Die Gebühren betreffen internationale Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/18 an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert sind. Die Höhe der Gebühr beläuft sich auf 1.500 Euro pro Semester.
Wer bereits vorher an einer baden-württembergischen Hochschule eingeschrieben war, muss keine Studiengebühren bezahlen (Bestandsschutz) und kann seinen Studiengang zu den geltenden Bedingungen abschließen. Sobald Sie ein neues Studium an einer baden-württembergischen Hochschule aufnehmen, fallen aber Studiengebühren an.
Studierende aus der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie Bildungsinländer (Studierende mit deutschem Abitur, aber ohne deutsche Staatsbürgerschaft) unterliegen nicht der Gebührenpflicht.
Das Gesetz sieht einige wenige Ausnahmefälle vor, in denen Internationale Studierende nicht gebührenpflichtig sind. Erfüllen Sie diese und weisen uns dies rechtzeitig vor der Immatrikulation oder Rückmeldung durch entsprechende Unterlagen nach, müssen Sie die Studiengebühr für internationale Studierende nicht bezahlen.
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aus familiären Gründen | Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgrund Flucht aus dem Heimatland | Sonstige Ausnahmefälle |
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Ehe- oder Lebenspartnerin und -partner oder Kinder einer EU/ | Aufenthalt aus humanitären Gründen (§25 Abs. 2 AufenthG) | Insgesamt fünf Jahre Aufenthalt in Deutschland und fünf Jahre legal gearbeitet |
Ehe-/ | Aufenthalt aus humanitären Gründen (§§22, 23 Absatz 1,2 oder 4, §§23a, 24, 25 Abs. 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 104a AufenthG) | Bachelor- UND ein Masterstudium/ |
Ehe-/ | Aufenthalt aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder Abs. 5 oder §31AufenthG) |
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Ehe- oder Lebenspartnerin und -partner, Kind oder Elternteil einer Deutschen oder eines Deutschen | Bescheinigung oder Eintrag im Pass über den Status als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer | |
Duldung |
Zugelassene Studierende finden weitere Informationen zu den Ausnahmen in dem Auskunftsformular, welches Sie mit Ihrer Zulassung erhalten haben. Ohne die fristgerechte Einreichung der Unterlagen in der geforderten Form kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden! Sollten wir bis zu dem auf dem Auskunftsformular genannten Datum keine Unterlagen erhalten haben, die eine Ausnahme von der Gebührenpflicht nach § 5 oder § 20 Abs. 2 Satz 2 LHGebG begründen, gehen wir davon aus, dass Sie als internationale Studierende oder als international Studierender gebührenpflichtig sind.
Wenn Sie sich insgesamt fünf Jahre in Deutschland aufgehalten haben und in dieser Zeit erwerbstätig waren, reichen Sie bitte das Auskunftsformular (erhalten Sie mit der Zulassung), das ausgedruckte Formular „Berufstätigkeit“ sowie die darin geforderten Nachweise ein.
Hat sich zumindest ein Elternteil von Ihnen in der vergangenen sechs Jahre insgesamt drei Jahre in Deutschland aufgehalten und war in dieser Zeit erwerbstätig, reichen Sie bitte das Auskunftsformular (erhalten Sie mit der Zulassung), das ausgedruckte Formular „Berufstätigkeit Eltern“ sowie die darin geforderten Nachweise ein.
Befreiungsgründe sind:
Wenn einer der Befreiungsgründe auf Sie zutrifft, drucken Sie das Formular „Antrag auf Gebührenbefreiung“ aus und reichen es, zusammen mit den notwendigen Nachweisen, ein. Die Anträge sind vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen.
Unter bestimmten Umständen können wir Ihnen Ihre bereits gezahlten Studiengebühren innerhalb bestimmter Fristen auf Antrag zurückerstatten. Bitte verwenden Sie dafür das Formular Antrag auf Rückerstattung.