Studierende, die ein Zweitstudium aufnehmen, müssen seit dem Herbst-/Wintersemester 2017/
Ein gebührenpflichtiges Zweitstudium liegt vor, wenn Sie
aufnehmen und einen ersten Hochschulabschluss in Deutschland erworben haben.
In folgende Fällen müssen Sie keine Zweitstudiengebühr bezahlen:
Bitte überweisen Sie den Semesterbeitrag und gegebenenfalls anfallende Studiengebühren innerhalb der Rückmeldefrist* auf die unten angegebene Bankverbindung der Universität Mannheim. Als Verwendungszweck geben Sie bitte unbedingt Ihre Matrikelnummer und Ihren Namen an.
Zum Beispiel:
S1234567, Max Mustermann
Bitte beachten Sie, dass nicht das Datum Ihrer Überweisung, sondern das Datum des Zahlungseinganges (Wertstellung) auf dem Konto der Universität Mannheim maßgeblich ist.
Bankverbindung
Universität Mannheim
Baden-Württembergische Bank / LBBW
IBAN: DE23600501010001379273
BIC: SOLA DE ST 600
Säumnisgebühren
Für eine verspätete Rückmeldung erhebt die Universität Mannheim gemäß der Allgemeinen Gebührensatzung vom 17. Mai 2006 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 20 Euro.
*Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG).
Eine Befreiung von der Gebührenpflicht ist in folgende Fällen möglich:
Bei Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit kann eine bereits bezahlte Gebühr auf Antrag erstattet werden. Bitte verwenden Sie dafür das FormularAntrag auf Rückerstattung.
Falls Sie gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder an mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind, tritt die Gebührenpflicht mit Beginn des Semesters ein, das auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses folgt. Ein gesondeter Gebührenbescheid geht Ihnen in diesem Fall zu.
Studienbewerber*innen und Studierende sind verpflichtet, den Hochschulen die für die Erhebung der Gebühren sowie die für eine Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung erforderlichen personenbezogenen Daten anzugeben und die erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum Zeitpunkt der Immatrikulation oder der Rückmeldung vorzulegen.
Zweitstudiengebühr: § 8 Landeshochschulgebührengesetz
Weitere Informationen zu den Studiengebühren finden Sie auf der Website des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.