Die Gebühren betreffen internationale Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/
Studierende aus der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie Bildungsinländer (Studierende mit deutschem Abitur, aber ohne deutsche Staatsbürgerschaft) unterliegen nicht der Gebührenpflicht.
Das Gesetz sieht einige wenige Ausnahmefälle vor, in denen Internationale Studierende nicht gebührenpflichtig sind:
Ausnahmen aufgrund eines deutschen Aufenthaltstitels:
Berufstätigkeit in Deutschland:
In Deutschland erworbene Abschlüsse:
Für detaillierte Informationen bezüglich der Ausnahmen der Gebührenpflicht und der einzureichenden Nachweise, wenden Sie sich bitte an die Gebührenstelle.
Die Ausnahme muss rechtzeitig vor Immatrikulation oder Rückmeldung nachgewiesen werden, es sei denn die Ausnahme konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht nachgewiesen werden oder der Ausnahmegrund ist binnen eines Monats nach Vorlesungsbeginn eingetreten.
Bitte reichen Sie das Auskunftsformular inklusive entsprechender Nachweise postalisch bei der Gebührenstelle ein. Das Auskunftsformular haben Sie bei Ihrer Zulassung erhalten. Hier finden Sie weitere Informationen zu den Ausnahmen. Sollten wir bis zu dem auf dem Auskunftsformular genannten Datum keine Unterlagen erhalten haben, die eine Ausnahme von der Gebührenpflicht nach § 5 LHGebG begründen, gehen wir davon aus, dass Sie als internationale Studierende oder als international Studierender gebührenpflichtig sind.
Befreiungsgründe sind:
Bitte beantragen Sie die Befreiung aufgrund von Beurlaubung im Kommentarfeld des Antrages auf Beurlaubung in Portal2. Den Befreiungsantrag für das praktische Studiensemester finden Sie auf der Webseite der Philosophischen Fakultät zum Studiengang Master of Education (M.Ed.) Lehramt Gymnasium. Treffen sonstige Befreiungsgründe auf Sie zu, drucken Sie das Formular „Antrag auf Gebührenbefreiung“ aus und reichen es, zusammen mit den notwendigen Nachweisen, ein. Die Anträge sind vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen.
In vereinzelten akuten Fällen und nach umfangreicher Prüfung ist eine Stundung oder ein Erlass der Studiengebühr möglich. Voraussetzung für die Stellung eines Antrages ist, dass Sie nach Beginn des Studiums unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind. Dies ist zum Beispiel bei einem plötzlichen und unvorhersehbaren Wegfall einer Finanzierungsquelle der Fall. Um einen Erlass oder eine Stundung zu bekommen, müssen gewissen Voraussetzungen geprüft werden. Die Erlassbedürftigkeit sowie Erlasswürdigkeit müssen durch geeignete Nachweise nachgewiesen werden. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass andere Finanzierungsmöglichkeit ausgeschöpft wurden. Dies kann zum Beispiel die Bemühung um ein Stipendium sein.
Der Erlass bzw. die Stundung bezieht sich nur auf die Studiengebühr. Der Semesterbeitrag muss trotzdem entrichtet werden. Wurde die Studiengebühr bereits entrichtet, kann kein Antrag gestellt werden.
Falls diese Voraussetzungen zutreffen und beabsichtigt wird ein Erlass oder eine Stundung zu beantragen, wenden Sie sich bitte an die Gebührenstelle während der Rückmeldephase (im HWS 15. Oktober bis 1. Dezember, im FSS 1. Mai bis 15. Juni) und schildern Ihre Situation ausreichend. Ein Antrag kann nur bis zwei Wochen nach Rückmeldeende gestellt werden.