Studierende, die ein Zweitstudium aufnehmen, müssen seit dem Herbst-/Wintersemester 2017/
Ein gebührenpflichtiges Zweitstudium liegt vor, wenn Sie
aufnehmen und einen ersten Hochschulabschluss in Deutschland erworben haben.
In folgende Fällen müssen Sie keine Zweitstudiengebühr bezahlen:
Eine Befreiung von der Gebührenpflicht ist in folgende Fällen möglich:
Falls Sie gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder an mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind, tritt die Gebührenpflicht mit Beginn des Semesters ein, das auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses folgt. Ein gesondeter Gebührenbescheid geht Ihnen in diesem Fall zu.
Studienbewerberinnen und -bewerber und Studierende sind verpflichtet, den Hochschulen die für die Erhebung der Gebühren sowie die für eine Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung erforderlichen personenbezogenen Daten anzugeben und die erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum Zeitpunkt der Immatrikulation oder der Rückmeldung vorzulegen.
Zweitstudiengebühr: § 8 Landeshochschulgebührengesetz
Weitere Informationen zu den Studiengebühren finden Sie auf der Website des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.