Zweitstudiengebühren
Studierende, die ein Zweitstudium an einer baden-württembergischen Hochschule aufnehmen, müssen seit dem Herbst-/Wintersemester 2017/
Ein gebührenpflichtiges Zweitstudium liegt vor, wenn Sie
- ein zweites oder weiteres Studium in einem Bachelorstudiengang oder
- ein zweites oder weiteres Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang
nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bleiben unberücksichtigt.
Wann wird keine Zweitstudiengebühr erhoben?
In folgenden Fällen müssen Sie keine Zweitstudiengebühr bezahlen:
- Ein Masterstudium, das auf ein abgeschlossenes Bachelorstudium folgt, ist kein Zweitstudium und somit gebührenfrei.
- Ebenfalls kein Zweitstudium sind der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs sowie der Wechsel eines Studiengangs ohne Abschluss und die Fortsetzung des Staatsexamensstudiengangs nach Erreichen des Bachelorabschlusses im Kombinationsstudiengang Unternehmensjurist/in (LL.B./Staatsexamen).
- Wer bereits Studiengebühren für internationale Studierende bezahlt, muss keine Zweitstudiengebühr entrichten.
- Seit dem Frühjahrs-/Sommersemester 2025 entfällt die Zweitstudiengebühr für das Studium in einem Lehramtsstudiengang. An der Universität Mannheim betrifft das die Studiengänge Bachelor und Master of Education Lehramt Gymnasium sowie Bachelor und Master Wirtschaftspädagogik. Eine Ausnahme besteht, wenn im Studiengang Wirtschaftspädagogik das Wahlfach Corporate Learning gewählt wird. Ab dem Zeitpunkt der Belegung des Wahlfaches ist eine Zweitstudiengebühr zu bezahlen.
- Ausgenommen von der Gebührenpflicht ist ein Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich ist sowie das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs.
- In weiterbildenden Studiengängen wird keine Zweitstudiengebühr erhoben. Die in den weiterbildenden Studiengängen „Master of Comparative Business Law“, „Mannheim Master of Accounting“ und „Mannheim Master of Taxation“ jeweils zu entrichtenden Gebühren richten sich nach den jeweiligen Satzungen.
Gebühren überweisen
Bitte überweisen Sie den Semesterbeitrag und gegebenenfalls anfallende Studiengebühren innerhalb der Rückmeldefrist* auf die unten angegebene Bankverbindung der Universität Mannheim. Als Verwendungszweck geben Sie bitte unbedingt Ihre Matrikelnummer und Ihren Namen an.
Zum Beispiel:
S1234567, Max MustermannBitte beachten Sie, dass nicht das Datum Ihrer Überweisung, sondern das Datum des Zahlungseinganges (Wertstellung) auf dem Konto der Universität Mannheim maßgeblich ist.
Bankverbindung
Kontoinhaber: Universität Mannheim
Bank: Baden-Württembergische Bank / LBBW
IBAN: DE23600501010001379273
BIC: SOLA DE ST 600Säumnisgebühren
Für eine verspätete Rückmeldung erhebt die Universität Mannheim gemäß der Allgemeinen Gebührensatzung vom 17. Mai 2006 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 20 Euro.*Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG).
Befreiung von der Gebührenpflicht
Eine Befreiung von der Gebührenpflicht ist in folgende Fällen möglich:
- Bei einer Beurlaubung nach § 61 LHG, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
- Während eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Absatz 3 Satz 2 LHG.
- Bei Studierenden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt.
Rückerstattung
Eine Rückerstattung ist aufgrund folgender Gründe möglich:
- Bei einer Exmatrikulation (beispielsweise wegen eines Hochschulwechsels oder nach Abschluss Ihres Studiums) können wir Ihnen bereits gezahlte Semesterbeiträge innerhalb bestimmter Fristen erstatten. Eine Rückerstattung ist grundsätzlich bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Vorlesungsbeginn möglich. Bitte beachten Sie zusätzlich die Antragsfristen, die im Antrag aufgeführt sind.
- Rückerstattung eines Guthabens bzw. Überzahlung.
- Rückerstattung aus sonstigen Gründen (z. B. Fehlüberweisung).
Bitte stellen Sie den Antrag auf Rückerstattung online im Portal2> Mein Studium > Studienservice > Rechnungen > Beiträge erstatten und beachten Sie die dort verfügbaren Informationen zur Antragstellung.
Parallelstudium – gebührenfrei bis zum ersten Abschluss
Falls Sie gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder an mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind, tritt die Gebührenpflicht mit Beginn des Semesters ein, das auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses folgt. Ein gesondeter Gebührenbescheid geht Ihnen in diesem Fall zu.
Hinweis zur Mitwirkungspflicht
Studienbewerber*innen und Studierende sind verpflichtet, den Hochschulen die für die Erhebung der Gebühren sowie die für eine Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung erforderlichen personenbezogenen Daten anzugeben und die erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum Zeitpunkt der Immatrikulation oder der Rückmeldung vorzulegen.
Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung
Zweitstudiengebühr: § 8 Landeshochschulgebührengesetz
Weitere Informationen zu den Studiengebühren finden Sie auf der Website des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.
Kontakt
Susanne Aydou
Dezernat II – Studienangelegenheiten
L 1, 1 – Raum 125
68161 Mannheim
Offene Sprechstunde dienstags 9.00–11.00 Uhr.
Beratungen finden außerdem telefonisch oder per Videokonferenz statt. Bitte buchen Sie Ihren Termin über folgendes Formular:https://www.uni-mannheim.de/index.php?id=16078.
