Studierende können auf Antrag und aus wichtigem Grund ein Urlaubssemester nehmen (§ 61 Abs. 1 LHG). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen. Beurlaubte Studierende sind weiterhin an der Universität Mannheim eingeschrieben.
Gründe für eine Beurlaubung können zum Beispiel sein: