Beurlaubung

Studierende können auf Antrag und aus wichtigem Grund ein Urlaubssemester nehmen (§ 61 Abs. 1 LHG). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen. Beurlaubte Studierende sind weiterhin an der Universität Mannheim eingeschrieben. 

Gründe für eine Beurlaubung können zum Beispiel sein:

  • ein Praktikum
  • ein Auslands­semester (keine Beurlaubung bei integrierten Auslands­semestern)
  • Mutterschutz, Elternzeit oder Kindererziehung
  • gesundheitliche Probleme

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