Annahme und Immatrikulation
Sie haben sich für eine Promotion an der Universität Mannheim entschieden? Dann finden Sie hier wichtige Informationen zu den ersten administrativen Schritten auf dem Weg zum Doktor*innengrad.
Die ersten drei Schritte auf dem Weg zur Promotion
1. Die Betreuungsvereinbarung abschließen
Nachdem Sie die Betreuungszusage eines*einer Professor*in erhalten haben, schließen Sie gemeinsam eine Betreuungsvereinbarung ab. Diese regelt Ihre kontinuierliche Förderung und Betreuung während des Promotionsvorhabens und formuliert im gegenseitigen Einvernehmen die Anforderungen an Sie und Ihre*n Betreuer*in.
Laden Sie sich die Vorlage für die Betreuungsvereinbarung herunter und füllen Sie diese gemeinsam mit Ihrem*Ihrer Betreuer*in aus. Nehmen Sie sich dafür ausreichend Zeit und sprechen Sie alle für Sie wichtigen Fragen an, auch wenn die Vorlage diese nicht berücksichtigen sollte. Die ausgefüllte und unterzeichnete Vereinbarung geben Sie unmittelbar nach der Unterzeichnung zusammen mit dem ebenfalls abgestimmten Arbeits- und Zeitplan bitte im Dekanat Ihrer Fakultät/Abteilung ab oder reichen die Unterlagen zusammen mit dem Promotionsantrag über das Portal2 ein. Bitte informieren Sie sich beim Promotionsbüro Ihrer Fakultät oder Abteilung, in welcher Form Sie die Betreuungsvereinbarung einreichen sollen (s. dazu auch 2. Den Promotionsantrag stellen).
2. Den Promotionsantrag stellen
Nach Abschluss der Betreuungsvereinbarung müssen Sie einen Promotionsantrag (auch Antrag auf Annahme) bei Ihrer Fakultät oder Abteilung stellen. In diesem Schritt wird geprüft, ob Sie alle in der jeweiligen Promotionsordnung genannten Voraussetzungen für die Aufnahme einer Promotion erfüllen. Dazu müssen Sie neben dem Antrag in der Regel einen Lebenslauf sowie beglaubigte Kopien oder Originale Ihrer Abschlusszeugnisse und -urkunden vorlegen. Welche Dokumente Ihre Fakultät oder Abteilung im Einzelnen verlangt, können Sie der jeweiligen Promotionsordnung sowie dem Antrag entnehmen.
Der Promotionsantrag kann in Papierform oder digital über Portal2 gestellt werden. Bitte informieren Sie sich beim Promotionsbüro Ihrer Fakultät oder Abteilung, in welcher Form die Antragsstellung erfolgen soll. Laden Sie entweder das Antragsformular herunter und reichen dieses ausgefüllt beim Dekanat ein oder stellen Sie den digitalen Antrag über Portal2. Hilfreiche Informationen zur digitalen Antragsstellung finden Sie in der Anleitung.
Nach Prüfung und Annahme Ihres Antrags erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung über die Annahme zur Promotion durch Ihre Fakultät oder Abteilung.
Hinweis: Bei der digitalen Antragsstellung ist das Datenblatt für die Studierenden- und Prüfungsstatistik ausgefüllt beizufügen.
3. Sich immatrikulieren lassen
Wenn Sie von Ihrer Fakultät/Abteilung zur Promotion angenommen worden sind, sind Sie gemäß § 38 Absatz 5 Landeshochschulgesetz (LHG) zur Immatrikulation verpflichtet. Eine Ausnahme besteht für Promovierende, die hauptberuflich (das heißt mit 50 Prozent oder mehr der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß TV-L) an der Universität beschäftigt sind: Diese können sich auf Antrag von der Immatrikulationspflicht befreien lassen.
Sofern Sie keine Befreiung beantragt haben, erfolgt die Immatrikulation automatisch. Wenige Tage nachdem Sie die Annahmebestätigung Ihrer Fakultät/Abteilung erhalten haben, informieren wir Sie per E-Mail über die vorgenommene Immatrikulation und senden Ihnen Ihre Immatrikulationsbescheinigungen zu. Gleichzeitig fordern wir Sie dazu auf, den Semesterbeitrag zu überweisen, um die Immatrikulation abzuschließen. Sobald Sie diesen überwiesen haben und er bei uns verbucht worden ist, bekommen Sie von uns Ihre Benutzerkennung für die UB- und IT-Services der Universität sowie das dazugehörige Initialpasswort.
Nach erfolgter Immatrikulation sind Sie verpflichtet, sich für das jeweils nächste Semester zurückzumelden. Erfolgt die Rückmeldung nicht fristgerecht, muss eine zusätzliche Säumnisgebühr gezahlt werden. Die Rückmeldepflicht endet, sobald Sie die mündliche Promotionsprüfung (Disputation/Rigorosum) erfolgreich ablegt haben.
Befreiung von der Immatrikulationspflicht
Um sich von der Immatrikulationspflicht befreien zu lassen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen – entweder zeitnah nach Ihrer Annahme als Doktorand*in oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt, sofern Sie ein Beschäftigungsverhältnis an der Universität Mannheim in obengenanntem Umfang aufnehmen. Wenn möglich, sollten Sie dabei die Mannheimer Semesterzeiten beachten, da Sie bei einer Immatrikulation mitten im Semester ebenfalls den vollen Semesterbeitrag entrichten müssen.
Den Antrag auf Befreiung von der Immatrikulationspflicht finden Sie im Downloadbereich. Vergessen Sie bei der Abgabe nicht, dem Antrag eine Kopie Ihres aktuellen Arbeitsvertrags beizulegen.
FAQ zum Thema Immatrikulation und Befreiung von der Immatrikulationspflicht von Promovierenden
1. Muss ich mich als Doktorand*in immatrikulieren?
Ja, alle zur Promotion angenommenen Personen sind gemäß § 38 Abs. 5 Landeshochschulgesetz (LHG) zur Immatrikulation verpflichtet. Unter bestimmten Umständen können Sie sich von der Pflicht befreien lassen (siehe 2.).
2. Gibt es Ausnahmen von der Immatrikulationspflicht?
Ja, Promovierende die hauptberuflich an der Universität Mannheim angestellt sind (mindestens 50 % der Arbeitszeit gemäß TV-L) können sich auf schriftlichen Antrag von der Immatrikulationspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt nur so lange, wie ein solches Arbeitsverhältnis besteht, danach greift die Immatrikulationspflicht erneut. Anstellungsverhältnissen außerhalb der Universität Mannheim sind keine Grundlage für eine Befreiung.
Wer vor dem Inkrafttreten der Immatrikulationspflicht am 30.03.2018 offiziell zur Promotion an der Universität angenommen wurde, ist nicht zur Immatrikulation verpflichtet.
3. Was passiert, wenn ich gegen die Immatrikulationspflicht verstoße?
Ein Verstoß liegt vor, wenn Sie weder immatrikuliert noch offiziell befreit worden sind und auch keinen „Bestandsschutz“ aufgrund der offiziellen Annahme als Doktorand*in vor dem 30.03.2018 haben.
Als Folge des Verstoßes wird das Promotionsverfahren unterbrochen. Sofern die Promotionsordnung eine Höchstpromotionsdauer festlegt, wird die Zeit der Unterbrechung auf diese angerechnet.
Die Unterbrechung endet, sobald Sie wieder immatrikuliert sind oder sich offiziell von der Immatrikulationspflicht befreien lassen haben.
4. Wie erfolgt die Immatrikulation?
Nach der Annahme als Doktorand*in durch die Fakultät/Abteilung werden Sie automatisch immatrikuliert, sofern kein Antrag auf Immatrikulationsbefreiung vorliegt. Sie erhalten eine E-Mail mit Begrüßungsbrief und einer Zahlungsaufforderung für den Semesterbeitrag.
Sofern Sie von der Immatrikulationspflicht befreit waren und sich wieder immatrikulieren lassen wollen oder müssen, senden Sie bitte eine formlose E-Mail an Johanna Fatokun (johanna.fatokun@uni-mannheim.de). Sofern keine Immatrikulationsbefreiung vorliegt, müssen Sie sich jedes Semester rückmelden.
5. Wie beantrage ich eine Befreiung von der Immatrikulationspflicht?
Bitte füllen Sie den Antrag auf Befreiung von der Immatrikulationspflicht vollständig aus und senden ihn zusammen mit einer Kopie Ihres Arbeitsvertrags an Johanna Fatokun (johanna.fatokun@uni-mannheim.de).
6. Kann ich gleichzeitig hauptberuflich an der Universität Mannheim angestellt und immatrikuliert sein?
Ja, das ist möglich.
7. Muss ich mich rückmelden?
Die Immatrikulationspflicht gilt bis zum erfolgreichen Abschluss der mündlichen Prüfung (Disputation oder Rigorosum). Sofern keine Immatrikulationsbefreiung vorliegt, müssen Sie sich bis dahin jedes Semester rückmelden (inkl. Zahlung des Semesterbeitrags).
Statusgruppen während der Promotion
Als Promovierende*r können Sie unterschiedlichen Statusgruppen angehören – je nachdem, ob Sie immatrikuliert und/
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Statusgruppe hat unter anderem auch Auswirkungen auf Ihre Uni-ID und Ihre IT-Berechtigungen.
Erfahren Sie hier, welche Statusgruppen und Berechtigungen es gibt und worauf Sie bei einem Wechsel der Statusgruppe achten müssen: