Studien­gebühren für internationale Studierende

Die Gebühren betreffen internationale Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/18 an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert sind. Die Höhe der Gebühr beläuft sich auf 1.500 Euro pro Semester und wird zusätzlich zum Semesterbeitrag entrichtet.

Studierende aus der EU und dem Europäischen Wirtschafts­raum (EWR) sowie Bildungs­inländer (Studierende mit deutschem Abitur, aber ohne deutsche Staats­bürgerschaft) unterliegen nicht der Gebührenpflicht. 

  • Ausnahmen von der Gebührenpflicht

    Das Gesetz sieht einige wenige Ausnahmefälle vor, in denen Internationale Studierende nicht gebührenpflichtig sind:

    Ausnahme gemäß §5 Abs. 1 LHGebG

    Ausnahmen aufgrund eines deutschen Aufenthaltstitels:

    •   §5 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG: Drittstaats­angehörige Familienangehörige eines in Deutschland freizügigkeits­berechtigten EU-Bürgers, die freizügigkeits­berechtigt sind nach §3 Freizügigkeits­gesetz/EU
    • §5 Abs. 1 Nr. 2 LHGebG: Niederlassungs­erlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
    • §5 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG: Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die im Ausland anerkannt sind und in Deutschland wohnen
    • §5 Abs. 1 Nr. 4 LHGebG: Heimatlose Ausländer
    • §5 Abs. 1 Nr. 5 LHGebG: Aufenthalts­erlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen, familiären oder sonstigen Gründen – ohne Voraufenthaltszeiten
      • Aufenthalts­erlaubnis nach §22, 23 Abs. 1, 2, 4, §§23a, 24, 25 Abs. 1, 2, §§25a, 25b, 28, 37, 38 Abs. 1 S. 1 Nr.2, §104a AufenthG
      • Aufenthalts­erlaubnis nach §§30 oder 32 bis 34 AufenthG (Ehe-/Lebens­partner/ Kind einer ausländischen Person mit Niederlassungs­erlaubnis)
    • §5 Abs. 1 Nr. 6 LHGebG: Aufenthalts­erlaubnisse mit Voraufenthaltszeiten
      • Aufenthalts­erlaubnis nach §25 Abs. 3 oder 4 S. 2 oder Abs. 5 oder §31 AufenthG
      • Aufenthalts­erlaubnis nach §§30 oder 32 bis 34 und 36a AufenthG (Ehegatte/Lebens­partner/Kind einer ausländischen Person mit Aufenthalts­erlaubnis/ Blauer Karte)
    • §5 Abs. 1 Nr. 7 LHGebG: Duldung nach §60a AufenthG und 15 Monate Voraufenthaltszeit

    Berufs­tätigkeit in Deutschland:

    • §5 Abs. 1 Nr. 8 LHGebG: Wenn Sie sich insgesamt fünf Jahre in Deutschland aufgehalten haben und in dieser Zeit erwerbstätig waren, reichen Sie bitte das  Auskunftsformular (erhalten Sie mit der Zulassung), das ausgedruckte Formular „Berufs­tätigkeit“ sowie die darin geforderten Nachweise  ein.
    • §5 Abs. 1 Nr. 9 LHGebG: Hat sich zumindest ein Elternteil von Ihnen in der vergangenen sechs Jahre insgesamt drei Jahre in Deutschland aufgehalten und war in dieser Zeit erwerbstätig, reichen Sie bitte das  Auskunftsformular (erhalten Sie mit der Zulassung), das ausgedruckte Formular „Berufs­tätigkeit Eltern“ sowie die darin geforderten Nachweise  ein.

    In Deutschland erworbene Abschlüsse:

    • §5 Abs. 1 Nr. 10 LHGebG: Bachelor- UND ein Master­studium in Deutschland abgeschlossen oder einen Staats­examens-, Diplom- oder einen Magister­abschluss in Deutschland erworben

     

    Sonstige Ausnahmen

    • Schweizer Staats­angehörige: Arbeitnehmer sowie Selbständige in Deutschland und ihre Familienangehörige gemäß Freizügigkeits­abkommen EU/Schweiz
    •  Kinder türkischer Staats­bürger: Kinder türkischer Staats­bürger, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungs­gemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungs­gemäß beschäftigt sind oder waren
    • Staats­angehörige des Vereinigten Königreichs: Recht auf Aufenthalt in Mitgliedsstaat der EU wurde vor Ende des Übergangs­zeitraums (bis 31. Dez. 2020) im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt und Wohnhaft besteht weiterhin dort

     

    Für detaillierte Informationen bezüglich der Ausnahmen der Gebührenpflicht und der einzureichenden Nachweise, wenden Sie sich bitte an die Gebührenstelle.


    Die Ausnahme muss rechtzeitig vor Immatrikulation oder Rückmeldung nachgewiesen werden, es sei denn die Ausnahme konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht nachgewiesen werden oder der Ausnahmegrund ist binnen eines Monats nach Vorlesungs­beginn eingetreten.


    Bitte reichen Sie das Auskunftsformular inklusive entsprechender Nachweise postalisch bei der Gebührenstelle ein. Das Auskunftsformular haben Sie bei Ihrer Zulassung erhalten. Hier finden Sie weitere Informationen zu den Ausnahmen. Sollten wir bis zu dem auf dem Auskunftsformular genannten Datum keine Unterlagen erhalten haben, die eine Ausnahme von der Gebührenpflicht nach § 5 LHGebG begründen, gehen wir davon aus, dass Sie als internationale Studierende oder als international Studierender gebührenpflichtig sind.

     

  • Gebührenbefreiung

    Befreiungs­gründe sind:

    • Beurlaubung
    • ein praktisches Studien­semester nach §29 Absatz 3 Satz 2 LHG
    • Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz und eine Staats­angehörigkeit eines Herkunftslandes mit einer Schutz­quote von 50 Prozent oder mehr
    • Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die sich erheblich studien­erschwerend auswirkt

    Bitte beantragen Sie die Befreiung aufgrund von Beurlaubung im Kommentarfeld des Antrages auf Beurlaubung in Portal2. Den Befreiungs­antrag für das praktische Studien­semester finden Sie auf der Webseite der Philosophischen Fakultät zum Studien­gang Master of Education (M.Ed.) Lehr­amt Gymnasium. Treffen sonstige Befreiungs­gründe auf Sie zu, drucken Sie das Formular „Antrag auf Gebührenbefreiung“ aus und reichen es, zusammen mit den notwendigen Nachweisen, ein. Die Anträge sind vor Beginn der Vorlesungs­zeit zu stellen.

  • Rück­erstattung bereits gezahlter Studien­gebühren

    • Rück­erstattung aufgrund von Exmatrikulation
      • Unter bestimmten Umständen können wir Ihnen Ihre bereits gezahlten Studien­gebühren innerhalb bestimmter Fristen auf Antrag zurückerstatten. Bitte verwenden Sie dafür das Formular Antrag auf Rück­erstattung Exmatrikulation.
    • Rück­erstattung aus anderen Gründen
      • Eine Rück­erstattung der Studien­gebühr ist ebenfalls aus anderen Gründen möglich. Bitte verwenden Sie dafür das Formular Antrag auf Rück­erstattung.
  • Erlass und Stundung der Studien­gebühr

    In vereinzelten akuten Fällen und nach umfangreicher Prüfung ist eine Stundung oder ein Erlass der Studien­gebühr möglich. Voraussetzung für die Stellung eines Antrages ist, dass Sie nach Beginn des Studiums unverschuldet in eine finanz­ielle Notlage geraten sind. Dies ist zum Beispiel bei einem plötzlichen und unvorhersehbaren Wegfall einer Finanzierungs­quelle der Fall. Um einen Erlass oder eine Stundung zu bekommen, müssen gewissen Voraussetzungen geprüft werden. Die Erlassbedürftigkeit sowie Erlasswürdigkeit müssen durch geeignete Nachweise nachgewiesen werden. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass andere Finanzierungs­möglichkeit ausgeschöpft wurden. Dies kann zum Beispiel die Bemühung um ein Stipendium sein.


    Der Erlass bzw. die Stundung bezieht sich nur auf die Studien­gebühr. Der Semesterbeitrag muss trotzdem entrichtet werden. Wurde die Studien­gebühr bereits entrichtet, kann kein Antrag gestellt werden.


    Falls diese Voraussetzungen zutreffen und beabsichtigt wird ein Erlass oder eine Stundung zu beantragen, wenden Sie sich bitte an die Gebührenstelle während der Rückmelde­phase (im HWS 15. Oktober bis 1. Dezember, im FSS 1. Mai bis 15. Juni) und schildern Ihre Situation ausreichend. Ein Antrag kann nur bis zwei Wochen nach Rückmeldeende gestellt werden.

     

    Kontakt

    Jannie Engler

    Jannie Engler

    Gebührenstelle, Studien­gebühren für internationale Studierende
    Universität Mannheim
    Dezernat II – Studien­angelegenheiten
    L 1, 1 – Raum 125
    68161 Mannheim
    Sprechstunde:
    Offene Sprechstunde vom 16.05. bis 13.06.2023: jeden Di von 9.00–11.00 Uhr.
    Beratungen finden außerdem aktuell telefonisch oder per Videokonferenz statt. Bitte buchen Sie hierfür Ihren Termin über folgendes Formular: https://www.uni-mannheim.de/index.php?id=16076.