Die Abmeldung einer Prüfung ohne Angabe eines triftigen Grundes ist studiengangspezifisch geregelt. Ob eine Abmeldung in Ihrem Studiengang möglich ist und bis wann Sie sich abmelden können, entnehmen Sie bitte den studiengangspezifischen Informationen.
Studiengangspezifische Informationen
Betriebswirtschaftslehre ♦ Geisteswissenschaften ♦ Kultur und Wirtschaft ♦ Lehramtsstudiengänge ♦ Politikwissenschaft ♦ Psychologie ♦ Rechtswissenschaft ♦ Soziologie ♦ Volkswirtschaftslehre ♦ Wirtschaftsinformatik ♦ Wirtschaftsmathematik ♦ Wirtschaftspädagogik ♦ Beifächer Bachelor of Arts ♦ Austauschstudierende
Abmeldung über das Portal2
Grundsätzlich ist die Abmeldung einer Prüfung über das Studierendenportal möglich (Schritt-für-Schritt-Anleitung).
Eine Ausnahme stellen Prüfungen der Master-Studiengänge MMM und Wirtschaftsinformatik dar. Hier müssen Sie die Abmeldung per Formular beantragen. Bitte schicken Sie das ausgefüllte Formular zunächst per E-Mail an die jeweilige Dozentin oder den jeweiligen Dozenten und bitten darum, dieses zusammen mit der erforderlichen Bestätigung per E-Mail an die zuständige Sachbearbeitung im Studienbüro zu senden.
Nach Ablauf der Frist
Nach Ablauf der Frist müssen Sie an der Prüfung teilnehmen, es sei denn, es liegen Gründe vor, die Sie in Ihrer Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall ist es unter Umständen möglich, von einer Prüfung zurückzutreten.
Laut Prüfungsordnungen ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur dann zulässig, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen, die Sie dem Studienbüro unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen müssen. Unverzüglichkeit ist gegeben, wenn der Antrag auf Rücktritt und Ihr Nachweis zum frühestmöglichen Zeitpunkt („ohne schuldhaftes Zögern“) im Studienbüro eingegangen ist.
Ein triftiger Grund liegt vor, wenn dem Prüfling eine Prüfungsteilnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist (zum Beispiel Krankheit, Unfall, plötzlicher Tod eines nahen Angehörigen, Studiensemester im Ausland).
Wenn Sie aufgrund eines Studiensemesters an einer ausländischen Hochschule an einer selbst- oder pflichtangemeldeten Prüfung nicht teilnehmen können, wird dies als triftiger Grund für einen Prüfungsrücktritt anerkannt – allerdings nur, wenn zum Prüfungstermin eine Anwesenheit an der ausländischen Hochschule aufgrund der dortigen Semesterzeiten erforderlich ist.
Den Antrag auf Rücktritt müssen Sie unverzüglich stellen, das heißt, sobald Sie wissen, dass Sie an einer angemeldeten Prüfung aufgrund Ihres Auslandsaufenthaltes nicht teilnehmen können. Als Nachweis reichen Sie bitte entweder die Bestätigung/Confirmation des Akademischen Auslandsamtes oder alternativ ein Bestätigungsschreiben der ausländischen Hochschule ein. Die Bestätigung/Confirmation des Akademischen Auslandsamtes ist ein zweisprachiges Dokument, das Sie zusammen mit der Zusage für das Auslandssemester erhalten.
Prüfungsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff, dessen Vorliegen ausschließlich von der Prüfungsbehörde (Studienbüro/Prüfungsamt) festgestellt werden kann. Das heißt, eine Ärztin oder ein Arzt legt die gesundheitliche Beeinträchtigung dar und beschreibt die Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Prüflings. Die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit erfolgt dann bei der Prüfungsbehörde.
Nach Rechtsprechung muss der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit ausreichend darlegen und beweisen. Er alleine trägt die Darlegungs- und Beweislast. Ein ärztliches Attest mit der Aussage arbeitsunfähig oder prüfungsunfähig genügt deshalb nicht. Auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (gelber Zettel /eAU) können wir aus diesem Grund nicht akzeptieren.
Das Attest muss folgende Angaben enthalten:
Einreichung des Attests
Sie können den Antrag auf Rücktritt zusammen mit dem Attest entweder beim Express-Service abgeben oder in den Hausbriefkasten werfen oder uns per Post – adressiert an die Studienbüros – zukommen lassen.
Hinweis für BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger
Machen Sie sich bitte eine Kopie Ihres Attestes für das BAföG-Amt, bevor Sie es im Studienbüro einreichen. Das eingereichte Attest können wir nicht mehr herausgeben oder kopieren.
Wer bekommt mein Attest?
Die Atteste werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Studienbüros sowie – bei Bedarf – den zuständigen Prüfungsausschüssen zugänglich gemacht.
Aufbewahrung und Vernichtung
Nachdem über den Rücktritt entschieden wurde, werden die Atteste zu Ihrer Studierendenakte gegeben. Die Studierendenakten werden in verschlossenen Aktenschränken in den Studienbüros aufbewahrt. Wir vernichten Ihre Atteste, sobald Sie das Studium abgeschlossen haben und Ihre Gesamtnote Bestandskraft hat. Falls das Studium abgebrochen wurde, werden die Atteste nach der Exmatrikulation vernichtet, sobald die Einzelnoten Bestandskraft haben. Die Vernichtung erfolgt unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die Verwaltungspraxis entspricht der ständigen Rechtsprechung und wurde sowohl vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur als auch von der Zentralen Datenschutzstelle der baden-württembergischen Universitäten bestätigt.
Das müssen Sie beachten:
Sollten Sie am Tag der Prüfung krank sein, müssen Sie das Attest grundsätzlich am Tag der Prüfung einholen, damit die Ärztin oder der Arzt die Symptome und ihre Auswirkungen auf das Leistungsvermögen objektiv feststellen kann. Sollte Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt am Prüfungstag keine Sprechstunde anbieten, ist es im Regelfall erforderlich, einen ärztlichen Notdienst aufzusuchen.
Damit das Studienbüro beurteilen kann, ob eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit und somit tatsächlich Prüfungsunfähigkeit besteht, müssen die am Prüfungstag vorliegenden krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten Störungen (Symptome) konkret und nachvollziehbar beschrieben werden.
Das Attest kann entweder auf Dienstpapier der Arztpraxis ausgestellt werden, oder Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann ein vom Studienbüro entwickeltes Attestformular ausfüllen.
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, 15.10.2009 an die Hochschulen Baden-Württembergs
Die Entscheidung, ob ein Prüfling krankheitsbedingt prüfungsunfähig ist, ist nicht Aufgabe des Arztes. Die ärztliche Beteiligung beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen darauf, krankhafte Beeinträchtigungen zu beschreiben und dazulegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkret abzulegenden Prüfung haben. Die Entscheidung, ob die dargelegten Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfling wegen Prüfungsunfähigkeit verhindert ist, muss die Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung treffen. Für diese Entscheidung benötigt die Prüfungsbehörde eine tragfähige Tatsachengrundlage. Die Angabe von Details zur Erkrankung und deren gesundheitliche Auswirkungen ist daher unerlässlich.
Zentrale Datenschutzstelle der Baden-Württembergischen Universitäten
Das Attest hat die für die von der Prüfungsbehörde durchzuführende Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit notwendigen Tatsachen zu liefern. Notwendig sind die Tatsachen dann, wenn sie zwingend benötigt werden, um eine Beurteilung der Frage der Prüfungsunfähigkeit treffen zu können. Übermittelt der Prüfling […] das Attest selbst an die Prüfungsbehörde, [wird dies] der Tatsache gerecht, dass es der Darlegungs- und Beweislast des Prüflings obliegt, der Prüfungsbehörde die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit notwendigen Tatsachen zu liefern. Dieser Weg trägt dem Grundsatz in besonderer Weise Rechnung, dass der Prüfling selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten entscheidet. Die Entbindung einer Schweigepflicht bedarf es in diesem Fall nicht, da der Arzt die Angaben nur dem Patienten gegenüber macht. Es ist mit Nachdruck zu betonen, dass es keine Pflicht gibt, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Prüfling muss die Prüfungsbehörde entsprechend seiner Darlegungs- und Beweislast in die Lage versetzen, über die Prüfungsunfähigkeit entscheiden zu können und muss ihr die dafür notwendigen Grundlagen liefern. Es handelt sich dabei jedoch um eine Obliegenheit, nicht um eine Pflicht.