Universitärer Berufungs­ausschuss

Die Universität Mannheim regelt in ihrer Satzung zur Regelung des Tenurierungs­verfahrens nach § 51 b LHG sowie des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 Satz 6 LHG (Tenure-Track-Satzung) vom 28.11.2018 über die klassische Berufung von Wissenschaft­lern auf Lebens­zeitprofessuren hinaus, zwei weitere Wege zur Überführung auf Lebens­zeitprofessuren. In beiden Verfahrensarten kommt der Entscheidung des universitären Berufungs­ausschusses eine grundsätzliche Bindungs­wirkung zu. Der UBA legt dem Senat als Entscheidungs­grundlage einen Bericht mit Tenure-Empfehlung oder Ablehnungs­empfehlung vor, der eine grundsätzliche Bindungs­wirkung hat.

Sitzungs­termine

Hier finden Sie eine Übersicht der Sitzungs­termine der kommenden Semester.