Auslands-BAföG für Studium und Praktikum

Auch für Ihren Aufenthalt im Ausland können Sie Auslands-BAföG beantragen. Dafür muss Ihr Auslands­studium oder Ihr Pflicht­praktikum mindestens zwölf Wochen andauern, außerdem müssen Sie ein*e EU-Staats­bürger*in sein. Alle Informationen finden Sie auf der offiziellen BAföG-Seite.

Selbst wenn Sie in Deutschland kein BAföG beziehen, kann die staatliche Förderung nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz für das Ausland (kurz Auslands-BAföG) interessant für Sie sein. Die höheren Förderungs­sätze bei einer Ausbildung im Ausland können dazu führen, dass auch Studierende gefördert werden können, die im Inland wegen der Höhe des Einkommens ihrer Eltern keine Unter­stützung erhalten.

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Die Förderung über Auslands-BAföG hat eine maximale Dauer von zwölf Monaten und gilt für alle Länder weltweit.

Wichtig: Auch eine vollständige Ausbildung mit Abschluss (Bachelor oder Master) ist förderungs­fähig, in diesem Fall auch länger als zwölf Monate. Dies gilt jedoch nur im EU-Ausland und der Schweiz.

  • Finanz­ielle Leistungen

    Die Höhe der Leistungen ist abhängig von der Höhe des elterlichen Einkommens. Genaue Informationen erhalten Sie bei dem zuständigen BAföG-Amt. Wir können an dieser Stelle nur einen groben Über­blick geben, da die Regelungen im Einzelfall sehr komplex sein können.

    Ausländische Studien­gebühren

    Das BAföG-Amt übernimmt (falls notwendig) die ausländischen Studien­gebühren bis zu einem Betrag von 4.600 Euro. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie sich als Free Mover selbst einen Studien­platz im Ausland organisiert haben. Diese Förderung muss nach aktuellem Stand nicht zurückgezahlt werden , sondern wird als Zuschuss gewährt.

    Allgemeine Leistungen

    Folgende Leistungen werden für ein Studium oder Praktikum im Ausland zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt:

    • Reisekostenzuschuss für einmalige Hin- und Rückreise
    • ggf. Zusatzleistungen für die Krankenkasse
    • einen je nach Land unter­schiedlichen Auslands­zuschlag

    Wichtiger Hinweis: Master-Studierenden ist es möglich, auch dann Auslands-BAföG zu beantragen, wenn dieses bereits im Bachelor-Studium ausbezahlt wurde. Studierende können somit zweimal Auslands-BAföG in Anspruch nehmen: maximal zwölf Monate im Bachelor-Studium und maximal zwölf Monate während des Master-Studiums.

  • Zuständigkeit für die Antragstellung

    Für die Auslands­förderung sind je nach Zielland unter­schiedliche BAföG-Ämter zuständig. Das Mannheimer BAföG-Amt ist nur für Ihr Inlands-BAföG zuständig. Dort können Sie sich aber auch allgemein zum BAföG beraten lassen.

    Im eigenen Interesse sollten Sie den Antrag auf Ausbildungs­förderung mehrere Monate vor Beginn des Auslands­aufenthaltes stellen, damit die Förderung rechtzeitig zur Verfügung steht und keine Finanzierungs­lücke entsteht. Denken Sie außerdem daran, das Inlands-BAföG bis inklusive ihres letzten Monats vor der Ausreise zu beantragen, damit Inlands- und Auslands-BAföG direkt aneinander anschließen.

  • Kombinierbarkeit mit anderen Fördermitteln

    Stipendien aus öffentlichen Mitteln (zum Beispiel Erasmus, PROMOS, DAAD, Baden-Württemberg-Stipendium, Deutschland-Stipendium) sind bis zur Höhe von 300 Euro anrechnungs­frei.

    Bei Stipendien aus privaten Quellen gelten andere Freibeträge. Stipendiat*innen der Begabten­förderungs­werke sind vom BAföG-Bezug ausgeschlossen. Erkundigen Sie sich bitte beim BAföG-Amt nach den genauen Regelungen.

  • Nachweis über Sprach­kenntnisse

    In manchen Fällen verlangt das BAföG-Amt nicht nur einen Nachweis über Sprach­kenntnisse in der Unter­richtssprache, sondern auch Grund­kenntnisse in der Landes­sprache.

    Studierende, die Auslands-BAföG beantragen und im Rahmen eines Erasmus-Programms oder mit einem DAAD-Stipendium einen Auslands­aufenthalt absolvieren, müssen keine Grund­kenntnisse der Landes­sprache nachweisen.

    Alle Studierenden, die ohne Erasmus- oder DAAD-Stipendium an eine Partner­universität oder als Free Mover ins Ausland gehen, sollten sich beim zuständigen BAföG-Amt über die individuellen Bestimmungen erkundigen.

    Falls Grund­kenntnisse in der Landes­sprache nötig sind, haben Sie folgende Möglichkeiten:

    • Erwerb der Sprach­kenntnisse vor dem Beginn des Auslands­aufenthalts, beispielsweise durch einen Kurs bei Studium Generale (zum Beispiel Schwedisch, Niederländisch, Polnisch etc.), an einer Volkshochschule oder Abendakademie.
    • Studien­begleitender Erwerb: Sie können die Sprach­kenntnisse auch erst an der Gasthochschule vor Ort erwerben. Fast alle Hochschulen bieten ab Semesterbeginn studien­begleitende Sprach­kurse in der Landes­sprache für Austausch­studierende an. Die Sprach­kenntnisse, die mindestens dem Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens entsprechen müssen, sollten Sie dann zeitnah nachreichen. Der Sprach­kenntnis-Nachweis kann formlos erfolgen, muss aber beinhalten, dass die Kenntnisse innerhalb der ersten zwei Monate ab Beginn des Auslands­aufenthalts erworben wurden. Bis zum Eingang dieses Nachweises wird Ihnen der BAföG-Satz „unter Vorbehalt“ gezahlt.

    Ausführliche Informationen finden Sie auf der offiziellen Seite für BAföG.


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