Die Universität Mannheim vergibt an überdurchschnittlich qualifizierte Bewerber*innen Stipendien der Landesgraduiertenförderung (LGF). Die Stipendien werden aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg finanziert und vorbehaltlich der Bereitstellung der entsprechenden Mittel durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) einmal pro Jahr vergeben.
Der Vergabe liegen die folgenden Richtlinien zugrunde:
Die nächste Ausschreibung von Stipendien der Landesgraduiertenförderung (LGF) erfolgt voraussichtlich im Herbst 2024 mit Förderbeginn voraussichtlich ab 01.01.2025.
Neben Grundstipendien mit einer mindestens einjährigen Laufzeit können auch kürzere Stipendien von unter zwölf Monaten, sogenannte Kurzzeitstipendien, sowie Abschlussstipendien mit einer Laufzeit von maximal sechs Monaten ausgeschrieben werden.
Die monatliche Stipendienrate beträgt 1.365 Euro einschließlich der pauschalen Sach- und Reisekosten. Stipendiat*innen in besonderen Lebenssituationen können zusätzliche Zuschüsse beantragen (siehe auch nächste Frage).
Ja. Stipendiat*innen in besonderen Lebenssituationen können die folgenden Sozialzuschüsse beantragen:
Die Zuschüsse betragen maximal 500 Euro pro Monat. Weitere Informationen hierzu finden Sie in § 2 Absatz 3 der Durchführungssatzung der Universität Mannheim.
Sie sind für ein Stipendium antragsberechtigt, wenn Sie an der Universität Mannheim als Doktorand*in angenommen sind.
Bei der Vergabe ist das wichtigste Kriterium die wissenschaftliche Qualifikation der Antragsstellenden. Gemäß § 2 LGFG werden die Stipendien vornehmlich an Promovierende vergeben, die über eine herausragende Qualifikation und ein wissenschaftliches Arbeitsvorhaben verfügen, das einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt. Weitere Kriterien für die Vergabe entnehmen Sie bitte der jeweiligen Ausschreibung.
Eine Förderung nach dem LGFG ist ausgeschlossen, wenn Sie
Der Bezug eines LGF-Stipendiums bei gleichzeitiger Anstellung an der Universität ist aufgrund steuerrechtlicher Regularien nur dann möglich, wenn eine inhaltliche, zeitliche und räumliche Trennung zwischen Stipendium und Beschäftigungsverhältnis besteht. Ist die*der Vorgesetzte auch gleichzeitig Betreuer*in des Promotionsvorhabens, ist der Bezug eines LGF-Stipendiums nur in Ausnahmefällen und nach Prüfung durch das Personaldezernat möglich. Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Rundschreiben. Das Formular zur Bestätigung der Trennung von Stipendium und Anstellung finden Sie bei den wichtigen Downloads.
Die zu vergebenden Stipendien werden öffentlich und mit Informationen zu Antragsberechtigung, Antragsfrist, Förderzeitraum und Förderhöhe ausgeschrieben. Innerhalb der Antragsfrist stehen wir Ihnen für Fragen rund um die Antragstellung gerne zur Verfügung.
Die fristgerecht eingereichten Antragsunterlagen werden zunächst hinsichtlich der formalen Vorgaben und auf Vollständigkeit geprüft und anschließend den Fachkommissionen der einzelnen Fakultäten/Abteilung vorgelegt. Diese nehmen eine erste Bewertung der Anträge vor und geben kurze Stellungnahmen dazu ab. Über die Bewilligung entscheidet im Anschluss die zentrale Vergabekommission unter Vorsitz des Prorektors für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs. Wir informieren Sie unmittelbar danach über die Entscheidung der Vergabekommission und bestätigen die Förderung mit einem offiziellen Bewilligungsbescheid.
Ja. Unterbrechungen des Stipendiums sind wegen Krankheit, Schwangerschaft, besonderer familiärer Belastung oder einem anderen wichtigen Grund möglich, sofern der*die Betreuer*in bestätigt, dass hierdurch der Abschluss des Promotionsvorhabens nicht gefährdet ist. Bitte kommen Sie in diesem Fall auf uns zu, wir beraten Sie gerne.