Zweitstudiengebühren
Studierende, die ein Zweitstudium aufnehmen, müssen seit dem Herbst-/Wintersemester 2017/
Ein gebührenpflichtiges Zweitstudium liegt vor, wenn Sie
- ein zweites oder weiteres Studium in einem Bachelorstudiengang oder
- ein zweites oder weiteres Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang
aufnehmen und einen ersten Hochschulabschluss in Deutschland erworben haben.
Wann wird keine Zweitstudiengebühr erhoben?
In folgende Fällen müssen Sie keine Zweitstudiengebühr bezahlen:
- Ein Masterstudium, das auf ein abgeschlossenes Bachelorstudium folgt, ist kein Zweitstudium und somit gebührenfrei.
- Ebenfalls kein Zweitstudium ist der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel eines Studiengangs ohne Abschluss.
- Ein Studium nach einem im Ausland erworbenen Studienabschluss ist nicht gebührenpflichtig.
- Wer bereits Studiengebühren für internationale Studierende bezahlt, muss keine Zweitstudiengebühr zahlen.
- Das Studium in einem Lehramtsstudiengang ab dem Frühjahrs- /Sommersemester 2025 sowie das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs sind von der Gebührenpflicht ausgenommen.
- Promotionen sind nicht gebührenpflichtig.
- In weiterbildenden Studiengängen wird keine Zweitstudiengebühr erhoben. Die in den weiterbildenden Studiengängen „Master of Comparative Business Law“ und „Mannheim Master in Accounting and Taxation“ jeweils zu entrichtende Gebühr richtet sich nach den jeweiligen Satzungen.
- Sofern Sie bei Inkrafttreten des Gesetzes (Frühjahrs-/Sommersemester 2017) bereits in einem Studiengang an der Universität Mannheim immatrikuliert waren, können Sie Ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei fortführen.
Gebühren überweisen
Bitte überweisen Sie den Semesterbeitrag und gegebenenfalls anfallende Studiengebühren innerhalb der Rückmeldefrist* auf die unten angegebene Bankverbindung der Universität Mannheim. Als Verwendungszweck geben Sie bitte unbedingt Ihre Matrikelnummer und Ihren Namen an.
Zum Beispiel:
S1234567, Max MustermannBitte beachten Sie, dass nicht das Datum Ihrer Überweisung, sondern das Datum des Zahlungseinganges (Wertstellung) auf dem Konto der Universität Mannheim maßgeblich ist.
Bankverbindung
Universität Mannheim
Baden-Württembergische Bank / LBBW
IBAN: DE23600501010001379273
BIC: SOLA DE ST 600Säumnisgebühren
Für eine verspätete Rückmeldung erhebt die Universität Mannheim gemäß der Allgemeinen Gebührensatzung vom 17. Mai 2006 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 20 Euro.*Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG).
Befreiung von der Gebührenpflicht
Eine Befreiung von der Gebührenpflicht ist in folgende Fällen möglich:
- Bei einer Beurlaubung nach § 61 LHG, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
- Während eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Absatz 3 Satz 2 LHG.
- Bei Studierenden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt.
Rückerstattung
Um eine Rückerstattung aufgrund von Rückzahlung wegen Exmatrikulation, eines Guthabens oder sonstigen Gründen zu beantragen, reichen Sie bitte das Formular Antrag auf Rückerstattung per E-Mail bei der Gebührenstelle ein.
Parallelstudium – gebührenfrei bis zum ersten Abschluss
Falls Sie gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder an mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind, tritt die Gebührenpflicht mit Beginn des Semesters ein, das auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses folgt. Ein gesondeter Gebührenbescheid geht Ihnen in diesem Fall zu.
Hinweis zur Mitwirkungspflicht
Studienbewerber*innen und Studierende sind verpflichtet, den Hochschulen die für die Erhebung der Gebühren sowie die für eine Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung erforderlichen personenbezogenen Daten anzugeben und die erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum Zeitpunkt der Immatrikulation oder der Rückmeldung vorzulegen.
Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung
Zweitstudiengebühr: § 8 Landeshochschulgebührengesetz
Weitere Informationen zu den Studiengebühren finden Sie auf der Website des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.
Kontakt
Susanne Aydou
Dezernat II – Studienangelegenheiten
L 1, 1 – Raum 125
68161 Mannheim
Offene Sprechstunde dienstags 9.00–11.00 Uhr.
Beratungen finden außerdem telefonisch oder per Videokonferenz statt. Bitte buchen Sie Ihren Termin über folgendes Formular:https://www.uni-mannheim.de/index.php?id=16078.