schutz­erklärung

    Der*die AN verpflichtet sich, bei der Erbringung von Werbeaufträgen, IT-Beratungs­leistungen, Unter­nehmens­beratungen und externer Fort- und Weiterbildungen die Vorgaben der sogenannten Scientology-Schutz­erklärung gemäß der Verwaltungs­vorschrift der Landes­regierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) in der jeweils gültigen Fassung zu erfüllen.

    22. Sicherheits­vorfälle

    Der*die AN verpflichtet sich gemäß der Verwaltungs­vorschrift der Landes­regierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) zur Meldung von Cyberangriffen bzw. Sicherheits­vorfällen bei der Erbringung von IT-Dienstleistungen. Es gilt insoweit die „Leitlinie für Informations­sicherheit“ der AG, abrufbar unter https://www.uni-mannheim.de/informationssicherheit/infomaterial/.

    23. Fördermittel

    Handelt es sich um eine durch Zweit- und/oder Drittmittel geförderte Leistung, so sind gemäß den Förder­bestimmungen des*der Fördergeber*in der*die Fördergeber*in der AG, der Bundes­rechnungs­hof und die zuständigen Landes­rechnungs­höfe berechtigt, bei der AG die Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichtigungen und Feststellungen zu prüfen oder prüfen zu lassen und die Rechnungs­belege zur Prüfung anzufordern. Der*die AN wird die AG hierbei hinsichtlich der vereinbarten Leistung unter­stützen, die erforderlichen Unter­lagen bereithalten und erforderliche Kopien oder Auszüge dieser Unter­lagen zur Verfügung stellen sowie alle nötigen Auskünfte erteilen.

    24. Erfüllungs­ort, Gerichtsstand, geltendes Recht

    (1) Erfüllungs­ort für die Liefer- und Nacherfüllungs­pflichten der*des AN ist die von der AG angegebene Lieferanschrift. Im Übrigen ist der Erfüllungs­ort für sämtliche Leistungen des*der AN der Sitz der AG, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist. 

    (2) Ist der*die AN Kaufmann i.S.d. Handels­gesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäfts­beziehung zwischen dem*der AN und der AG der Sitz der AG. Die AG ist auch zur Klageerhebung am Sitz der*des AN sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

    (3) Für die Rechts­beziehungen der*des AN zu der AG gilt deutsches Recht.

    25. Referenzkundin

    Es ist dem*der AN grundsätzlich nicht gestattet, die AG als Referenz gegenüber Dritten zu benennen, ohne eine vorherige Zustimmung der AG in Textform eingeholt zu haben.

  • Zahlungs­bedingungen

    Bei der Rechnungs­stellung sind die einschlägigen Vorgaben unter https://www.uni-mannheim.de/universitaet/organisation/verwaltung/dezernat-iv/zentraler-rechnungseingang/ zu beachten.

  • Zentraler Rechnungs­eingang

    Informationen zum Zentralen Rechnungs­eingang der Universität Mannheim finden Sie hier.

  • Brandschutz­ordnung und Hausordnung

  • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

  • Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT)

    Die aktuellsten Fassungen aller EVB-IT-Musterverträge und -AGB finden Sie auf der Website des Beauftragten der Bundes­regierung für Informations­technik unter https://www.cio.bund.de/Webs/CIO/DE/digitale-loesungen/it-beschaffung/evb-it-und-bvb/evb-it/evb-it-node.html.

  • Auftragsverarbeitungs­vertrag (AVV)

    In der Regel verarbeitet die Universität Mannheim personenbezogene Daten selbst. Beauftragt sie zur Datenverarbeitung oder der Wartung ihrer Datenverarbeitungs­anlagen externe Stellen (z. B. andere Hochschulen oder Lieferant*innen) und erfolgt diese Durchführung weisungs­gebunden, so liegt eine Datenverarbeitung im Auftrag („Auftragsverarbeitung“) vor.

    Die Auftragsverarbeitung erfordert nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO zum bestmöglichen Schutz der personenbezogenen Daten einen Vertrag, der bestimmte Inhalte regeln muss. Er findet Anwendung auf jede Datenverarbeitung, die mit dem zugrundeliegenden Vertrag im Zusammenhang steht und bei der der*die Auftragsverarbeiter*in auf Weisung des Verantwortlichen tätig wird. Art und Zweck der Datenverarbeitung werden darin definiert sowie die Pflichten des Auftragsverarbeiters festgeschrieben.

    Anliegend der Muster- Auftragsverarbeitungs­vertrag nebst Anhang1 der Universität Mannheim. Sie werden im Bedarfsfall zwischen dem*der Auftragnehmer*in und der Universität Mannheim nach Beauftragung/Zuschlag abgeschlossen, wobei die Universität Mannheim durch den*die Kanzler*in vertreten wird.

  • Erklärung zur Technologie von L. Ron Hubbard

    Gemäß Ziffer 12 Buchstabe f der Verwaltungs­vorschrift der Landes­regierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) vom 23. Juli 2024 soll bei Vergaben von Werbeaufträgen, Heranziehung externer IT-Beratung, Beauftragung von Unter­nehmens­beratungs­firmen und externer Fort- und Weiterbildung die nachstehend abrufbare Erklärung zur Technologie von L. Ron Hubbard gefordert werden (siehe auch Ziffer 25 der obigen AGB)

  • Erklärung zum Landes­tariftreue- und Mindest­lohngesetz (LTMG)

    Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindest­entgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindest­lohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landes­tariftreue- und Mindest­lohngesetz – LTMG), Stand: 8. Mai 2024

    1.        Mindest­entgelte

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

    (1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungs­bereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unter­fällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindest­arbeits­bedingungen einschließlich des Mindest­entgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechts­verordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden;

    (2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tarif­fähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen;

    (3) für Leistungen,

    • deren Erbringung nicht dem Geltungs­bereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unter­fallen,
    • die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungs­bereich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Personenverkehr umfasst werden,
    • die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,

    seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindest­lohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechts­verordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unter­nehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen, einen Inklusionsbetrieb oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unter­nehmen gemäß §§ 224 und 226 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmer­innen oder Arbeits­nehmern eines Nacht­unter­nehmens ausgeführt;

    (4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.

    2.        Unter­auftragnehmer

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

    (1) seine Unter­auftragnehmer und Verleih­unter­nehmen sorgfältig auszuwählen,

    (2) sicherzustellen, dass die Unter­auftragnehmer und Verleih­unter­nehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,

    (3) die von den Unter­auftragnehmern und Verleih­unter­nehmen abgegebene Verpflichtungs­erklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen,

    (4) Unter­auftragnehmer und Verleih­unter­nehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

    3.        Kontrolle

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

    (1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unter­lagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unter­nehmen und Unter­auftragnehmer und Verleih­unter­nehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,

    (2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,

    (3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Unter­auftragnehmer und Verleih­unter­nehmen einräumen zu lassen,

    (4) vollständige und prüf­fähige Unter­lagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Unter­auftragnehmer und Verleih­unter­nehmen vertraglich sicherzustellen.

    4.        Sanktionen

    (1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrs­dienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Unter­auftragnehmer oder Verleih­unter­nehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Unter­auftragnehmers und des Verleih­unter­nehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer un­verhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.

    (2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

    (3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.

    (4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Unter­auftragnehmer und Verleih­unter­nehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG

    • kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen,
    • informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs­widrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
  • Was versteht die Universität Mannheim unter Lieferant*innen?

    Lieferant*innen sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die von der Universität Mannheim schuldrechtlich zur Erbringung von Lieferungen und/oder Leistungen aller Art, also auch freiberufliche Leistungen oder künstlerische Tätigkeiten, beauftragt wurden (in der Regel unter Geltung der AGB der Universität Mannheim). Beauftragungen können hierbei mit einer Bestellung, einem Vertrag oder einem Zuschlag auf ein formelles Vergabe­verfahren )sog. Ausschreibung) erfolgen/erfolgt sein.

  • Lieferant*innen­vereinbarung der Universität Mannheim

    Die Stabsabteilung Beschaffung schließt mit einer Vielzahl von Lieferant*innen Vereinbarungen über die Bestellbedingungen wie den Bezug bei Bestellung auf Rechnung, die Geltung der AGB der Universität Mannheim und den Zahlungs­bedingungen. Hierfür wird die Lieferant*innen­vereinbarung der Universität Mannheim genutzt, mit welcher auch Daten für die Stammdatenanlage oder Prüfung der Scheinselbstständigkeit abgefragt werden. n Sie auf der Seite Lieferant*innenliste.

  • Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe als bevorzugte Unter­nehmen

    In Baden-Württemberg sind Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe und anerkannte Blindenwerkstätten als bevorzugte Unter­nehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen.

    Zum Nachweis der Eigenschaft als bevorzugtes Unter­nehmen ist den Vergabestellen bis zum Angebotstermin vorzulegen:

    a) bei Werkstätten für behinderte Menschen die von der Bundes­agentur für Arbeit nach § 225 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ausgesprochene Anerkennung;

    b) bei Blindenwerkstätten die Anerkennung im Sinne der §§ 5 und 13 des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaG).

    c) bei Inklusionsbetrieben die Vorlage einer Bescheinigung des Inklusionsamtes des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales, dass es sich um einen Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX handelt;

    d) bei bietenden ausländischen Unter­nehmen die Vorlage einer Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungs­behörde des Herkunftslandes. Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden, die die betreffende Einrichtung vor einer Gerichts- oder Verwaltungs­behörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt.

  • Ausschlussgründe gemäß § 31 UVgO i.V.m. §§ 123, 124 GWB

    Die Lieferant*innen­vereinbarung der Universität Mannheim sieht vor, dass die zu beauftragende natürliche Person bzw. der*die für diese Erklärung berechtigte Vertreter*in der zu beauftragenden natürlichen oder juristischen Person erklärt, dass keine der zwingenden Ausschlussgründe nach § 31 Unter­schwellenvergabeordnung (UVgO) in Verbindung mit §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf sich bzw. sein*ihr Unter­nehmen zutreffen bzw. dass eine Selbstreinigung gemäß § 31 Abs. 2 UVgO in Verbindung mit § 125 GWB erfolgte und entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

    Die Ausschlussgründe gemäß § 31 Unter­schwellenvergabeordnung (UVgO) i.V.m. §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB lauten wie folgt:

    •  darf keine Person, deren Verhalten der zu beauftragenden natürlichen oder juristischen Person zuzurechnen ist, rechts­kräftig verurteilt oder gegen die natürliche oder juristische Person eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten rechts­kräftig festgesetzt worden sein wegen einer Straftat nach:
      • § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland);
      • § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanz­ieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanz­iellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen;
      • § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte);
      • § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
      • § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventions­betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
      • § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr);
      • § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern);
      • §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete);
      • Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäfts­verkehr);
      • §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
    • Die zu beauftragende natürliche oder juristische Person ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozial­versicherung nachgekommen und es liegt diesbezüglich keine rechts­kräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungs­entscheidung vor bzw. die natürliche oder juristische Person ist Ihren Verpflichtungen dadurch nachgekommen, dass sie sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozial­versicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet hat.
    • Die zu beauftragende natürliche oder juristische Person
      • hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeits­rechtliche Verpflichtungen verstoßen;
      • Ist nicht zahlungs­un­fähig, über ihr Vermögen ist kein Insolvenz­verfahren oder kein vergleich­bares Verfahren beantragt oder eröffnet worden, die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist mangels Masse nicht abgelehnt worden, sie sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder ihre Tätigkeit eingestellt hat;
      • Hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen, durch die die ihre Integrität infrage gestellt wird.

    Hinweis: Gemäß § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) besteht für die Vergabestelle vor Zuschlagserteilung von Aufträgen ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer die Verpflichtung, zu den voran genannten Ausschlussgründen für den*die Bieter*in, welcher*welche den Zuschlag erhalten soll, beim Wettbewerbsregister des Bundes­kartellamtes abzufragen. Die Vergabestelle nimmt die entsprechende Wettbewerbsregisterabfrage auch für die eingesetzten Unter­auftragnehmer*innen vor, auf welche Auftragswerte ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer entfallen sollen oder werden. Für Aufträge unter­halb dieses Wertes behält sich dies die Vergabestelle ebenso vor, wie für eingesetzte Unter­auftragnehmer*innen, auf welche Auftragswerte von weniger als 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer entfallen.

  • Vorgaben zur Anbindung von PunchOut-Katalogen an SAP-SRM

    Die Universitäten Freiburg und Mannheim betreiben im so genannten FreiMann-Verbund ein gemeinsames SAP-System. Vorgaben zur Anbindung von PunchOut-Katalogen an das Bestell­system SAP-SRM der beiden Universitäten (Stand: 12. Mai 2022) können der nachstehenden Dokumentation entnommen werden.

  • Russland-Sanktionen im Bereich der öffentlichen Beschaffung

    Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar (ohne weitere nationale Umsetzungs­rechts­akte) betreffen.
    Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen nach Artikel 5k der Verordnung sind

    • einerseits ein seit dem 9. April 2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabe­verfahren und
    • andererseits das Verbot, bereits vergebene Aufträge ab dem 11. Oktober 2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungs­verbot),

    soweit Personen oder Unter­nehmen, die nach der Vorschrift Russland zuzuordnen sind, unmittelbar als Bewerber*innen oder Bieter*innen auftreten oder als Unter­auftragnehmer*innen, Lieferanten*innen oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungs­nachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind und mehr als 10% des Auftragswertes auf das betroffene Unter­nehmen entfallen.

    In den in Artikel 5k Absatz 2 VO 833/2014 bestimmten Ausnahmefällen kann bei Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung von der Anwendung der Sanktionen abgesehen werden. Hierzu hat das zuständige Bundes­amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Allgemeine Genehmigung erteilt. Einzelfallgenehmigungen sind nicht erforderlich und werden auch nicht erteilt.

    Die Universität Mannheim setzt diese Vorgaben in Vergabe­verfahren oberhalb des jeweiligen EU-Schwellenwertes um. Bewerber*innen und Bieter*innen an EU-weiten Vergabe­verfahren der Universität Mannheim haben sich an diese Vorgaben zu halten und müssen dies in Form einer unter­schriebenen und eingereichten Eigen­erklärung bestätigen.

  • Anfahrts- und Campuspläne

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